Satzung
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Alumni der Universit?t Bremen e.V.
Satzung
Pr?ambel
Der Verein ?Alumni der Universit?t Bremen e.V.“ versteht sich als ein Verein von Alumni für Alumni.
Als ehemalige Studierende und Absolventen sowie als ehemalige und aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universit?t Bremen und der mit ihr verbundenen wissenschaftlichen Einrichtungen fühlen sich die Alumni der Universit?t Bremen verbunden und identifizieren sich mit deren Werten und Leitzielen. Sie m?chten zum Ansehen und zur Erreichung der Zukunftsziele der Universit?t Bremen beitragen. Auch als Alumni verstehen sie sich als Teil der Gemeinschaft von Lehrenden, Lernenden und Forschenden der Universit?t Bremen. Diese Zugeh?rigkeit kommt programmatisch im Namen des Vereins zum Ausdruck. Die Alumni wollen als Verein die Universit?t Bremen in ihrer Weiterentwicklung aktiv unterstützen. Der Verein setzt sich dafür ein, Lehre, Forschung und die Studienbedingungen der Universit?t Bremen ideell und materiell zu f?rdern.
§ 1 Name, Sitz, Organe
1) Der Verein führt den Namen " Alumni der Universit?t Bremen e.V.“. Er ist als rechtsf?higer Verein in das Vereinsregister eingetragen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
3) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die F?rderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung, insbesondere der wissenschaftlichen Qualifizierung und Berufsbildung der Studierenden sowie der Weiterbildung von Absolventinnen und Absolventen an der Universit?t Bremen.
2) Der Verein verwirklicht seinen Vereinszweck insbesondere durch:
a. F?rderung des Kontakts der Alumni untereinander.
b. finanzielle F?rderung der Universit?t Bremen,
c. Ideelle Unterstützung der Universit?t Bremen durch Alumni, die ihre Fach?kompetenz für praxisnahe 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 der Universit?t Bremen zur Verfügung stellen,
d. F?rderung der Berufsorientierung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen der Universit?t Bremen,
e. Aktivit?ten zur F?rderung von Existenzgründungen aus dem Kreis der Absolventinnen und Absolventen, sowie zur Verbesserung des Gründungs?klimas an der Universit?t, durch Einbeziehung gründungserfahrener Alumni,
f. Aktivit?ten zur überregionalen und weltweiten Vernetzung von Absolventen der Universit?t Bremen und zur Gründung von Regionalgruppen, die das Ausbildungsangebot und Renommee der Universit?t Bremen überregional bekannt machen.“
3) Der Verein kann im Rahmen seines Vereinszwecks Mittel an andere K?rperschaften im Sinne des § 58 Ziff. 2 Abgabenordnung geben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, n?mlich die F?rderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung. Er ist selbstlos t?tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgem??e Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein steht natürlichen und juristischen Personen in differenzierter Form offen.
a. Natürliche Personen k?nnen dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Ordentliches Mitglied kann jede Absolventin / jeder Absolvent der Universit?t Bremen werden, die / der einen akademischen Grad oder einen Zwischenabschluss der Universit?t Bremen erlangt hat oder Exmatrikulierte ehemalige Studierende, wenn sie wenigstens zwei Semester an der Universit?t Bremen immatrikuliert waren oder ehemalige Stipendiaten der Universit?t Bremen. Ordentliches Mitglied k?nnen ferner aktive und ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aktive und ehemalige Lehrkr?fte der Universit?t Bremen werden. Ordentliches Mitglied k?nnen ferner ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissenschaftlicher Einrichtungen i.S.d. § 96 BremHG, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach § 96a BremHG sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von au?eruniversit?ren Forschungseinrichtungen werden, mit denen die Universit?t Bremen nach § 20 BremHG durch Kooperationsprofessuren verbunden ist.
b. Natürliche Personen k?nnen dem Verein als studentisches Mitglied beitreten, wenn sie an der Universit?t Bremen immatrikuliert sind. Studentische Mitglieder haben kein Stimmrecht.
c. Natürliche Personen k?nnen Ehrenmitglieder werden, wenn sie den Vereinszielen f?rderlich sind und der Vorstand dies beschlie?t. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
d. Weitere natürliche Personen sowie Unternehmen, Vereine, Verb?nde, Stiftungen und andere juristische Personen k?nnen assoziierte Mitglieder des Vereins werden, wenn sie den Vereinszielen f?rderlich sind. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserkl?rung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme durch den Vorstand begründet. Die Beitrittserkl?rung und Mitgliedsaufnahme kann schriftlich oder online bzw. per E-Mail erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Aufl?sung.
b) durch Austritt. Der Austritt kann jederzeit im Jahr durch schriftliche Kündigung oder durch Kündigung per E-Mail gegenüber dem Vorstand erkl?rt werden. Die Kündigung tritt zum Jahresende am 31.12. in Kraft.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. ?ber den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anh?rung des betroffenen Mitgliedes. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verst??t oder sich ansonsten vereinssch?digend verh?lt.
§ 5 Mitglieds- und Aufnahmebeitr?ge
?ber die Erhebung von Mitglieds- und Aufnahmebeitr?gen entscheidet der Vorstand. Die H?he der Beitr?ge wird in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgehalten. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und in Ausnahmef?llen auch andere Mitglieder ganz oder teilweise von Beitr?gen befreien.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, und zwar schriftlich oder als E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es genügt der Versand von Einladung und Tagesordnung an die von den Mitgliedern jeweils angegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder k?nnen bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand die Erg?nzung der Tagesordnung verlangen.
2) Eine au?erordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse das erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen oder – im Falle deren Verhinderung – ein anderes Mitglied des Vorstandes.
4) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Studentische und assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung keine qualifizierte Mehrheit verlangen. Für die ?nderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. ?ber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6) Beschlussf?hig ist jede ordnungsgem?? einberufene Mitgliederversammlung.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht und die Beitragsordnung des Vorstandes entgegen und stellt die geprüfte Jahresrechnung fest.
2) Sie w?hlt den Vorstand und erteilt ihm Entlastung.
3) Sie w?hlt den oder die Rechnungsprüfer.
4) Sie ist zust?ndig für Beschlüsse über Satzungs?nderungen und eine etwaige Aufl?sung des Vereins.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Sie müssen ordentliches Mitglied sein. Er w?hlt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, zwei stellvertretende Vorsitzende, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in.
2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gew?hlt; sie bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand das Vorstandsamt des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen oder sich durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder selbst erg?nzen. Die ?bertragung des Vorstandsamtes auf ein anderes Vorstandsmitglied und die Erg?nzung durch Zuwahl gelten für die Zeit bis zum Ende der restlichen Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, l?ngstens jedoch bis zur n?chsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand führt die laufenden Gesch?fte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zust?ndig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er erstellt j?hrlich einen Rechenschaftsbericht, legt Mitglieds- und Aufnahmebeitr?ge fest und erstellt die Jahresrechnung.
2) Der Vorstand w?hlt die Mitglieder des Beirates aus. Sie werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter/innen berufen.
3) Der Vorstand entscheidet über die Antr?ge auf Mitgliedschaft im Verein und über den Ausschluss von Mitgliedern.
4) Der Vorstand entscheidet über Antr?ge auf Gründung von Sektionen nach § 14.
5) Der Vorstand kann sich eine Gesch?ftsordnung geben. Diese regelt auch die Bildung bestimmter Ressorts und deren verantwortliche Leitung.
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und au?ergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder einen seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen oder den/die Schatzmeister/in vertreten. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 11 Gesch?ftsführung
1) Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgesch?fte, insbesondere der laufenden Vereinst?tigkeit, eine Gesch?ftsstelle einrichten, eine/n oder 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Gesch?ftsführer/innen und – ggf. eingeschr?nkt für bestimmte Vereinsgesch?fte - Personal zu seiner Erledigung bestellen. Gesch?ftsführer/in und weiteres Personal müssen nicht aus Vereinsmitgliedern bestehen.
2) Im Falle ehrenamtlicher T?tigkeit zur Gesch?ftsführung durch Vereins- oder Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Aufwandsentsch?digung zugebilligt werden. Das N?here regelt der Vorstand.
§ 12 Haushalt, Kassenprüfung
1) Der Verein finanziert sich durch Spenden, ggf. Mitgliedsbeitr?ge und sonstige Zuwendungen und Einnahmen. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam.
2) Der Haushaltsplan ist ausgeglichen. Er enth?lt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für eine Periode von l?ngstens zwei Gesch?ftsjahren. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Die Jahresrechnung wird entsprechend den steuerlichen Vorschriften aufgestellt.
4) Die Mitgliederversammlung bestimmt zusammen mit der Wahl des Vorstandes ein bis drei Personen zu Rechnungsprüfer/innen für die Amtszeit des Vorstandes. Der/die Rechnungsprüfer/innen prüfen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf jeweils eines Rechnungsjahres die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Beirat
1) Der Beirat dient dem Meinungsaustausch zwischen dem Verein und der Universit?t Bremen. Er unterstützt und ber?t den Vorstand in seiner T?tigkeit und gibt ihm Impulse über die Zusammenarbeit mit der Universit?t Bremen.
2) Dem Beirat geh?rt kraft Amtes der/die Rektor/in der Universit?t Bremen an. Er/Sie hat den Vorsitz im Beirat. Er/Sie kann eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Beiratsmitglieder benennen.
3) Der Vorstand des Vereins und der/die Beiratsvorsitzende stimmen sich darüber ab, welche weiteren Beiratsmitglieder berufen werden sollen. Die Berufung erfolgt durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder einen seiner/ihrer Stellvertreter/innen.
4) Beiratsmitglieder sollen insbesondere unter ehemaligen oder aktuellen Professor/innen der Universit?t Bremen ausgew?hlt werden. Bei der Auswahl sollte auf eine angemessene Verteilung von Natur- und Ingenieurwissenschaftler/innen und Geistes- und Sozialwissenschaftler/innen geachtet werden. Ferner k?nnen Privatpersonen, die der Universit?t Bremen besonders verbunden sind und die den Vereinszielen besonders f?rderlich sein k?nnen, Beiratsmitglieder werden.
5) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Der Vorstand des Vereins nimmt an den Sitzungen teil. Der Beirat kann Beschlussvorlagen für den Vorstand erarbeiten und Antr?ge an die Mitgliederversammlung stellen. Auf der Mitgliederversammlung haben Beiratsmitglieder als solche keine Stimme.
§ 14 Sektionen
1) Der Verein kann Untergliederungen in Form von Sektionen bilden. Die Sektionen erfüllen dann die Zwecke des Vereins auf den jeweiligen inhaltlichen Bereich bezogen.
2) Werden von sektionsangeh?rigen Mitgliedern im Verein Mitgliedsbeitr?ge erhoben, steht den Sektionen grunds?tzlich ein Anteil davon zu. N?heres beschlie?t der Vorstand.
3) Vereinsmitglieder k?nnen auch Regionalgruppen als Sektion bilden.
4) ?ber die Bildung von Sektionen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Sektionsleitungen k?nnen sich mit Zustimmung des Vorstandes eine eigene Gesch?ftsordnung geben.
§ 15 Satzungs?nderung, Aufl?sung
1) Die Satzung kann gem?? § 6 Absatz 5) ge?ndert werden.
2) Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgel?st werden. Die Aufl?sung wirkt mit der Fassung des Beschlusses.
3) Liquidator/innen des Vereins sind der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Schatzmeister/in, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidator/innen w?hlt.
4) Im Falle der Aufl?sung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke f?llt das Verm?gen des Vereins an die Stadtgemeinde Bremen oder eine juristische Person des ?ffentlichen Rechts, die im Aufl?sungsbeschluss bestimmt ist, und zwar mit der Auflage, es ausschlie?lich für den in § 2 Abs. 1) genannten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Verm?gens dürfen nur mit Einwilligung des zust?ndigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Hiermit wird gem?? § 71 Abs. 1 S. 3 BGB bescheinigt, dass die ge?nderten Bestimmun?gen der vorstehenden Satzung in der Pr?ambel und den §§ 1, 2, 4, 5, 10, 13, 14 und 15 mit dem Beschluss über die Satzungs??nderung vom 08. Oktober 2015 und die unver?n?derten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollst?ndigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
Bremen, den 8. Oktober 2015