Diskriminierung Definitionen

Die Wirkung entscheidet!

In allen hier genannten Beispielen entscheidet nicht die Absicht, sondern die Wirkung. Das hei?t: Auch, wenn eine ?u?erung oder Handlung nicht bewusst diskriminierend gemeint war, kann sie sich sch?digend auswirken. Auch Unachtsamkeit, Unwissenheit, Gedankenlosigkeit oder bisher als selbstverst?ndlich angesehene ?u?erungen und Verhaltensweisen k?nnen demnach eine Diskriminierung zur Folge haben.

Was verstehen wir unter Diskriminierung?

Diskriminierung ist ein Wort, das für viele Menschen eine schmerzhafte Alltagserfahrung beschreibt: Zuschreibungen, Abwertungen, Ausgrenzungen, Beleidigungen und Verletzungen. Neben den emotionalen Folgen wirkt sich das auf die sozialen Beziehungen der Betroffenen aus und kann Einfluss auf den Zugang zum und den Erfolg im Studium oder Berufsalltag haben.

Für Menschen, die in ihrem Leben selten die Erfahrung machen, benachteiligt zu werden, ist Diskriminierung wiederum oftmals ein Ph?nomen, mit dem sie sich nicht besch?ftigen (müssen). Diskriminierung hat für diese Menschen wenig mit eigenen Alltagserfahrungen zu tun. Die Thematisierung st??t dann h?ufig auf Unverst?ndnis und Abwehr.

Die Universit?t orientiert sich in der Definition von Diskriminierung an einem juristischen Verst?ndnis, das auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugrunde liegt. Die Definition folgt dem Dreischritt: Diskriminierung ist die Benachteiligung und Ungleichbehandlung von Menschen (1) aufgrund eines schützenswerten Merkmals (2) ohne sachliche Rechtfertigung (3).

Was sind schützenswerte Merkmale?

Der Begriff Diskriminierung beschr?nkt sich auf Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen aufgrund tats?chlicher oder zugeschriebener Diversit?tsmerkmale: Geschlecht (dazu z?hlen auch Schwangerschaft oder Elternschaft)/ Geschlechtsidentit?t,sexuelle Identit?t, ethnische Zugeh?rigkeit und rassistische Zuschreibungen, Religionszugeh?rigkeit und Weltanschauung, Lebensalter und Behinderung/chronische Erkrankung sieht die Universit?t in Anlehnung an das AGG als schützenwerte Merkmale an. Darüber hinaus hat sich die Universit?t entschieden, die schützenswerten Merkmale um folgende zu erweitern: ?u?ere Erscheinung, sozio?konomische Herkunft, Sprache, Nationalit?t und Staatsangeh?rigkeit, Lebensform (z. B. Familienstand oder ?bernahme von Care-Aufgaben). Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen aufgrund all dieser Merkmale sind deshalb an der Universit?t Bremen verboten.

Was bedeutet ?ohne sachliche Rechtfertigung“?

Das hei?t: Wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt, handelt es sich um eine Diskriminierung. Ist eine Ungleichbehandlung aber sachlich gerechtfertigt, liegt im Umkehrschluss keine Diskriminierung vor.
Beispiel:

  • In einem Team wird die Arbeit unterschiedlich verteilt. Einige erleben das als ungerecht. Würde sich herausstellen, dass z. B. vergleichbare Kompetenzen Einzelner aufgrund von Vorurteilen und Zuschreibungen wegen des Alters oder Geschlechts unterschiedlich bewertet werden, w?re dies eine Diskriminierung.
  • Wenn es allerdings einen anderen Grund gibt, z. B. dass die Verteilung der Arbeit nachweislich aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen, Arbeitsschwerpunkte und Erfahrungen erfolgt, w?re die Ungleichbehandlung keine Diskriminierung im Sinne der Satzung.

Das Beispiel verdeutlicht, dass es in jedem Fall einer Begründung bedarf, wie es zu einer unterschiedlichen Behandlung kommt – um entweder auf Diskriminierung aufmerksam zu machen oder diese auszuschlie?en.

Was ist der Unterschied zwischen einer unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung?

Eine direkte (unmittelbare) Diskriminierung erfahren Personen, wenn sie aufgrund eines der genannten Merkmale in einer vergleichbaren Situation anders als andere – und damit ungleich – behandelt werden.

Beispiele:

  • Eine Personalauswahlkommission entscheidet sich für einen m?nnlichen Bewerber, weil sie daran zweifelt, dass eine fachlich besser qualifizierte Bewerberin wegen ihrer zwei Kinder und dem m?glichen Wunsch nach Teilzeitarbeit den gleichen Einsatz bringen kann.
  • Eine blinde Studentin strebt nach ihrem guten Masterabschluss eine Promotion an. Die verantwortliche Professorin r?t ihr von einer Bewerbung ab, da sie die Einrichtung eines barrierefreien Arbeitsplatzes ablehnt.
  • In der mündlichen Prüfung einer Studentin beziehen sich die Prüfenden mit ihren Fragen auf die Herkunft ihrer Eltern und nicht auf das Thema der Prüfung. Sie stellen ihre Ausführungen zum Prüfungsthema mit Hinweis auf ihren vermeintlichen Migrationshintergrund in Frage und geben ihr anschlie?end eine schlechte Note.

Indirekte (mittelbare) Diskriminierung zeigt sich oft in strukturellen oder institutionellen Regelungen und Praktiken. Entscheidungen werden durch scheinbar neutrale Vorschriften, Regeln, Normen, Routinen und Gewohnheiten begründet, die für alle gleich gelten. Sobald jedoch durch die Auslegung oder Anwendung von angeblich neutralen Regelungen und Praktiken bestimmte Personen benachteiligt oder ihnen das Studium oder ihre Besch?ftigung erschwert wird, handelt es sich um mittelbare Diskriminierung.

Beispiele:

  • Geschlechtergetrennte Toiletten: Durch das gesellschaftlich dominante Verst?ndnis, es gebe nur zwei Geschlechter, scheint die dementsprechende Unterteilung von Toiletten als ?neutrale“ Regelung/Anwendung. Verkannt wird hierbei, dass dadurch regelm??ig inter*, trans* und nicht-bin?re Personen benachteiligt werden, weil es somit für sie keine ad?quaten Sanit?rr?ume gibt.
  • Eine Professorin legt Prüfungstermine regelm??ig auf Samstage. Diese Termine gelten für all ihre Studierenden gleicherma?en. Ein Student kann jedoch aufgrund seiner Religion, ein anderer Student aufgrund von fehlender Kinderbetreuung an Samstagen keine Prüfungen ablegen. Ausweichtermine bietet die Professorin nicht an.

Wann sind Ungleichbehandlungen gerechtfertigt?

Es gibt Formen der Ungleichbehandlung, die gerechtfertigt sind, um Chancengerechtigkeit beim Zugang zu und im Studium und Berufsalltag herzustellen:
Dazu z?hlt der Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Auch andere spezifische Ma?nahmen, die die strukturelle und institutionelle Schieflage für Menschen aus gesellschaftlich benachteiligten Gruppen ausgleichen und somit Benachteiligung abbauen sollen, sind gerechtfertigt. Niemals sachlich zu rechtfertigen sind Bel?stigungen, sexualisierte Diskriminierungen, ?bergriffe oder gewaltvolle Formen von Diskriminierungen und Grenzverletzungen. Diese sind in der Satzung ganz eindeutig verboten.

Was sind Bel?stigungen?

Wird eine Person aufgrund eines schützenswerten Merkmals beleidigt, gedemütigt oder eingeschüchtert und dadurch systematisch ausgegrenzt, dann handelt es sich eine Bel?stigung.

Beispiel:

  • Eine Studentin wird mit herablassenden Kommentaren traktiert, nachdem sie sich in einem Seminar als Romnja geoutet hatte. Sie ger?t immer 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 in eine Au?enseiterinposition und findet auch keinen Anschluss 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 an Arbeitsgruppen.

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt?

Die Satzung verwendet den Begriff ?sexualisierte Diskriminierung“ statt des Begriffs ?sexuelle Bel?stigung“ (AGG), um zu verdeutlichen, dass es bei den beschriebenen Handlungs- und Verhaltensweisen nicht um Sexualit?t geht, sondern um Macht und Sexismus. Sexualisierte Diskriminierung kann durch Worte und Gesten bis hin zu k?rperlichen ?bergriffen, also Gewalt, erfolgen. Das Spektrum reicht von anzüglichen Bemerkungen und Witzen, dem Zeigen und der Zusendung sexistischer Bildmaterialien, unerwünschte Berührungen und Ann?herungsversuche bis hin zu strafrechtlich relevanten Tatbest?nden wie Stalking, sexuelle N?tigung oder Vergewaltigung. Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt sind Formen der Geschlechtsdiskriminierung. Folglich sind auch Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentit?t und wegen geschlechtsuntypisch wahrgenommenen Verhaltens oder Aussehens erfasst.

Kontaktdaten

Antidiskriminierungsberatung:

ADE – Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt – Expertise und Konfliktberatung
E-Mail: ade@uni-bremen.de
Tel: 0421 218 – 60170
(telefonische Sprechzeit: Di 10–11.30 Uhr, Do 16–17.30 Uhr)
http://www.uni-bremen.de/ade

Beschwerdestellen:

AGG Beschwerdestelle für Studierende, Stipendiat*innen
Rechtsstelle (Referat 06)
VWG, Postfach 330440, 28334 Bremen
http://www.uni-bremen.de/rechtsstelle

AGG Beschwerdestelle für Besch?ftigte
Dezernat Personalangelegenheiten (DEZ 2)
Postfach 330440, 28334 Bremen
/dezernat2

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Aktualisiert von: Nilo Keune