Benutzungsordung

Benutzungsordnung des Universit?tsarchivs Bremen

(englischsprachige Fassung)

Der Rektor der Universit?t Bremen hat am 09.03.2020 gem?? § 110 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetztes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBI. S. 339), zuletzt ge?ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. M?rz 2019 (Brem. GBI. S. 71), die auf Grund von § 80 Abs. 1 BremHG vom Akademischen Senat der Universit?t Bremen am 26.02.2020 beschlossene Satzung für das Universit?tsarchiv Bremen in der nachstehenden Fassung genehmigt.

§ 1  Aufgaben

Das Universit?tsarchiv Bremen dient als ?ffentliches Archiv der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Universit?t Bremen sowie sonstiger wissenschaftlicher Arbeit und sachlicher Information. Es macht das Archivgut der Universit?t allgemein benutzbar. Das Archiv arbeitet auf der Grundlage des Bremischen Archivgesetzes, vom 7. Mai 1991, zuletzt ge?ndert durch das Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 133) und der Satzung des Universit?tsarchivs Bremen vom 09.03.2020.

§ 2  Zulassung zur Benutzung

1. Die Benutzung ist nach Ma?gabe dieser Benutzungsordnung jeder Person m?glich, die ein berechtigtes Interesse, insbesondere ein rechtliches, wissenschaftliches oder heimat- und familiengeschichtliches Interesse glaubhaft macht. Sie hat das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen zu benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen/Eigentümern nichts anderes ergibt.

2. Die Benutzung des Universit?tsarchivs ist kostenfrei.

§ 3  Art der Benutzung

1. Archivgut wird in der Regel durch Einsichtnahme benutzt.

2. Das Universit?tsarchiv kann die Benutzung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Vorlage oder Abgabe von Reproduktionen, durch Versendung oder durch Ausleihe von Archivgut erm?glichen.

3. Die Beantwortung von Anfragen beschr?nkt sich in der Regel auf Hinweise zu Art, Umfang und Zustand von einschl?gigem Archivgut.

4. Die Bestimmungen für die Benutzung von Archivgut gelten für die Benutzung von Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen entsprechend.

§ 4  Benutzungsantrag

1. Für die Benutzung des Universit?tsarchivs ist ein Benutzungsantrag zu stellen. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden.

2. Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

3. Wünscht eine Benutzerin/ein Benutzer eine andere Person unterstützend oder als Beauftragte/ Beauftragter zu ihren/seinen Arbeiten heranzuziehen, so ist von dieser ebenfalls ein Benutzungsantrag zu stellen.

4. Die Benutzerin/der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 5  Benutzungsgenehmigung

1. ?ber den Benutzungsantrag befindet die Leiterin/der Leiter oder eine Bevollm?chtigte/ein Bevollm?chtigter des Universit?tsarchivs.

2. Die Benutzungsgenehmigung gilt nur für den im Antrag angegebenen Zweck und für den angegebenen Forschungsgegenstand.

3. Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6  Benutzungsbeschr?nkung

1. Gem?? § 7 Abs. 1 und 2 des Bremischen Archivgesetzes ist die Benutzung einzuschr?nken, zu versagen oder zu widerrufen, wenn
a) Grund zur Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L?nder wesentliche Nachteile entstehen,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter beeintr?chtigt werden,
c) der Erhaltungszustand des Archivguts gef?hrdet erscheint,
d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand zu erwarten ist oder
e) Rechtsvorschriften, insbesondere über Geheimhaltung, verletzt würden.

2. Das Universit?tsarchiv kann die Benutzung auch aus anderen Gründen einschr?nken, versagen oder widerrufen, insbesondere, wenn einer oder 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere der folgenden Gründe eintreten:
a) die Benutzerin/der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung versto?en oder ihr/ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
b) nachtr?gliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt h?tten,
c) die Benutzerin/der Benutzer Urheberinnen-/Urheber- oder Pers?nlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter verletzt,
d) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zul?sst,
e) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
f) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinl?nglich erreicht werden kann.
Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern/ Eigentümerinnen bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt.

§ 7  Sperrfristen

1. Gem?? § 7 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes gelten für Unterlagen folgende Schutzfristen:
a) Archivgut darf regelm??ig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
b) Die Schutzfrist betr?gt 60 Jahre seit Entstehung der Unterlagen für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt.
c) Bezieht sich Archivgut nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere natürliche Personen (personenbezogenes Archivgut), so darf es frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztgeborenen von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Personen genutzt werden. Ist das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der letztgeborenen von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Personen. Ist dem Archiv auch das Geburtsjahr nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen.
d) Die festgelegten Schutzfristen k?nnen um h?chstens 20 Jahre verl?ngert werden, wenn dies im ?ffentlichen Interesse geboten ist oder, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern.

2. Die Benutzung von Archivgut durch die abgebende Stelle in der Universit?t Bremen oder andere ?ffentliche Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen m?glich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften h?tte gesperrt, gel?scht oder vernichtet werden müssen.

3. Die Schutzfristen nach Abs. 1 gelten gem?? § 7, Abs. 4 des Landesarchivgesetzes nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Ver?ffentlichung bestimmt oder bereits vor der ?bergabe an das Universit?tsarchiv der ?ffentlichkeit rechtm??iger Weise tats?chlich zug?nglich gemacht worden ist.
Die Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut gelten nicht für Amtstr?ger in Ausübung ihrer ?mter und Personen der Zeitgeschichte, es sei denn, ihr schutzwürdiger Lebensbereich ist betroffen.

4. Die in Absatz 1 genannten Schutzfristen k?nnen im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden. Ist personenbezogenes Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen betroffen, ist darüber hinaus erforderlich, dass
a) die betroffenen Personen oder nach deren Tod ihre Angeh?rigen eingewilligt haben, es sei denn eine betroffene Person hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen. Die Einwilligung ist von der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der ein-getragenen Lebenspartnerin/dem Lebenspartner, nach deren/dessen Tod von seinen voll-j?hrigen Kindern oder, wenn weder eine Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene Lebenspart-nerin/eingetragener Lebenspartner noch vollj?hrige Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen,
b) die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerl?sslich ist oder
c) die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich ist und sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange betroffener Personen nicht beeintr?chtigt werden, oder das ?ffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Soweit der Zweck und die Methode des Forschungsvorhabens dies zulassen, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu ver?ffentlichen.

5. Der Antrag auf Verkürzung der Schutzfristen ist schriftlich mit eingehender Begründung zu stel-len. Hierfür ist der entsprechende Vordruck des Universit?tsarchivs zu verwenden. Zum Antrag k?nnen erg?nzende Angaben, Unterlagen oder Stellungnahmen Dritter verlangt werden.

6. Die Aufhebung der Schutzfrist kann mit Benutzungsauflagen versehen werden.

7. Die Bestimmungen für die Benutzung von Archivgut geltenfür die Benutzung von Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen entsprechend.

§ 8  Rechtsschutzbestimmung

1. Bei der Verwertung der aus dem Archivgut gewonnenen Erkenntnisse sind Urheber- und Pers?nlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange zu wahren. Dies gilt insbesondere in F?llen, in denen nach §7, Abs. 5 Schutzfristen verkürzt worden sind. Wer diese Rechte und Belange verletzt, hat dies den Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten. Auf Verlangen sind darüber schriftliche Erkl?rungen abzugeben.

2. Absatz 1 gilt auch für die Verwertung lediglich aus Findhilfsmitteln gewonnener Erkenntnisse.

§ 9  Benutzung im Archiv

1. Archivgut wird grunds?tzlich im Lesesaal des Universit?tsarchivs unter Aufsicht zur Benutzung vorgelegt. N?heres wird durch die Lesesaalordnung geregelt.

2. Archivgut darf nur zu dem angegebenen Benutzungszweck ausgewertet und nur von der Benutzerin/ dem Benutzer eingesehen werden, die/der dafür die Benutzungsgenehmigung erhalten hat.

3. Es besteht kein Anspruch darauf, Archivgut in einer bestimmten Zeit oder Reihenfolge zu erhalten.

4. Archivgut kann, sofern dies aus konservatorischen Gründen notwendig ist, als Reproduktion vorgelegt werden.

§ 10  Haftung

1. Die Benutzerin/der Benutzer haftet für alle Sch?den am Archivgut, die sie/er oder ihre Hilfskr?fte schuldhaft verursacht haben.

2. Das Universit?tsarchiv haftet nicht für Sch?den, die durch fehlerhafte oder verz?gerte Archivleistungen entstanden sind.

§ 11  Reproduktionen von Archivgut

1. Reproduktionen aller Art dürfen nur mit Genehmigung des Universit?tsarchivs angefertigt werden.

2. Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. Sie k?nnen nur hergestellt werden, soweit dabei eine Gef?hrdung oder Sch?digung des Archivguts ausgeschlossen werden kann. ?ber das jeweils geeignete Reproduktionsverfahren entscheidet das Universit?tsarchiv.

3. In der Regel werden nur Teile von Archivguteinheiten reproduziert.

4. Bei der Benutzung durch pers?nliche Einsichtnahme kann Archivgut auf schriftlichem Antrag selbstt?tig am Selbstbedienungsscanner im Lesesaal reproduziert werden. Analoge und digitale Reproduktionen k?nnen auf schriftlichem Antrag auch beim Archivpersonal in Auftrag gegeben werden.

5. Für die Qualit?t von Reproduktionen übernimmt das Universit?tsarchiv keine Gew?hrleistung, wenn sich die M?ngel aus dem Zustand der Vorlage oder aus der Art des Reproduktionsverfahrens ergeben.

6. Die Kosten für die Erstellung von Reproduktionen richten sich nach der aktuellen Entgeltordnung des Universit?tsarchivs.

7. Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Universit?tsarchivs an Dritte weitergegeben, vervielf?ltigt oder ver?ffentlicht werden. Dabei sind das Universit?tsarchiv als Aufbewahrungsort und die Archivsignatur der Quelle anzugeben. Soweit Urheberrechte bestehen, hat die Benutzerin/der Benutzer die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Sie/er hat die Universit?t Bremen von s?mtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen einer Verletzung von Urheberrechten geltend gemacht werden.

§ 12  Benutzung der Bibliothek

Für die Benutzung der Bibliothek des Universit?tsarchivs gelten §§ 9 bis 12 entsprechend.

§ 13  Versendung des Archivguts

1. Die Versendung von Archivgut ist nur in begründeten Ausnahmef?llen zur Benutzung in ausw?rtigen, hauptamtlich verwalteten Archiven und Bibliotheken zul?ssig.

2. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat eine schriftliche Erkl?rung des ausw?rtigen Archivs zu beschaffen, worin sich dieses verpflichtet, das Archivgut nur unter st?ndiger Aufsicht vorzulegen und nicht ohne Genehmigung des Universit?tsarchivs zu vervielf?ltigen und das Archivgut innerhalb einer zuvor vereinbarten Frist zurückzusenden.

3. Die Versandkosten tr?gt die Antragstellerin/der Antragsteller.

4. Vom Versand ausgeschlossen sind Findhilfsmittel und Archivgut, das
a) Benutzungsbeschr?nkungen unterliegt,
b) wegen seines hohen Wertes, seines Ordnungs- und Erhaltungszustandes, seines Formates bzw. aus konservatorischen oder Sicherheitsgründen nicht zum Versand geeignet ist,
c) h?ufig benutzt wird,
d) noch nicht abschlie?end verzeichnet ist.

5. Die Benutzung des versandten Archivguts richtet sich nach den Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes und dieser Ordnung.

§ 14  Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken

1. Eine Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken ist nur zul?ssig, wenn gew?hrleistet ist, dass es wirksam vor Verlust, Besch?digung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktion erreicht werden kann.

2. Das Universit?tsarchiv stellt die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts durch Auflagen sicher.

3. ?ber die Ausleihe ist zwischen dem Universit?tsarchiv und der Entleihenden/dem Entleihenden ein Leihvertrag abzuschlie?en.

4. Die Herstellung von Reproduktionen von ausgestelltem Archivgut durch Dritte bedarf der Zustimmung des Universit?tsarchivs.

§ 15  Benutzung fremden Archivguts

Das Universit?tsarchiv kann auch die Benutzung von Archivgut erm?glichen, das von anderen Archiven oder sonstigen Stellen zur Benutzung durch Dritte übersandt wurde. Soweit die versendende Stelle nichts anderes verfügt, gelten die Vorschriften dieser Benutzungsordnung entsprechend.

§ 16  Belegexemplare  

1. Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, von einer analogen oder digitalen Ver?ffentlichung (Buch, Aufsatz, Internetpublikation etc.), die sie/er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Universit?tsarchivs erstellt hat, nach deren Erscheinen dem Universit?tsarchiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar abzuliefern.

2. Das Universit?tsarchiv darf unver?ffentlichte Schriftwerke oder sonstige Ergebnisse der Archivrecherche ohne Zustimmung der Benutzerin/des Benutzers nur zur Erschlie?ung von Archivgut verwenden. Anderen Personen darf keine Einsicht in unver?ffentlichte Schriftwerke gew?hrt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Urheberrecht erloschen ist.

§ 17  Benutzung durch abgebende Stellen der Universit?t

Art und Weise der Benutzung von Archivgut durch diejenigen Stellen der Universit?t, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, werden im Einzelfall vereinbart. Dabei ist sicherzustellen, dass das Archivgut gegen Verlust, Besch?digung und unbefugte Benutzung geschützt ist sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgegeben wird.

§ 18  Entgeltberechnung für die Benutzung des Archivs

Die Benutzung des Universit?tsarchivs durch Mitglieder der Universit?t ist kostenfrei. Für die Benutzung durch sonstige Personen erhebt das Universit?tsarchiv in der Regel Entgelte entsprechend der aktuellen Gebührenordnung des Staatsarchivs Bremen.

§ 19  Inkrafttreten

1. Diese Benutzungsordnung tritt mit der Genehmigung des Rektors in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Universit?tsarchiv vom 24. Juni 2015 au?er Kraft.

Bremen, den 09.03.2020                                Der Rektor der Universit?t Bremen