Die Besch?ftigung von Praktikant:innen

Hinsichtlich der Rechte und P?ichten von Praktikant:innen gegenüber den Praktikumsgebenden gelten grunds?tzlich die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie auch für Arbeitnehmende mit Arbeitsvertrag Gültigkeit haben.

Praktikumsgebende haben gegenüber den Praktikant:innen die Verp?ichtung, alle n?tigen Informationsmittel und Materialien zur Verfügung zu stellen, die sie für eine ordnungsgem??e Verrichtung ihrer Aufgaben ben?tigen. Umgekehrt haben die Studierenden gegenüber dem Unternehmen die Pflicht, diese Informationsmittel und Materialien auch sorgf?ltig zu behandeln. Darüber hinaus sind sie an die Weisungen ihres Unternehmens gebunden. Mit anderen Worten: Grunds?tzlich sind Praktikant:innen Arbeitnehmende – unabh?ngig davon, ob sie für ihre Arbeiten bezahlt werden oder nicht.

Voraussetzung ist in erster Linie, ob sie in die Betriebsstrukturen (Arbeitsplatz, Arbeitszeiten) eingebunden sind und weisungsgebunden handeln. Dies beruht zum einen auf § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes … Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch?ftigten [sind].

Praktikant:innen in freiwilligen Praktika geh?ren zu den Besch?ftigten von Arbeitgebende, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies folgt aus §3 i. V. m. § 10 des BBiG. In §10 ist geregelt, dass auch diejenigen, die sich nicht in einer Berufsausbildung befinden, Rechte und P?ichten ?hnlich zum normalen Arbeitsrecht haben. ?Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrunds?tze anzuwenden.? Und §26 dieses Gesetzes erkl?rt, dass das Berufsbildungsgesetz unter Berufsausbildung eben nicht nur die klassische Lehre versteht. ?Soweit nicht ein Arbeitsverh?ltnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, F?higkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Ma?gabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger L?sung des Vertragsverh?ltnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von §23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.?

Somit gelten für Studierende in freiwilligen Praktika die weiteren Paragrafen des BBiG entsprechend. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach §26 i.V.m. §17 Absatz 1 S. 1 BBiG, Anspruch auf Mindesturlaub gem. §§ 26, 10 Absatz 2 BBiG i.V.m. §§1, 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, §§26, 10 BBiG i.V.m. §3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Bei Beendigung des Praktikums ist den Praktikant:innen ein qualifiziertes schriftliches Zeugnis auszustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen, §§26, 16 BBiG.

Ein freiwilliges Praktikum kann nach §§26, 22 BBiG von Praktikant:innen innerhalb von 4 Wochen, vom Arbeitgebenden fristlos lediglich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Auf die Schriftform des Vertrages kann gem. §26 BBiG verzichtet werden. Es empfiehlt sich aber immer, die konkreten Inhalte des Vertragsverh?ltnis zu verschriftlichen. Ein Beispiel für einen Praktikumsvertrag finden Sie auf:

Studierende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, unterliegen nicht dem BBiG. Die Bestimmungen und Regelungen ergeben sich aus der Studien- oder Prüfungsordnung und aus anderen landes- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften. Diese Studierenden behalten den Status ?Studierende? und haben folglich keinen Anspruch auf Vergütung, Erholungsurlaub bzw. Lohnfortzahlung. Selbstverst?ndlich k?nnen Sie, als Praktikumseinrichtung, das Engagement von Pflicht-Praktikanten:innen honorieren und freiwillig eine Vergütung bzw. Aufwandsentsch?digung zahlen, zumal viele Studierende auf Einnahmen zum Lebensunterhalt angewiesen sind. Ein schriftlicher Vertrag ist in der Regel nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich auch hier, immer die konkreten Inhalte des Vertragsverh?ltnis zu verschriftlichen.

Etwas anders verh?lt es sich mit den elementaren Rechten von Arbeitnehmenden wie bspw. einer angemessenen Ruhezeit oder einem Arbeitsplatz ohne Gesundheitsrisiken. Diese gelten auch für Praktikant:innen, die sich in einem P?ichtpraktikum w?hrend des laufenden Studiums befinden.

Eine Bescheinigung des Praktikums als Nachweis für die Universit?t ist in den Studienordnungen vorgeschrieben. Um den Studierenden eine ausführliche Rückmeldung zu Leistungen, F?higkeiten und Kompetenzen zu geben, empfiehlt sich ein qualifiziertes Zeugnis gem. §109 Gewerbeordnung, auch um deren Chancen bei sp?teren Bewerbungen zu erh?hen.

Inwieweit Praktikant:innen einer Sozialversicherungsp?icht (Kranken-, P?ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) unterliegen, richtet sich danach, ob diese bei der Ausübung ihres Praktikums seitens des Gesetzes eher den Status von Arbeitnehmernden oder von Studierenden haben. Dies wiederum h?ngt davon ab, ob das Praktikum aufgrund der jeweiligen Studien- oder Praktikumsordnung vorgeschrieben oder freiwillig ist.

Weitere Differenzierungen ergeben sich aus dem Zeitpunkt der Durchführungsphase, d.h. ob das Praktikum vor, nach oder w?hrend des Studiums absolviert wird, und ob die Studierenden für die Verrichtung ihrer Praktikumst?tigkeit ein Arbeitsentgelt erhalten oder nicht (Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom Juli 2004)).

Studierende, die w?hrend Ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum – h?ufig ist es ein so genanntes Praxissemester – ableisten, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer*in versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die w?chentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. ABER: Die H?he des Verdienstes kann über den Verbleib in der Familienversicherung entscheiden. Auskunft dazu kann die zust?ndige Krankenkasse nach den aktuellen Werten geben.

Anders sieht es bei nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika aus. Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, sind grunds?tzlich als Arbeitnehmer*in versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium vorrangig bleibt.

Rentenversicherungsfreiheit besteht nur, wenn kein Entgelt anf?llt oder nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 450 Euro monatlich gezahlt werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Jobben im Semester oder in den Semesterferien. Auskünfte geben die zust?ndigen Sozialversicherungstr?ger.

Personen, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum (als Voraussetzung für das Studium) oder ein Nachpraktikum (im Anschluss an das Studium) absolvieren und nicht immatrikuliert sind, unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, wenn die berufspraktische T?tigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Die Dauer des Praktikums ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In diesen F?llen sind die Praktikant*innen für die Beitr?ge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst verantwortlich. Die H?he der Beitr?ge entspricht denen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studierenden.

Besteht eine Familienversicherung, so geht diese der Versicherung als Praktikant*in vor und es sind dann keine eigenen Beitr?ge zu entrichten. Erhalten die Praktikant:innen Arbeitsentgelt, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer*in, für deren Beitr?ge die Praktikumseinrichtungen verantwortlich sind.

W?hrend eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums besteht – unabh?ngig vom Arbeitsentgelt – Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Beitr?ge zahlt die Praktikumseinrichtung. Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, hat die Praktikumseinrichtung die Beitr?ge in H?he von 1% der monatlichen Bezugsgr??e abzuführen. Die Rechengr??en in der Sozialversicherung werden vom Bundesarbeitsministerium im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Aktuelle Informationen und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Einzelfalles bieten die Krankenkassen bzw. die weiteren Sozialversicherungstr?ger.