Praktikumsvertrag: Die wichtigsten Regelungen

Ein Praktikum muss nicht zwingend über einen schriftlichen Vertrag vereinbart werden, insbesondere dann nicht, wenn es unentgeltlich erfolgt. Letztlich gilt auch eine mündliche Absprache als Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Realit?t hat es sich jedoch zur gegenseitigen Absicherung als nützlich herausgestellt, einen Praktikumsvertrag abzuschlie?en.

Auch in Anlehnung an das Berufsbildungsgesetz sollte ein Praktikumsvertrag folgende Punkte beinhalten:

  • Arbeitszeit
  • Kontaktperson oder Betreuer:in
  • Beginn und Dauer des Praktikums (eventuell eine Probezeit)
  • Erstellung eines Arbeits-/Ausbildungsplans
  • Lernziele
  • Haftungsfragen
  • Krankheit
  • Kündigung
  • Unfallschutz
  • Urlaub
  • Vergütung und/oder Kostenerstattungen
  • Verweis auf das Studium (freiwilliges oder vorgeschriebenes Praktikum)
  • Zeugnis

Ihre Arbeitszeit w?hrend eines Praktikums richtet sich nach der üblichen betrieblichen Arbeitszeit des Sie besch?ftigenden Unternehmens. Allerdings muss diese im Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes liegen.

Gem?? § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werkt?gliche Arbeitszeit von Praktikant:innen im Durchschnitt eines halben Jahres acht Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen l?sst der Gesetzgeber gem. § 10 Arbeitszeitgesetz nur im beschr?nkten Umfang wie beispielsweise im Bereich der P?ege, der Veranstaltungsorganisation oder im  Medienbereich zu.

Für P?icht-Praktikant:innen finden diese Regelungen analoge Anwendung. Letztlich hei?t dies nichts anderes, als dass Sie grunds?tzlich (egal ob freiwillige oder vorgeschriebene Praktika) nicht verpflichtet sind, ?berstunden zu leisten.

In manchen F?llen kann es jedoch wichtig sein, an einem Tag einmal 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 8 oder 10 Stunden zu arbeiten, insbesondere wenn es darum geht, ein wichtiges Projekt rechtzeitig fertig zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich nicht zwangsl?ufig auf die gesetzliche Regelung zu beziehen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, welche Vorteile insbesondere für Sie und Ihre Ausbildung damit verbunden sind.

Werden Sie als Vollzeitkraft eingestellt, betr?gt Ihre Wochenarbeitszeit in der Regel zwischen 37,5 – 40 Stunden, die Sie entweder innerhalb einer festen Arbeitszeit z. B. t?glich zwischen 8.00– 16.30 Uhr oder innerhalb einer Gleitzeit absolvieren müssen. Haben Sie die M?glichkeit einer Gleitzeitregelung (?exible Arbeitszeit) wird Ihnen Ihr Praktikumsgeber eine Kernarbeitszeit festlegen, in der Sie dann anwesend sein müssen (z.B. zwischen 9.00 und 15.00 Uhr). Die restlichen Stunden k?nnen Sie dann frei einteilen.

Da Ihre Praktikumszeit in der Regel nur wenige Wochen betr?gt, empfiehlt es sich, für die anstehenden Aufgaben einen Plan zu erstellen, in dem z. B. T?tigkeiten und die damit verbundenen Lernziele, die zu durchlaufende(n) Abteilung(en) sowie die Ihnen zugewiesene Betreuungsperson innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens festgehalten werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Ausbildungszeit effektiv genutzt wird und Sie keine ?Leerlaufzeiten? mit Kaffee kochen oder ?hnlichem überbrücken müssen.

?Wo gehobelt wird, da fallen Sp?ne?, sagt ein altes Sprichwort. Für den Fall also, dass Ihnen w?hrend Ihrer Arbeiten im Praktikum Fehler unterlaufen,
die mit einem Schaden für das Unternehmen einhergehen, empfiehlt es sich, eine entsprechende Ausschlussregelung wie beispielsweise: ?Praktikant:innen haften für Sch?den des Unternehmens nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrl?ssigkeit?, in den Praktikumsvertrag aufzunehmen.

Mit anderen Worten: Solange Sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln und so arbeiten, wie es von jedem anderen vernünftig Handelnden auch erwartet werden kann, haben Sie nichts zu befürchten.

Sch?digen Sie Ihren Arbeitgebenden bewusst oder lassen Sie die sonst übliche Sorgfalt au?er Acht, dann haften Sie für den Schaden, den Sie angerichtet haben.

In einem solchen Fall würde zwar auch eine Private Haftp?ichtversicherung nicht eintreten, allerdings empfehlen wir Ihnen, eine solche vor Antritt eines
Praktikums abzuschlie?en, damit Sie wenigstens im Falle des ?Fehlers trotz Vernunft? abgesichert sind.

Etwaigen Kunden gegenüber sind Sie zu keinem Schadensersatz verpflichtet, da Praktikant*innen als Angestellte eines Unternehmens immer nur als Erfüllungsgehilfen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln.

Für den Fall, dass Sie w?hrend der Ausübung Ihres Praktikums krank werden, empfiehlt es sich, die gleichen Regeln zu befolgen, wie alle anderen Mitarbeiter*innen auch.

Melden Sie sich bereits am ersten Tag Ihrer Krankheit so früh wie m?glich bei der entsprechenden Stelle (Personalabteilung oder Ihrem Betreuer / Ihrer Betreuerin) krank. In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht geschrieben, dass der Arbeitgeber ?unverzüglich? über die Arbeitsunf?higkeit zu informieren ist.

Für den Fall, dass Ihr Unwohlsein l?nger anh?lt, sollten Sie sp?testens ab dem dritten Fehltag eine ?rztliche Krankschreibung vorlegen.

In manchen F?llen gibt es gute Gründe, sich Gedanken über eine Kündigung zu machen. Insbesondere dann, wenn sich nach zwei bis drei Wochen herausstellt, dass eine wirkliche Ausbildung im Sinne Ihrer Vorstellungen und im Sinne der Studien- oder Praktikumsordnung nicht stattfindet.

Allerdings k?nnen Sie nicht ohne weiteres Ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Für den Fall, dass Sie ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung haben, kommt es wieder darauf an, ob Sie Ihre Arbeiten eher in einem Studierendenstatus oder Arbeitnehmendenstatus erfüllen und ob im Praktikumsvertrag spezielle Kündigungsfristen festgelegt wurden.

Absolvieren Sie also ein Praktikum mit einem Arbeitnehmendenstatus und sind keine vertraglichen Kündigungsfristen abgesprochen, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach §622 BGB und weil Sie Praktikant*in sind, §26 in Verbindung mit §22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz analog, wonach der Praktikumsvertrag w?hrend einer vereinbarten Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Nach der Probezeit kann der Praktikumsvertrag nach §22 Abs. 2 BBiG aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder ordentlich von Praktikant:innen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass vertraglich nichts anderes geregelt wurde und kein Grund für eine ?au?erordentliche Kündigung? vorliegt.

Umgekehrt k?nnen auch die Praktikumseinrichtungen ein berechtigtes Interesse an Ihrer Kündigung haben, so zum Beispiel, wenn Sie zu lange w?hrend Ihres Praktikums krank sind und das Praktikum dann nicht sinnvoll durchgeführt werden kann, oder Ihre Fachkenntnisse und Leistungen nicht mit den Ansprüchen des Unternehmens im Einklang stehen (Personenbedingte Kündigung).

Aber auch wenn Sie h?ufiger unpünktlich oder unzuverl?ssig sind oder sogar Firmeninterna weitergeben, hat Ihre Praktikumseinrichtung das Recht Ihnen zu kündigen (Verhaltensbedingte Kündigung) – trifft doch auf Praktikant:innen im Studierendenstatus der gesetzliche Kündigungsschutz nicht zu.

Sollten Sie jedoch eine Probezeit vereinbart haben und Ihre Praktikumseinrichtung oder Sie wollen w?hrend dieses Zeitraumes eine Kündigung, gelten diese Vorschriften nicht. Innerhalb der Probezeit k?nnen Sie von Arbeitgebenden jederzeit auch ohne Angaben von Gründen gekündigt werden oder selbst kündigen.

Gem?? §2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII sind alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden w?hrend ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert, unter der Voraussetzung, dass das Studium nachweislich ihre Hauptbesch?ftigung ist.

Passiert Ihnen also etwas im r?umlichen Bereich der Hochschule, z.B. ein Sturz auf der Treppe, so sind Sie versichert. Befinden Sie sich aber in Ihrem Praktikum und st??t Ihnen auf dem Unternehmensgel?nde oder im Unternehmen etwas zu, sind Sie in vielen F?llen nicht über die oben benannte gesetzliche Regelung geschützt, sondern über die gesetzliche Unfallversicherung.

Dies folgt aus dem Sozialgesetzbuch IV des § 7 Abs. 2, wonach der Gesetzgeber ein Praktikum – und zwar unabh?ngig davon, wie lange es dauert bzw. ob es bezahlt wird oder nicht – unter eine ?betriebliche Berufsausbildung“ subsumiert.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie nicht zuf?llig im Unternehmen sind, wenn Sie einen Unfall haben, sondern dass Ihre Anwesenheit auf einer Weisung oder der Einbindung in einen Arbeitsprozess beruht. Ist dies der Fall und es passiert Ihnen etwas, dann sind Sie gesetzlich unfallversichert, ohne dass Sie dazu vorher einen Antrag stellen mussten.

Auszug aus der DGUV-Information - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (GUV-SI 8083 April 2008; Seite 22 & 23): "Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, w?hrend oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckm??igkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.

Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich w?hrend des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abh?ngig Besch?ftigte nach §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zust?ndig ist der für das Praktikumsunternehmen zust?ndige Unfallversicherungstr?ger (§133 Abs. 1 SGB VII)...."

Jeder arbeitende Mensch in Deutschland ist grunds?tzlich unfallversichert. Arbeitgebende die keine Beitr?ge entrichtet haben, müssen im Fall eines Unfalls die Beitr?ge zur Unfallkasse nachzahlen. Ansprechpartnerin ist die Unfallkasse Bremen.

Der Urlaubsanspruch w?hrend eines Praktikums richtet sich wieder danach, ob Sie Ihr Praktikum eher in einem Studierendenstatus oder eher in einem Arbeitnehmendenstatus absolvieren.

Absolvieren Sie also ein über die Studien- oder Praktikumsordnung vorgeschriebenes Praktikum, dann steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund. Ein Anspruch auf Urlaub ist für Sie damit ausgeschlossen.

Verrichten Sie Ihre Arbeiten w?hrend des Praktikums allerdings eher als Arbeitnehmende:r im Sinne der oben benannten Gesetze, dann haben Sie einen Urlaubsanspruch im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.

Gem?? § 4 des Bundesurlaubsgesetzes hat ein:e Arbeitnehmer:in ab einem sechs Monate dauernden Arbeitsverh?ltnis einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub (bei einer 6-Tage-Woche) im Jahr. Dauert das Arbeitsverh?ltnis weniger als sechs Monate, dann besteht ein Anspruch auf jeweils 2 Werktage Urlaub für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverh?ltnis besteht.

In einigen F?llen richtet sich der Urlaubsanspruch aber auch nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen oder betriebsinternen Regelungen.

Praktikant:innen werden grunds?tzlich als Arbeitnehmer:innen angesehen, die unter den Mindestlohn fallen. Bei folgenden Praktikumsverh?ltnissen gibt es Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht:

  • Praktikant:innen, die ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
  • Praktikant:innen, die ihr Praktikum zum Zwecke der Orientierung über ihre Berufs- oder Studienwahl leisten – aber nur bis zu drei Monaten
  • Praktikant:innen, die bis zu drei Monaten ein berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum ableisten, wenn nicht bereits zuvor ein derartiges Praktikumsverh?ltnis mit den selben Arbeitgebenden bestanden hat – maximal drei Monate.

Für folgende Praktikumsverh?ltniss gilt der Mindestlohn ab dem vierten Monat:

  • Praktikant:innen deren Praktikum berufsorientierend oder zu Studienwahl erfolgt (Orientierungpraktikum).
  • Praktikant:innen deren Praktikum begleitend zur Studien- oder Berufsausbildung erfolgt und nicht in der Studienordnung bzw. Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

Aktuelle Informationen finden Sie auf:

Die neue Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ?Mindestlohn für Studierende – Fragen und Antworten? fasst die h?ufigsten Fragen zum Thema kompakt zusammen. Sie k?nnen die Broschüre online abrufen sowie kostenfrei auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellen:

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es Praktika im ?ffentlichen Dienst und bei Vereinen/Initiativen aus dem sozialen oder kulturellen Bereich bisher oftmalsohne Bezahlung stattfinden, w?hrend Praktika in Wirtschaftsunternehmen eher bezahlt werden.

Sicher kommt es bei der Frage der Entlohnung darauf an, wie gro? der wirtschaftliche Nutzen des Praktikums für das Unternehmen ist. H?ufig besteht die M?glichkeit, bei unbezahlten Praktika wenigstens für Teilaufgaben ein Honorar zu bekommen. Auf jeden Fall sollte die Frage einer Bezahlung im Vertrag geregelt sein. Dies gilt auch für die umgekehrte Variante, dass bei einem unentgeltlichen Praktikum der Verzicht auf eine Vergütung im Vertrag erkl?rt wird.

Generell sollten Sie selbst abw?gen, wie hoch der individuelle Nutzen auch bei unbezahlten Praktika ist.

Grunds?tzlich kann gem?? § 630 BGB ?… der Verp?ichtete von dem anderen Teil ein Zeugnis über das Dienstverh?ltnis und dessen Dauer fordern?. Allerdings stellt ein von Beginn an auf wenige Wochen beschr?nktes Praktikum kein ?dauerndes Dienstverh?ltnis? dar. Arbeitnehmende haben gem?? §109 Gewerbeordnung sogar Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.

Für alle Studierenden, die ihr Praktikum in einem Arbeitnehmendenstatus ausüben, gilt gem?? § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden bei ?Beendigung des Berufsausbildungsverh?ltnisses ein Zeugnis auszustellen [hat]?, welches über ?Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden? Auskunft geben muss. Darüber hinaus sind nach dieser Vorschrift ?auf Verlangen des Auszubildenden […] auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche F?higkeiten aufzunehmen?.

In jedem Fall sollten Sie als Praktikant:in ein qualifiziertes bzw. einfaches Zeugnis vom ausbildenden Unternehmen erhalten und dieses als gemeinsame Vereinbarung in den Vertrag mit aufnehmen.

Ein mustergültiges qualifiziertes Praktikumszeugnis sollte Ausführungen zu folgenden Kriterien enthalten:

  • Namen und Anschrift des Praktikanten
  • Dauer des Praktikums
  • Beschreibung der ausgeübten T?tigkeit
  • Bewertung der Lern- und Arbeitsbereitschaft
  • Bewertung der Lern- und Arbeitsbef?higung sowie Angaben zur Motivation
  • Bewertung des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
  • Umfang des angeeigneten Fachwissens
  • Bewertung des Lernerfolges
  • Zusammenfassendes Leistungsurteil
  • Unterschrift

Die Arbeitnehmerkammer Bremen bietet Rechtsberatung und Unterstützung bei Fragen zum Arbeitszeugnis an und hat eine Broschüre ?Das Arbeitszeugnis? ver?ffentlicht:

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