Qualit?tsstandards, Gesetzliche Rahmenbedingungen und Versicherungspflicht

Das Praktikum dient den Studierenden nicht nur zur beruflichen Orientierung. Mit dem P?ichtpraktikum besteht überdies die M?glichkeit, sich bereits inhaltlich auf ein konkretes Berufsfeld vorzubereiten. Zur Umsetzung dieser M?glichkeit bedarf es jedoch zuvor einer intensiven Auseinandersetzung mit m?glichen Aufgaben- und T?tigkeitsfeldern des anvisierten Praktikums und den eigenen Berufszielen.

Die Studieng?nge bzw. Fachbereiche haben unterschiedliche Verfahren und Prozesse entwickelt, um die Qualit?t der Praktika einsch?tzen zu k?nnen. Informieren Sie sich daher immer bei den verantwortlichen Praktikumsbeauftragten. Eine Liste mit Kontaktpersonen in den Fachbereichen finden Sie auf unserer Internetseite unter:

Wichtige Fragen, die helfen k?nnen:

  • Welche Berufsfelder sind aus Ihrer heutigen Sicht für Ihre Zukunft von besonderer Bedeutung?
  • Welche Unternehmen oder Institutionen m?chten Sie in diesem Zusammenhang vorrangig kennen lernen und warum?
  • Welche Schlüsselkompetenzen und Fachkenntnisse zeichnen Sie Ihrer Meinung nach besonders aus?
  • Welche (selbstst?ndigen) Aufgaben- und T?tigkeitsbereiche wurden bisher mit Ihrer Praktikumsstelle an- bzw. abgesprochen?
  • Welche Ihrer genannten Schlüsselkompetenzen und Fachkenntnisse kommen bei der Ausübung der genannten T?tigkeiten besonders zum Tragen?
  • Welchen Mehrwert werden Sie Ihrer Meinung nach am Ende Ihres Praktikums haben?

Zugleich bietet Ihnen dieser Fragenkatalog die M?glichkeit, alle wesentlichen ?berlegungen, die Sie für ein erfolgreiches P?ichtpraktikum ben?tigen, bereits im Vorfeld zu berücksichtigen und in Ihre Planungen einzuarbeiten.

W?hrend eines Pflichtpraktikums steht Ihnen von Seiten Ihres Fachbereichs bzw. Studiengangs Praktikumsbeauftragte zur Seite. Diese Person unterstützt Sie in allen Fragen hinsichtlich universit?rer Anforderungen an die Durchführung eines Praktikums und hinsichtlich des Praktikumsberichts, der ein wesentlicher Bestandteil eines P?ichtpraktikums ist.

Hinsichtlich der Rechte und P?ichten von Praktikant:innen gegenüber der Praktikumseinrichtung gelten grunds?tzlich die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie auch für Arbeitnehmer*innen mit Arbeitsvertrag Gültigkeit haben.

Die Praktikumsgebenden haben Ihnen gegenüber die Verp?ichtung, alle n?tigen Informationsmittel und Materialien zur Verfügung zu stellen, die Sie für eine ordnungsgem??e Verrichtung Ihrer Aufgaben ben?tigen.

Umgekehrt haben Sie gegenüber der Praktikumseinrichtung die Pflicht, diese Informationsmittel und Materialien auch sorgf?ltig zu behandeln. Darüber hinaus sind Sie an die Weisungen Ihrer Praktikumseinrichtung gebunden. Mit anderen Worten: Grunds?tzlich sind Praktikanten:innen Arbeitnehmende – unabh?ngig davon, ob sie für ihre Arbeit nun bezahlt werden oder nicht.

Voraussetzung ist in erster Linie, ob Sie in die Betriebsstrukturen (Arbeitsplatz, Arbeitszeiten) eingebunden sind und weisungsgebunden handeln. Dies beruht zum einen auf §5 des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach ?Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes … Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Besch?ftigten [sind].?

Praktikanten:innen geh?ren zu den Besch?ftigten eines Arbeitgebenden, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies folgt aus §3 i. V. m. § 10 des Berufsbildungsgesetzes. In § 3 ist geregelt, dass auch diejenigen, die sich nicht in einer Berufsausbildung befinden, Rechte und  P?ichten ?hnlich zum normalen Arbeitsrecht haben. ?Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrunds?tze anzuwenden.? Und § 26 dieses Gesetzes erkl?rt, dass das Berufsbildungsgesetz unter Berufsausbildung eben nicht nur die klassische Lehre versteht. ?Soweit nicht ein Arbeitsverh?ltnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, F?higkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und § 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie §§ 18 bis 23 und 25 mit der Ma?gabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger L?sung des Vertragsverh?ltnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von §23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.?

In Anlehnung an die herrschende Meinung sind damit auch die Praktikant:innen gemeint. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Qualifizierung im Vordergrund steht.

Obwohl Sie nach dieser Ausführung nun Arbeitnehmende sind, gelten für Sie nicht alle Arbeitsgesetze uneingeschr?nkt. So besteht die P?icht zu einem schriftlichen Vertragsschluss erst, wenn Sie für Ihre Arbeiten auch ein Entgelt erhalten – egal in welcher H?he.

Das gleiche gilt für den Kündigungsschutz. Noch eingeschr?nkter sind Ihre Rechte, wenn Sie ein P?ichtpraktikum w?hrend Ihres Studienverlaufes absolvieren, das Sie aufgrund Ihrer Studien- oder Praktikumsordnung machen müssen. Unter dieser Voraussetzung sind Sie im Sinne des Gesetzes in erster Linie Studierende:r und haben folglich keinen Anspruch auf Erholungsurlaub oder Lohnfortzahlung.

Etwas anders verh?lt es sich mit den elementaren Arbeitnehmer:innenrechten wie beispielsweise einer angemessenen Ruhezeit oder einem Arbeitsplatz ohne Gesundheitsrisiken. Diese gelten auch für Praktikant:innen, die sich in einem P?ichtpraktikum w?hrend des laufenden Studiums befinden.

Bei Praktika w?hrend des Studiums gibt es hinsichtlich der Sozialversicherung einiges zu beachten.

VORGESCHRIEBENE PRAKTIKA

Studierende, die w?hrend Ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum – h?ufig ist es ein so genanntes Praxissemester– ableisten, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer:innen versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die w?chentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. ABER: Die H?he des Verdienstes kann über den Verbleib in der Familienversicherung entscheiden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Werten.

FREIWILLIGE PRAKTIKA

Anders sieht es bei nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika aus. Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, sind grunds?tzlich als Arbeitnehmer:innen versicherungsfrei in der Kranken-, P?ege- und Arbeitslosenversicherung, wenn ihr Studium vorrangig bleibt. Rentenversicherungsfreiheit besteht nur, wenn kein Entgelt anf?llt oder nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 450 Euro monatlich gezahlt werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Jobben im Semester oder in der vorlesungsfreien Zeit. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Auswirkungen Ihr freiwilliges Praktikum oder Ihre Besch?ftigung auf Ihre aktuelle Versicherung hat.

VOR- UND NACHPRAKTIKA

Personen, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum (als Voraussetzung für das Studium) oder ein Nachpraktikum (im Anschluss an das Studium) absolvieren, unterliegen der Kranken- und P?egeversicherungsp?icht, wenn die berufspraktische T?tigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Die Dauer des Praktikums ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In diesen F?llen sind Sie als Praktikant:in für Beitr?ge zur Kranken- und P?egeversicherung selbst verantwortlich. Die H?he der Beitr?ge entspricht denen zur Kranken-und P?egeversicherung der Studierenden.

Besteht eine Familienversicherung, so geht diese der Versicherung als Praktikant:in vor. Praktikant:innen brauchen dann keine eigenen Beitr?ge zu entrichten. Erhalten Sie Arbeitsentgelt, besteht ebenfalls Kranken- und P?egeversicherungsp?icht. Allerdings ist in diesem Fall der Arbeitgebnde für die Beitr?ge zust?ndig.

W?hrend eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums besteht – unabh?ngig vom Arbeitsentgelt – Renten- und Arbeitslosenversicherungsp?icht.

Die Beitr?ge zahlt der Arbeitgebende allein, sofern dem Praktikant:innen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Hier gilt ein fester Beitrag, der aus einem fiktiven Gehalt berechnet wird. Die monatliche Bemessungsgrundlage ist 1 % der monatlichen Bezugsgr??e in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Rechengr??en in der Sozialversicherung werden vom Bundesarbeitsministerium im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Fragen Sie vor Aufnahme eines solchen Praktikums immer Ihre Krankenkasse, denn bei Vor- oder Nachpraktika stellt sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sehr differenziert dar.

SONSTIGES

Neben den genannten Besch?ftigungsm?glichkeiten gibt es noch eine Reihe spezieller Formen, bei denen die bisher erw?hnten Regelungen nur zum Teil oder gar nicht zutreffen. Dazu z?hlen: Besch?ftigungen w?hrend eines Urlaubssemesters, ruhende Besch?ftigungen, für die Ihr bisheriger Arbeitgeber w?hrend des Studiums auch weiter Bezüge zahlt oder Ausbildungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.

WISSENSWERTES F?R INTERNATIONALE STUDIERENDE

Kommen Sie aus einem Mitgliedsstaat der Europ?ischen Union und studieren Sie an der Universit?t Bremen? Dann ben?tigen Sie keine Erlaubnis der Ausl?nderbeh?rde, um ein Praktikum zu absolvieren. Internationale Studierende, die nicht aus der EU bzw. aus dem EWR kommen und an der Universit?t Bremen studieren, k?nnen neben dem Studium arbeiten, wenn ihr Aufenthaltstitel dies erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausl?nderbeh?rde ausgestellt.

Bei Fragen wenden Sie sich an das BSU – Stadtamt Campus

Studienbegleitende Praktika werden nicht als Besch?ftigungszeit angerechnet, solange Sie als Studierende:r an der Universit?t Bremen bzw. einer Hochschule immatrikuliert sind. Das Praktikum ist dann Bestandteil des Studiums.

Für Fragen zu Recherche, Bewerbung und Vorstellungsgespr?ch nutzen Sie am besten die offenen Beratungszeiten im Career Center.