Ausschlussfrist

Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverh?ltnis verfallen (§ 37 Abs. 1 TV-L bzw. § 37 Abs. 1 TV?D), wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach F?lligkeit von den Besch?ftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für sp?ter f?llige Leistungen aus.

Zust?ndigkeit

Personalsachbearbeiter*innen

Aktualisiert von: Dezernat 2