Elternzeit und Elterngeld
Elternzeit steht beiden Elternteilen f¨¹r einen Zeitraum von insgesamt 3 Jahren zu, wobei ein Anteil von 12 Monaten auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ¨¹bertragen werden kann.
Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, kann der Anteil von 24 Monaten, ohne Zustimmung des Arbeitgebers ¨¹bertragen werden.
Die Mutterschutzfrist wird auf die m?gliche dreij?hrige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab der Geburt des Kindes, also bereits w?hrend der Mutterschutzfrist, beginnen.
Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Innerhalb dieses Zeitraumes k?nnen die Eltern jeweils drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes in Anspruch nehmen. Auch hier besteht die ?bertragungsm?glichkeit von 12 Monaten bis zum achten Lebensjahr mit Zustimmung des Arbeitgebers. Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 adoptiert oder aufgenommen werden, kann ebenfalls der Anteil von 24 Monaten, ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes, ¨¹bertragen werden.
Zust?ndigkeit
- Sachbearbeiter Dezernat 2
Zeitabschnitte und Anmeldefristen
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte unterteilt werden. Ist das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren, besteht der Anspruch f¨¹r jedes Elternteil, die Elternzeit in drei Zeitabschnitte zu unterteilen. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung der Universit?t m?glich.
Die Elternzeit muss sp?testens sieben Wochen vor ihrem Beginn angemeldet werden. In dem ¨¹bertragenen Abschnitt (3. bis 8. Geburtstag) bedarf einer Anmeldefrist von 13 Wochen. In Ausnahmef?llen ist auch eine k¨¹rzere Frist m?glich, z.B. bei Fr¨¹hgeburten oder auch bei Adoptionen. Beide Elternteile k?nnen die Elternzeit auch zusammen in Anspruch nehmen. An dem Dreijahreszeitraum ?ndert sich in diesem Fall nichts.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung der Universit?t m?glich.
Erholungsurlaub
Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird f¨¹r jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zw?lftel gek¨¹rzt. Dies gilt nat¨¹rlich nicht, wenn w?hrend der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird. Eventuell noch vorhandener Resturlaub, der nicht vor Beginn der Mutterschutzfrist/ Elternzeit in Anspruch genommen wurde, kann nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im darauf folgenden Urlaubsjahr bis zum 31. Dezember genommen werden.
Teilzeitbesch?ftigung
Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, ist eine Teilzeitbesch?ftigung nur m?glich, wenn diese f¨¹r mindestens zwei Monate nicht weniger als 15 Stunden und nicht °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý als 30 Stunden w?chentlich betr?gt. Diese kann auch au?erhalb der Universit?t ausge¨¹bt werden ¨C sofern dies vom Personaldezernat genehmigt wird.
Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, k?nnen zwischen dem Elterngeld und ElterngeldPlus w?hlen oder beides kombinieren. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Elterngeldstelle und im Internet.
Bei Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, ist eine Teilzeitbesch?ftigung w?hrend der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche m?glich. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. Bei gleichzeitiger Elternzeit beider Eltrenteile k?nnen Sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbst?tig sein.
K¨¹ndigungsschutz
W?hrend der Elternzeit besteht ein besonderer K¨¹ndigungsschutz, der mit der Anmeldung der Elternzeit, fr¨¹hestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt. Bei einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und vollendeten 8. Lebensjahr beginn der K¨¹ndigungsschutz fr¨¹hestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Jahressonderzahlung
Auf die H?he der Jahressonderzahlung wirkt sich die Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde, nicht mindernd aus, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Krankenversicherung
Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt w?hrend der Elternzeit weiter bestehen. Sofern nicht Teilzeit gearbeitet wird und w?hrend der Elternzeit au?er dem Elterngeld keine weiteren Einnahmen erzielt werden, bleibt es bei der beitragsfreien Versicherung.
Freiwillig versicherte Besch?ftigte m¨¹ssen grunds?tzlich weiterhin Beitr?ge zahlen. F¨¹r diejenigen, die vor der Geburt des Kindes familienversichert waren, ?ndert sich w?hrend der Elternzeit nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des f¨¹r die Familienversicherung zul?ssigen Gesamteinkommens nicht mitberechnet.
Privat Krankenversicherte bleiben f¨¹r die Dauer der Mutterschutzfristen und der Elternzeit weiterhin privat versichert, sie k?nnen nicht in die beitragsfreie Krankenversicherung des Ehegatten aufgenommen werden.
Beamtinnen und Beamte haben w?hrend der Elternzeit weiterhin einen Anspruch auf Beihilfe. Der Beihilfesatz erh?ht sich je Kind um 5 auf maximal 70 %. Zudem erhalten Beamtinnen und Beamte w?hrend der Elternzeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in H?he von 31 €, sofern vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ¨¹berschritten wurde.
Weitere ausf¨¹hrliche Informationen ¨¹ber Elternzeit und Elterngeld finden Sie im Internet unter:
Deutsch | English |
Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/elternzeit-73832 Brosch¨¹re des Bundesministerium f¨¹r Familie, Senioren, Frauen und Jugend | Parental Allowance, Parental Allowance Plus and Parental Leave BMFSFJ - Financial support for families and digitalisation of family benefits |
ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Arbeitszeit Brosch¨¹re des Bundesministerium f¨¹r Familie, Senioren, Frauen und Jugend | The ElterngeldPlus with partnership bonus and more flexible parental leave BMFSFJ - Financial support for families and digitalisation of family benefits |
Brosch¨¹re des Bundesministerium f¨¹r Familie, Senioren, Frauen und Jugend | Pregnancy Counselling |
°ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý und Brosch¨¹ren
- Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
Brosch¨¹re des Bundesministerium f¨¹r Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Oktober 2019, 22. Auflage (pdf)
http://www.bmfsfj.de
- ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Arbeitszeit
Brosch¨¹re des Bundesministerium f¨¹r Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mai 2015, 3. Auflage (pdf)
Brosch¨¹re des Bundesministerium f¨¹r Familie, Senioren, Frauen und Jugend
April 2015, 10. Auflage (pdf)
- Mutterschutz ¨C Elterngeld ¨C Elternzeit (1.71 MB)
Juni 2013 (pdf)
Ratgeber der Arbeitnehmerkammer Bremen
Verfasser: Jost Ebener, Dr. Bettina Graue