Fotos auf Webseite

Fotos von Besch?ftigten dürfen nicht ohne weiteres auf einer Webseite ver?ffentlicht werden. Hierzu bedarf es der Einwilligung der Abgebildeten (§ 22 Kunsturhebergesetz). Von einem stillen Einverst?ndnis kann ausgegangen werden, wenn die Besch?ftigten gewusst haben, dass die Fotos für diesen Zweck gemacht wurden und keine Einw?nde erhoben haben. Auch Fotos vom Betriebsausflug oder z.B. der Weihnachtsfeier dürfen nicht einfach ver?ffentlicht werden. Keine Probleme entstehen dagegen in rechtlicher Hinsicht, wenn rein arbeitsbezogene Daten von Besch?ftigten auf der Website stehen, wie z.B. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Aktualisiert von: Dezernat 2