Krankheit/Arbeitsunf?higkeit

Arbeitsunf?higkeit bedeutet nicht zwangsl?ufig Krankheit
Arbeitsunf?higkeit liegt vor, wenn der/die Besch?ftigte aufgrund seines/ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete T?tigkeit auszuüben. Hieraus wird bereits deutlich, dass es zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitsunf?higkeit vorliegt, auf den Beruf – also die konkret auszuübende T?tigkeit – ankommt.
Entgegen der landl?ufigen Meinung ist nicht jede/r, die/der eine Krankheit hat, auch arbeitsunf?hig. Es gibt Krankheiten, die nie oder nur selten Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit haben. So ist zum Beispiel ein gut eingestellter insulinpflichtiger Diabetiker mit Sicherheit krank, aber noch lange nicht arbeitsunf?hig.

Besch?ftigte treffen, neben der Verpflichtung, sich genesungsf?rdernd zu verhalten, die Anzeige- und die Nachweispflicht bei Arbeitsunf?higkeit. Diese Pflichten sind gesetzlich geregelt.
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sie verpflichtet Besch?ftigte dazu, ihre Arbeitsunf?higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das hei?t ohne schuldhaftes Z?gern anzuzeigen.

Für die Vorgesetzten und dem Arbeitsbereich ist die rechtzeitige Kenntnis der Arbeitsunf?higkeit ihrer Mitarbeiter/innen von gro?er Wichtigkeit, denn es muss gegebenenfalls neu disponiert werden. Sofern Sie also nicht sicher sind, ob der Arzt Sie arbeitsunf?hig schreibt, melden Sie sich bevor Sie zum Arzt gehen und teilen Sie Ihrem Bereich bzw. Ihrem/Ihrer Vorgesetzten mit, dass Sie voraussichtlich arbeitsunf?hig sind.


Die Krankmeldung ist an keine Form gebunden. Sie braucht insbesondere nicht schriftlich erfolgen. Eine telefonische Mitteilung im Bereich oder beim Vorgesetzten ist sogar im Interesse der rechtzeitigen Unterrichtung geboten.
§ 5 Abs. 1 S?tze 2 – 4 EFZG enth?lt die Nachweispflicht. Die Vorschrift regelt, wann der/die Besch?ftigte verpflichtet ist, seine/ihre Arbeitsunf?higkeit durch eine ?rztliche Bescheinigung nachzuweisen. Grunds?tzlich gilt, dass sp?testens nach dem dritten Fehltag, also am vierten Kalendertag, eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung (der sog. "gelber Schein") beim Arbeitgeber / Personaldezernat vorliegen muss. In begründeten F?llen kann die frühere Vorlage vom Arbeitgeber verlangt oder arbeitsvertraglich vereinbart werden. Eine ?bersicht, wann eine Arbeitsunf?higkeit ?rztlich nachzuweisen ist finden Sie >>hier<<


Die Anzeige- und Nachweispflichten gelten auch, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen ist sowie für Beamte und Beamtinnen.

Entgeltfortzahlungspflicht


Der Anspruch des Besch?ftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 22 TV-L sowie in § 13 TV?-L?nder geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grunds?tzlich den §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor.
Nach § 22 Abs. 1 TV-L erhalten alle Besch?ftigten bei unverschuldeter Arbeitsunf?higkeit infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht gem?? § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nach vierw?chiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverh?ltnisses. 

Danach wird ein Zuschuss zum Krankengeld oder einer gleichgestellten Leistung gew?hrt.
Bei der H?he dieses Zuschusses wird differenziert zwischen Besch?ftigten, für die am 31. Oktober 2006 § 71 BAT zur Anwendung kam, und den übrigen Besch?ftigten. Für die am Stichtag 31. Oktober 2006 dem § 71 BAT unterfallenden Besch?ftigten gilt zus?tzlich die Regelung des § 13 TV?-L?nder. Danach errechnet sich der Krankengeldzuschuss, soweit eine private Krankenversicherung nicht besteht, auf der Basis des Nettokrankengeldes, § 13 Abs. 1 TV?-L?nder. Soweit eine private Krankenversicherung der Besch?ftigten besteht, wird anstelle des Krankengeld-zuschusses nach § 22 Abs. 2 und 3 TV-L das Entgelt nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt, § 13 Abs. 3 TV?-L?nder.

Die Berechnung der Entgeltfortzahlung sowie des Krankengeldzuschusses obliegt Performa Nord.

 

Recht auf Leistungsverweigerung

Gema? § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern, solange der/die Besch?ftigte seinen Pflichten nicht nachkommt.

  • Krankmeldungen und deren voraussichtliche Dauer erfolgen bis sp?testens 10:00 Uhr, um Ihre Arbeitsunf?higkeit anzuzeigen.
  • Lassen Sie sp?testens ab dem vierten Tag Ihrer Arbeitsunf?higkeit diese ?rztlich feststellen und melden Sie den genauen Zeitraum der von Ihrem Arzt festgestellten Arbeitsunf?higkeit. Wann eine Arbeitsunf?higkeit ?rztlich festzustellen ist, soll folgendes Schaubild verdeutlichen.
  • Erhalten Sie eine Papierbescheinigung reichen Sie diese unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) ein. Erhalten Sie eine elektronische Bescheinigung (eAU) ist dies zus?tzlich zu melden, andernfalls kann die Bescheingung nicht abgerufen werden. 
  • Sollte sich Ihre Arbeitsunf?higkeit verl?ngern melden Sie diese ebenfalls unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer sowie der Mitteilung, ob die Bescheingung elektronisch abgerufen werden muss.
  • Sind Sie nach Ablauf einer Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung wieder arbeitsf?hig, melden Sie Ihren Dienstantritt bis 10:00 Uhr, andernfalls werden Sie weiter als krank geführt, was ggfls. zur Gehaltseinstellung führen würde. Als Dienstantritte gelten auch arbeitsfreie Tage,  Urlaubstage, mobiles Arbeiten und Kind-Krank-Tage (sollten diese hintereinander fallen). Dienstantritte, vor Ablauf der ?rztlich attestierten Arbeitsunf?higkeit, sind an der Universit?t Bremen nicht gestattet.
  • Die Meldung der Arbeitsunf?higkeit erfolgt mittels eines Krank- und Gesundmeldeformulares über die Bearbeiter*innen der Bereiche an das Dezernat 2. Dies kann bereits freiwillig von Ihnen an den Bereich übermittelt werden, ist jedoch sp?testens vom Bereich auszufüllen.
  • Grunds?tzlich gibt das Dezernat 2 nicht vor auf welchem Weg Sie sich krankmelden müssen. Eine Krankmeldung kann somit schriftlich, telefonisch oder durch einen Boten angezeigt werden. Die Bearbeitung und Weiterleitung Ihrer Meldungen obliegt den einzelnen Organisationseinheiten, bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zust?ndigen Bearbeiter*innen Ihres Bereiches.

Aus gegebenen Anl?ssen weisen wir darauf hin, dass elektronische Bescheinigungen (eAU) nicht automatisch von den Krankenkassen an den Arbeitgeber gesendet werden. Der Arbeitgeber (Dezernat 2) muss für jede einzelne Bescheinigung eine Anforderung/Abfrage zur Krankenkasse senden. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen!

Das Dezernat 2 gibt lediglich die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, wie genau das Meldeverfahren in den einzelnen Organisationseinheiten geregelt ist und wem die Meldung dort zugehen muss, erfahren Sie über Ihre/n Vorgesetzte/n bzw. Ihre Bereichsverwaltung.

Dem Dezernat 2 wird die Arbeitsunf?higkeit mittels eines Formulares mitgeteilt, dieses Formular wird über den/die zust?ndige/n Bearbeiter/in übermittelt. Das Formular kann freiwillig bereits vom Besch?ftigten an den Bereich gesendet werden. Wir bitten alle Besch?ftigten sich mit dem Formular betraut zu machen, um auch bei anderweitiger Meldung, alle notwendigen Daten zu übermitteln.

Informationen:

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2022 Arbeitsrechtliche Hinweise zur elektronischen Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung

Entgeltfortzahlungsgesetz

Krank- und Gesundmeldeformular

Elektronische Arbeitsunf?higkeitsbescheinigungen (eAU) werden ausgestellt wenn:

  • Ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (pflichtversichert, privatversichert, familienversichert) besteht und die Arbeitsunf?higkeitwegen folgenden Gründen besteht:
  • Krankheit (durch einen (Kassen-) Vertragsarzt festgestellt)
  • Arbeitsunfall, Berufskrankheit
  • station?rer Krankenhausbehandlung

Schon seit dem 1. Juli 2022 bekommen Sie beim Arzt keinen Durchschlag 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 für Ihre Krankenkasse. Ihr Arzt schickt Ihre Krankmeldung stattdessen in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse. Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 darum kümmern, den Durchschlag für die Krankenkasse wegzuschicken.

Seit dem 1. Januar 2023 hat sich auch der Weiterleitungsprozess an den Arbeitgeber ge?ndert. In Zukunft müssen nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 Sie, sondern die Krankenkasse Daten über den Zeitraum Ihrer Arbeitsunf?higkeit an den Arbeitgeber übermitteln, dies erfolgt über eine Abfrage des Arbeitsgebers an die Krankenkassen.

Bitte beachten Sie: An der Pflicht, eine Arbeitsunf?higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), ?ndert sich nichts. Die Verpflichtung zur Krankmeldung vor Dienstantritt bleibt damit unver?ndert bestehen.

Bei privat versicherten Besch?ftigten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland und sonstigen AU-Bescheinigungen (Privat?rzte, Kind krank, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationsleistungen, Besch?ftigungsverbot) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Besch?ftigten.

Wurde eine Kur/Heilverfahren bewilligt, ist dem Dezernat 2 vom Leistungstr?ger
 vor Antritt der Kur

  • der Bewilligungsbescheid, aus dem die Dauer der Kur, sowie der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hervorgeht
  • das Einladungsschreiben der Klinik, aus dem der Starttermin hervorgeht

w?hrend der Kur

  • ggfls. eine Verl?ngerungsbescheinigung

und
nach Beendigung der Kur

  • das Beendigungsschreiben, aus dem die Dauer sowie ein Hinweis auf die arbeitsf?higkeit/arbeitsunf?higkeit hervorgeht

vorzulegen.

Der Antritt der Kur ist der zust?ndigen Verwaltung als Krankmeldung zu melden.
 
Bei einer sogenannten ?Freien Badekur“ besteht kein Anspruch auf Zahlung der Krankenbezüge. Hierfür muss Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Fortfall der Vergütung beantragt werden.
 
Damit Sie nicht weiter als krank geführt werden, was ggfls. zur Einstellung Ihrer Gehaltszahlung führen würde, ist es wichtig, dass Sie sich nach der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz bei der für Sie zust?ndigen Verwaltung gesund melden.

Die Durchführung eines Kur-/Heilverfahrens gilt als unverschuldete Arbeitsunf?higkeit, für die Krankenbezüge im Rahmen der tariflichen Krankenbezugsfristen (in der Regel 6 Wochen) gew?hrt werden, wenn sie von einem Tr?ger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, einer Verwaltungsbeh?rde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungstr?ger bewilligt worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunf?hige Besch?ftigte insbesondere nach l?ngerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern.

W?hrend der stufenweisen Wiedereingliederung ist der/die Besch?ftigte noch krankgeschrieben. Deshalb haben Besch?ftigte (mit Ausnahme von Beamtinnen/Beamten) in stufenweiser Wiedereingliederung nach dem Ende der 6-w?chigen Lohnfortzahlung (= Entgeltfortzahlung) keinen Anspruch auf Gehalt oder Lohn. Anspruch besteht hingegen auf Lohnersatzleistungen wie z.B. Verletztengeld vom Unfallversicherungstr?ger, Krankengeld von der Krankenkasse oder Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung.

Die Wiedereingliederung verl?uft nach einem ?rztlich betreuten Stufenplan, die Arbeitszeit wird langsam im Wochen- oder Zweiwochentakt gesteigert. Dieser ist vom Dezernat 2 in Funktion des Arbeitgebers vor Antritt der Wiedereingliederung zu genehmigen. Hierzu reichen Sie den Wiedereingliederungsplan im Original inkl. aller Ausfertigungen bei uns ein.

Die Wiedereingliederung dient der Belastungserprobung am Arbeitsplatz, mobiles Arbeit ist w?hrend dieser Ma?nahme nicht gestattet.

Alle Informationen zum BEM-Verfahren finden Sie hier

Erkrankt ein Arbeitnehmer w?hrend des Urlaubs, so werden gem. § 9 Bundesurlaubsgesetz die durch ?rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf?higkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Die Rückerstattung bei Vorlage einer Arbeitsunf?higkeitsbescheingung erfolgt durch die Krankheitssachbearbeitung. Eine zus?tzlich Meldung an die Urlaubssachbearbeitung ist nicht notwendig.

 

Erkrankung w?hrend des Erholungsurlaubs im Ausland

H?lt sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunf?higkeit im Ausland auf, so ist er gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf?higkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstm?glichen Art der ?bermittlung mitzuteilen. Bei Feststellung einer ausl?ndischen Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ist darauf zu achten, dass diese den voraussichtlichen Zeitraum (taggenau) der Erkrankung, sowie den Hinweis darauf, dass eine Arbeitsunf?higkeit vorliegt enth?lt.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunf?higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunf?higkeit l?nger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunf?higkeit mitzuteilen.

Kehrt ein arbeitsunf?hig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Grunds?tzlich gilt, dass eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer prinzipiell trotz einer Krankschreibung wieder arbeiten. Dies ist bei vielen Arbeitgebern die gelebte Praxis.

Dem entgegen steht die rechtliche Regelung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sind Besch?ftigte arbeitsunf?hig und setzt sie der Arbeitgeber dennoch ein, so kann er gegen seine Fürsorgepflicht versto?en und sich schadensersatzpflichtig machen. Kommt ein offiziell noch krankgeschriebener Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich vergewissern, ob er oder sie  tats?chlich einen einsatzf?higen Eindruck macht.

Aufgrund der vielen verschiedenen T?tigkeitsbereiche der Universit?t Bremen ist eine Einsch?tzung seitens des Dezernat 2 zur Einsatzf?higkeit nicht m?glich, daher wurde gemeinsam mit dem Rektorat entschieden vorzeitige Dienstantritte an der Universit?t Bremen grunds?tzlich nicht zu gestatten.

Ein vorzeitiger Dienstantritt ist nur m?glich, wenn zuvor eine verkürzte Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung über einen niedergelassenen Arzt ausgestellt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um Korrektur der vorherigen Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung, eine ?rztliche 'Gesundmeldung' existiert nicht.

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Aktualisiert von: Dezernat 2