Mutterschutz
Ziel des Mutterschutzrechts ist, allen Frauen f¨¹r die Zeit vor und nach der Geburt einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz zu gew?hrleisten. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Fr¨¹hgeburten oder bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt. Wird der errechnete Geburtstermin ¨¹berschritten, so verk¨¹rzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie betr?gt ebenfalls acht bzw. zw?lf Wochen. Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin, bleibt es bei der urspr¨¹nglich berechneten Mutterschutzfrist.
W?hrend des Mutterschutzes erh?lt die Mitarbeiterin pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei privat Versicherten erfolgt die Zahlung ¨¹ber das Bundesversicherungsamt (210 €) in Bonn. Die Universit?t zahlt in beiden F?llen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in H?he der Differenz zwischen 13 € und dem duchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Beamtinnen erhalten w?hrend der Schutzfristen ihre Dienst- oder Anw?rterbez¨¹ge weiter. °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý erhalten sind dem unten stehenden ?berblick zu entnehmen oder unter www.mutterschaftsgeld.de zu finden.
Das Personaldezernat sollte rechtzeitig ¨¹ber eine Schwangerschaft informiert werden, damit alle Gesundheitsgef?hrdungen f¨¹r Mutter und Kind ausgeschlossen werden k?nnen. Dies erfolgt durch eine ?berpr¨¹fung des Arbeitsplatzes (Gef?hrdungsbeurteilung), die die bzw. der Vorgesetzte durchf¨¹hrt (nach Wunsch mit Beratung durch das Referat Arbeitssicherheit). Hiervon sind insbesondere Mitarbeiterinnen in den Laboren oder auch die Mitarbeiterinnen betroffen, die schwere k?rperliche Arbeiten ausf¨¹hren.
Zur Mitteilung an das Personaldezernat reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Mutterpasses (pers?nliche Informationen k?nnen aus datenschutzrechtlichen Gr¨¹nden geschw?rzt werden) oder eine Bescheinigung Ihres Arztes ein, aus der der berechnete Entbindungstermin hervorgeht. Das Personaldezernat berechnet daraufhin die Schutzfrist und teilt sie Ihnen mit. Im gleichen Zuge wird Ihre Bereichsverwaltung ¨¹ber den Zeitraum der Schutzfrist bzw. das Besch?ftigungsverbot informiert. Sollte sich der Entbindungstermin verschieben, legen Sie bitte erneut eine Kopie des Mutterpasses vor, damit die Schutzfrist erneut berechnet werden kann.
?berblick | |
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose) | Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in H?he der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt, arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in H?he der bisherigen Zahlung |
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringf¨¹gigen Besch?ftigung | In der Regel pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in H?he der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt |
In der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit einer geringf¨¹gigen Besch?ftigung | Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in H?he der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt |
In der privaten Krankenversicherung versicherte oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen | Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in H?he der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt |
Frauen, deren Arbeitsverh?ltnis w?hrend der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zul?ssig aufgel?st wurde (z. B. befristet Besch?ftigte) | Endet das Arbeitsverh?ltnis (z. B. durch Fristablauf) nach Beginn der Mutterschutzfrist, wird bis zur Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses bis 13 € Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss gezahlt. Anschlie?end erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld in H?he des Krankengeldes bis zum Ende der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt. |
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld-II-Empf?ngerinnen) | Arbeitslosengeld II wird w?hrend der gesetzlichen Mutterschutzfristen unter Ber¨¹cksichtigung eines Mehrbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche weitergezahlt |
Werdende und stillende M¨¹tter d¨¹rfen nicht in Nachtarbeit, nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit besch?ftigt werden. Sie d¨¹rfen zudem nicht °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý als 8 ? Stunden t?glich arbeiten.
Weitergehende Informationen zum Thema "Stillzeit" entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums f¨¹r Familien, Frauen, Senioren und Jugend (Stand 01/2020)
Attestiert der behandelnde Arzt ein ganzes oder teilweises Besch?ftigungsverbot vor bzw. nach der Schutzfrist oder wird die Schwangere auf Grund von Gesundheitsgef?hrdungen auf einen anderen ¨C niedriger bewerteten - Arbeitsplatz umgesetzt, entstehen keine finanziellen Einbu?en. In diesem Fall wird der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Erholungsurlaub wird w?hrend des Mutterschutzes nicht gek¨¹rzt. Gleiches gilt f¨¹r die Sonderzuwendung am Jahresende.
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein besonderer K¨¹ndigungsschutz. Das K¨¹ndigungsverbot gilt allerdings nur dann, wenn der Universit?t das Bestehen der Schwangerschaft bekannt war, oder dem Personaldezernat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der K¨¹ndigung das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwangerschaft bei Zugang des K¨¹ndigungsschreibens bereits bestanden hat.
Eine Fehlgeburt l?st keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, insbesondere gelten die Schutzfristen nach der Entbindung nicht.
Anders ist es bei Totgeburten. Hier gelten die normalen Schutzfristen, bei Totgeburten, die gleichzeitig Fr¨¹hgeburten sind, hat die Mutter Anspruch auf eine zw?lfw?chige Schutzfrist. Ausnahmsweise kann die Besch?ftigte in diesem Fall allerdings auf eigenen Wunsch fr¨¹hestens ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder arbeiten, wenn nach ?rztlichem Attest nichts dagegen spricht.
Zust?ndigkeit
Sachbearbeiter