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Change of the workpermission for foreign students (§ 16b Abs. 1 AufenthG)

From 01.03.2024 the student workpermission (§ 16b Abs. 3 AufenthG) will change as shown below:
?Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ma?gabe der folgenden S?tze nur zur Ausübung von
Besch?ftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen
(Arbeitstagekonto). Studentische Nebent?tigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbesch?ftigungen
werden jeweils in der für den Ausl?nder günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
1. Die Besch?ftigungen k?nnen für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden betr?gt, als halber
Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder
2. die Besch?ftigungen k?nnen je Kalenderwoche
a) w?hrend der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
b) au?erhalb der Vorlesungszeit
unabh?ngig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto
angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede
Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten T?tigkeit nach Satz 3 Nummer 1
oder Nummer 2 erfolgt.“

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Updated by: bsu