Prüfungsberechtigungen am FB 12

Prüfungsberechtigung im Rahmen der Bachelor- und Masterstudieng?nge sowie -studienf?cher des Fachbereich 12: Erziehungs- und Bildungswissenschaften der Universit?t Bremen

Die Vergabe der Prüfungsberechtigung wird – gem?? dem Beschluss des Fachbereichsrates (FBR) vom 10.02.2010 für den Fachbereich 12, mit der Detaillierung aus der Studienkommission vom 16.10.2019 – wie folgt geregelt:

Grunds?tzlich gilt,

  1. dass nur diejenigen prüfen dürfen, die auch in dem jeweiligen Studienfach lehren bzw. mit Lehre beauftragt sind,
  2. dass der Prüfer/die Prüferin einen fachbezogenen Abschluss haben muss, der h?herwertig als der zu bewertende ist,
  3. dass bei der Vergabe der Prüfungsberechtigungen nach Bachelor- und Master-Studieng?ngen unterschieden wird,
  4. dass für die Begutachtung von Bachelor- und Masterarbeiten am Fachbereich 12 grunds?tzlich alle Hochschullehrer:innen des Fachbereiches 12 berechtigt sind, diese sich jedoch vorbehalten, die Annahme der Begutachtungen auf die jeweiligen Studienf?cher, in denen Sie lehren, zu beschr?nken.

1 Bachelor of Arts und Bachelor of Science

1.1 Für Modul- und Modulteilprüfungen gilt:

Im Bachelor of Arts sind grunds?tzlich prüfungsberechtigt,

  • alle Hochschullehrer:innen
  • alle Lektor:innen (L), wissenschaftliche Mitarbeiter:innen (WMA) und Lehrbeauftragte (LB), die im Fachbereich 12 besch?ftigt sind.

1.2 Für die Begutachtung von Abschlussarbeiten gilt:

Eine/r der beiden Prüfer:innen muss über eine mindestens zweij?hrige einschl?gige Lehrerfahrung in der Hochschullehre verfügen. Lehrbeauftragte sind in der Regel nicht prüfungsberechtigt.

1.3 In begründeten Einzelf?llen kann ein Ausnahmeantrag für die Erteilung der Prüfungsberechtigung gem?? Satz 1.1 und Satz 1.2 gestellt werden.


2 Master of Education (alle Schulformen) und Master of Arts

2.1 Für Modul- und Modulteilprüfungen gilt:

Im Master of Education/Master of Arts sind grunds?tzlich prüfungsberechtigt:

  • alle Hochschullehrer:innen
  • alle Lektor:innen (L), wissenschaftliche Mitarbeiter:innen (WMA) und Lehrbeauftragte (LB), die im Fachbereich 12 besch?ftigt sind.

2.2 Für die Betreuung und Begutachtung von Abschlussarbeiten im Masterstudium gilt:

Grunds?tzlich müssen beide Prüfer:innen mindestens promoviert sein. Lehrbeauftragte* sind in der Regel nicht prüfungsberechtigt.

2.3 Ist eine/r der Prüfer:innen nicht promoviert, so kann für die Erteilung der Prüfungsberechtigung gem?? Satz 2.2 ein Ausnahmeantrag (s. Verfahren Einzelprüfungsberechtigungen) gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und im Antrag nachgewiesen werden:

  • mindestens zwei Jahre Lehrerfahrung in der Hochschullehre,
  • Forschungserfahrung, die über die eigene Abschlussarbeit hinausgeht,
  • bei der Betreuung von Master-Arbeiten wird die fachliche Begleitung durch eine/n Fachvorgesetzte/n gew?hrleistet oder
  • wenn in begründeten Einzelf?llen anderweitige Kriterien der Qualifikation nachgewiesen werden 

Erl?uterung zum Verfahren für Einzelprüfungsberechtigungen:

Das folgende Verfahren dient der Unterstützung der Prüfungsausschüsse (PA), damit dort zügig Entscheidungen über die Prüfungszulassungen erfolgen k?nnen. So wird vermieden, dass die PA-Vorsitzenden bei Unklarheiten zu den Personen den Vorgang wieder zurück an den Fachbereich spiegeln.

Die Entscheidung, ob eine Berechtigung ausgesprochen wird oder nicht liegt nach wie vor beim jeweiligen Prüfungsausschuss!

  1. Die/der betroffene Dozierende spricht die Anfrage mit der/dem zweiten Gutachtenden ab.
  2. Die/der zweite Gutachtende (mit vorhandener Prüfungsberechtigung) stellt einen Antrag1 zur Erteilung einer Einzelprüfungsberechtigung für die Kollegin/den Kollegen. Die antragstellende Person sendet den Antrag/das Formular nach (elektronischer) Unterschrift per E-Mail an die Studiendekanin studiendekanat-fb12protect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de, die den Antrag unterzeichnet und anschlie?end an die/den Studierende:n aush?ndigt. Die/der Studierende reicht den Antrag auf Einzelprüfungsberechtigung zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit beim ZPA in der Gesch?ftsstelle FB 12 & Lehramt ein.
  3. Dieses Verfahren gilt auch für Lehrbeauftragte

Achtung: Soll ein externer/eine externe Betreuer:in die Arbeit begutachten, so müssen ein gesondertes Formular ausgefüllt und bestimmte Unterlagen eingereicht werden (s. /fileadmin/user_upload/sites/zpa/pdf/allgemein/Antrag_externer_Betreuer.pdf).

1 Bitte dafür gern dieses Formular verwenden (auch verschickt vom Studienzentrum an die Leitungen der Arbeitsbereiche).

Prüfungsberechtigte

Für die Begutachtung von Bachelor- und Masterarbeiten am Fachbereich 12 sind grunds?tzlich alle Hochschullehrer:innen des Fachbereiches 12 berechtigt. Für Studierende mit dem Fach Inklusive P?dagogik (IP) ist zu beachten, dass Masterarbeiten mind. von einer Person, die auch im Fach IP selbst lehrt, begutachtet werden muss. Zur besseren Orientierung für die Studierenden, wie für das ZPA sind deswegen die lehrenden Professor:innen dort erneut aufgeführt.