Prüfungsberechtigungen am FB 12
Für die Begutachtung von Bachelor- und Masterarbeiten am Fachbereich 12 sind grunds?tzlich alle Hochschullehrer*innen des Fachbereiches 12 berechtigt. Für Studierende mit dem Fach Inklusive P?dagogik (IP) ist zu beachten, dass Masterarbeiten mind. von einer Person, die auch im Fach IP selbst lehrt, begutachtet werden muss. Zur besseren Orientierung für die Studierenden, wie für das ZPA sind deswegen die lehrenden Professor*innen dort erneut aufgeführt.
Je nach Kapazit?ten und Thema entscheiden die Prüfer*innen über die Annahme von Prüfungsarbeiten. Mitarbeiter*innen in der Qualifikationsphase vor der Promotion betreuen eine deutlich begrenzte Anzahl von Abschlussarbeiten.
Ausführliche Hinweise zur Erteilung von Prüfungsberechtigungen (generell sowie einzeln) sind am Ende dieser Seite beschrieben.
Grunds?tzliche Hinweise und Verfahren zur gesonderten Erteilung von Prüfungsberechtigungen auf Antrag
Prüfungsberechtigung im Rahmen der Bachelor- und Masterstudieng?nge sowie -studienf?cher des Fachbereich 12: Erziehungs- und Bildungswissenschaften der Universit?t Bremen
Die Vergabe der Prüfungsberechtigung wird – gem?? dem Beschluss des Fachbereichsrates (FBR) vom 15.01.2025 für den Fachbereich 12 – wie folgt geregelt:
Das Studiendekanat stellt auf der Homepage des FB 12 eine laufend aktualisierte Liste der prüfungsberechtigten Personen zur Verfügung. Diese Liste dient dem ZPA als Orientierung über die geltenden Prüfungsberechtigungen.
Grunds?tzlich gilt,
- dass nur diejenigen prüfen dürfen, die auch in dem jeweiligen Studienfach lehren bzw. mit Lehre beauftragt sind,
- dass der/die Prüfer*in einen fachbezogenen Abschluss haben muss, der h?herwertig als der zu bewertende ist (Ausnahmen zu dieser Regelung sind m?glich und in der Prüfer*innenliste erkennbar),
- dass bei der Vergabe der Prüfungsberechtigungen nach Bachelor- und Master-Studieng?ngen unterschieden wird,
- dass für die Begutachtung von Bachelor- und Masterarbeiten im Fachbereich 12 grunds?tzlich alle Hochschullehrer*innen des Fachbereiches 12 berechtigt sind, diese sich jedoch vorbehalten, die Annahme der Begutachtungen auf die jeweiligen Studienf?cher, in denen Sie lehren, zu beschr?nken.
Im Detail gelten folgende Regelungen:
1 Bachelor of Arts und Bachelor of Science
1.1 Für Modul- und Modulteilprüfungen gilt:
Im Bachelor of Arts sind grunds?tzlich prüfungsberechtigt,
- alle Hochschullehrer*innen,
- alle Lektor*innen (L), wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (WMA) und Lehrbeauftragte (LB), die im Fachbereich 12 besch?ftigt sind.
1.2 Für die Begutachtung von Abschlussarbeiten gilt:
Eine/r der beiden Prüfer*innen muss über eine mindestens zweij?hrige einschl?gige Lehrerfahrung in der Hochschullehre verfügen. Lehrbeauftragte sind in der Regel nicht prüfungsberechtigt.
1.3 Es k?nnen Ausnahmeantr?ge (generell oder für einzelne Arbeiten) für die Erteilung der Prüfungsberechtigung gem?? Satz 1.1 und Satz 1.2 gestellt werden. Das genaue Verfahren ist weiter unten beschrieben.
2 Master of Education (alle Schulformen) und Master of Arts
2.1 Für Modul- und Modulteilprüfungen gilt:
Im Master of Education/Master of Arts sind grunds?tzlich prüfungsberechtigt:
- alle Hochschullehrer*innen,
- alle Lektor*innen (L), wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (WMA) und Lehrbeauftragte (LB), die im Fachbereich 12 besch?ftigt sind.
2.2 Für die Betreuung und Begutachtung von Abschlussarbeiten im Masterstudium gilt:
Grunds?tzlich müssen beide Prüfer*innen mindestens promoviert sein. Lehrbeauftragte sind in der Regel nicht prüfungsberechtigt.
2.3 Ist eine*r der Prüfer*innen nicht promoviert, so kann für die Erteilung der Prüfungsberechtigung gem?? Satz 2.2 ein Ausnahmeantrag gestellt werden. Das genaue Verfahren und die notwendigen Bedingungen sind unter dem entsprechenden Menüpunkt am Ende der Seite beschrieben.
Für Personen, die nicht die Voraussetzungen des Punktes 2.2 erfüllen, k?nnen die jeweils zust?ndigen Lehreinheiten gesonderte und dauerhafte Genehmigungen zur Erteilung der Prüfungsberechtigung beantragen. Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung formlos an das Studiendekanat zu richten.
In der Begründung zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zur Erteilung der Prüfungsberechtigungen für Masterarbeiten für Mitarbeiter*innen ohne Promotion sind folgende Voraussetzungen darzulegen:
- mindestens zwei Jahre Lehrerfahrung in der Hochschullehre,
- Forschungserfahrung, die über die eigene Abschlussarbeit hinausgeht,
- die fachliche Begleitung wird durch eine/n Fachvorgesetzte*n gew?hrleistet
- in begründeten Einzelf?llen k?nnen anderweitige Kriterien der Qualifikation nachgewiesen werden
Das folgende Verfahren dient der Unterstützung der Prüfungsausschüsse (PA), damit dort zügig Entscheidungen über die Prüfungszulassungen erfolgen k?nnen, wenn eine Person nicht gem?? der obigen Regelung grunds?tzlich prüfungsberechtigt ist und daher nicht auf der Prüfer*innenliste des FB12 geführt wird. So wird vermieden, dass die PA-Vorsitzenden bei Unklarheiten zu den Personen den Vorgang wieder zurück an den Fachbereich spiegeln.
Die Entscheidung, ob eine Berechtigung ausgesprochen wird oder nicht liegt nach wie vor beim jeweiligen Prüfungsausschuss! Der vom Studiendekanat genehmigte Antrag muss mit dem Antrag auf Zulassung zur Arbeit beim ZPA eingereicht werden.
- Die/der betroffene Dozierende spricht die Anfrage mit der/dem anderen prüfungsberechtigten Gutachtenden ab.
- Die/der andere Gutachtende (mit vorhandener Prüfungsberechtigung) stellt einen begründeten Antrag[1] zur Erteilung einer Einzelprüfungsberechtigung für die Kollegin/den Kollegen. Die antragstellende Person (die bereits prüfungsberechtigte Prüfer*in) sendet den Antrag/das Formular nach (elektronischer) Unterschrift per E-Mail an das Studiendekanat studiendekanat-fb12uni-bremen.de. Der*die Studiendekan*in prüft den Antrag, unterzeichnet ihn und h?ndigt ihn anschlie?end an die/den Studierende*n aus.
- Die/der Studierende reicht den vom Studiendekanat genehmigten Antrag auf Einzelprüfungsberechtigung zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit beim ZPA in der Gesch?ftsstelle FB 12 & Lehramt ein.
- Dieses Verfahren gilt auch für Lehrbeauftragte
Achtung: Soll eine/ein externe*r Betreuer*in die Arbeit begutachten, so muss ein gesondertes Formular ausgefüllt und bestimmte Unterlagen eingereicht werden (s. /fileadmin/user_upload/sites/zpa/pdf/allgemein/Antrag_externer_Betreuer.pdf).
[1] Bitte dafür dieses Formular verwenden. Gründe k?nnen z.B. themenspezifische Qualifikationen von Prüfer*innen sein, die die Bedingungen nach Abs. 1.2 oder 2.2. nicht erfüllen oder die themenspezifische einmalige Einbindung von Lehrenden anderer Fachbereiche.