Forschungssemester
Die Rektorin kann gem?? § 29 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) Hochschullehrer
und Hochschullehrerinnen im Benehmen mit dem Dekanat in angemessenen Zeitabst?nden
von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder
teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben freistellen
Die Fristen für die Beantragung sind wie folgt:
Einreichung bei der Dekanin
Wintersemester: 01.04
Sommersemester: 01.10.
Die Dekanin leitet die Antr?ge für das Wintersemester bis zum 15.05 und bis zum 15.11 für das
folgende Sommersemester an die Rektorin weiter.
Die Entscheidung der Rektorin über die Freistellung erfolgt dann sp?testens bis zum 30.06 für
das folgende Wintersemester und bis zum 31.12 für das folgende Sommersemester.Der Antrag muss nachfolgende Angaben enthalten:
o Beschreibung des geplanten Forschungsvorhaben / die geplanten
Forschungsvorhaben/s und der erwartenden Ergebnisse
o Zeitpunkt des letzten Forschungssemesters
o Eine Aussage dazu, warum das geplante Forschungsvorhaben/die geplanten
Forschungsvorhaben nicht im Rahmen der normalen Dienstaufgaben (Lehre und
Forschung) abgewickelt werden kann/k?nnen
o Eine Aussage dazu, ob ggf. eine Teilfreistellung ausreichend ist.
o Angaben zu zeitlichen Belastungen seit dem letzten Forschungssemester durch:
? Lehrveranstaltungen (mit Angabe des Titels, der Veranstaltungsart und der
SWS)
? Angaben über die Wahrnehmung der Verpflichtung zur Teilnahme an
Prüfungen und Betreuung von Abschlussarbeiten
? Mitwirkung an der Selbstverwaltung (Funktion, Zeitraum der T?tigkeit)
o Bericht über das letzte Forschungssemester
o Kurzbericht über die seit dem letzten Forschungssemester durchgeführten
Forschungsvorhaben einschlie?lich Publikationen
o Best?tigung der Studienkommission, dass die Lehre gesichert ist und keine
zus?tzlichen Mittel ben?tigt werden.
Die Langfristplanung der Institute muss bei Frau Banse eingereicht werden.
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