Hilfskr?fte

Der Vertragsabschluss erfolgt zwischen den Vertragsnehmern und dem Land Bremen. Die Universit?t Bremen, in diesem Fall die jeweiligen Organisationseinheiten z.B. Fachbereiche oder Institute, im folgenden ?Bereiche¡° genannt, tritt in Vertretung des Landes Bremen auf. Das Referat 05 ist lediglich f¨¹r die Weiterleitung von Vertr?gen an die Performa Nord zust?ndig.

Der Bereich ist gesetzlich verpflichtet einen Originalsatz von Vertragsunterlagen mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und tr?gt die volle Verantwortung bei Vertragsabschluss, Vertrags¨¹berwachung sowie Vertrags?nderungen (rechtlich und sachlich).

Die Performa Nord ben?tigt einen Originalsatz der Vertragsunterlagen zum Zweck der Abrechnung der Geh?lter als Zahlungsbeleg.

 

Wichtige Hinweise

Seit dem 01.04.2024 bekommt jede studentische Hilfskraft 13,25 € pro Stunde.

Die Geringf¨¹gigkeitsgrenze liegt bei 40 Std./Monat.

Zum 01.11.2024 wird die Verg¨¹tung der studentischen Hilfskr?fte auf 13,46 € pro Stunde und ab dem 01.02.2025 auf 14,28€ steigen.

 

°ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý wie Stundenkostens?tze und Formulare finden Sie im internen Bereich.

 

Studentin sitzt l?chelnd am Tisch vor ihrem Laptop

Kontakt

Viktor Iwanski

Raum: 2300 VWG (Verwaltungsgeb?ude)

Telefon: +49 421 218 60205

E-Mail:  hilfskraefteprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de

 


FAQ?s

Allgemeines

Jede Person, die an einer Hochschule oder einer Universit?t ordentlich immatrikuliert ist, darf als Studentische Hilfskraft besch?ftigt werden.

Folgende Voraussetzungen m¨¹ssen zudem gegeben sein:

  • Kein Urlaubssemester 
  • Kein Promotionsstudium
  • Kein duales Studium
  • Keine Langzeitstudierenden (?ber 25 Fachsemester)
  • Es muss eine g¨¹ltige Krankenversicherung vorliegen
  • Bei nicht EU-B¨¹rgern muss ein Pass und eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, welche f¨¹r den gesamten Vertragszeitraum g¨¹ltig ist.

 

Die Zugeh?rigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Studierende sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den ordentlichen Studierenden geh?ren diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft ¨¹berwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Davon kann grunds?tzlich ausgegangen werden, wenn eine daneben ausge¨¹bte Besch?ftigung den Studierenden grunds?tzlich nicht °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.

Teilnehmer an dualen Studieng?ngen geh?ren nicht zu den ordentlich Studierenden in diesem Sinne, sondern unterliegen der Sozialversicherungspflicht als zur Berufsausbildung Besch?ftigte.

Quelle: DRV

Der Arbeitnehmer zahlt bei Inanspruchnahme von Rentenversicherungspflicht freiwillig von seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbetrag und dem allgemeinen Beitragssatz von 3,7 % (? 18,6 % - 15 %). Dies geschieht automatisch, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht.


Der Arbeitnehmer kann der Rentenversicherungspflicht schriftlich widersprechen, in dem das Formular zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dem Vertrag beigelegt wird.
Der Verzicht auf Rentenversicherungspflicht bedeutet ? es sind weniger Abgaben seitens des Arbeitnehmers zu leisten, Netto wird °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý ausgezahlt.

An der Universit?t Bremen darf als studentische Hilfskraft maximal 74 Stunden monatlich gearbeitet werden, da sonst der Studierendenstatus aberkannt wird. 

Bei der Beschr?nkung der Arbeitszeit auf 74 Stunden im Monat m¨¹ssen alle Nebent?tigkeiten beachtet werden.

Die Studierenden d¨¹rfen °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓýere Vertr?ge haben, allerdings d¨¹rfen diese die allgemeine Stundengrenze nicht ¨¹berschreiten (42 Stunden bzw. 74 Stunden).

Man kann neben einer hauptberuflichen T?tigkeit noch einen geringf¨¹gigen Vertrag haben. Alle weiteren geringf¨¹gigen Vertr?ge werden mit der hauptberuflichen T?tigkeit zusammengerechnet und mit vollen SV-Beitr?gen belastet.

Eine ?nderungsmitteilung ist bei jeglichen zahlungsrelevanten Vertrags?nderungen zu erstellen und ausschlie?lich an das Referat 05 zu senden.

Hier erfolgt:

  • Anpassung der zentralen Datenbank
  • Weiterleitung der ?nderungsmitteilung an die Performa Nord

Pro Vertrag ist maximal eine Aufstockung per ?nderungsmitteilung zul?ssig. In diesen F?llen muss eine ?nderungsmitteilung in Schriftform oder per Mail an das Referat 05 geschickt werden (aktuelle Formulare stehen auf unserer Homepage zur Verf¨¹gung). Eine Vertragsreduzierung ist jederzeit m?glich.

Bitte weisen Sie die Studierenden darauf hin, dass sie alle ?nderungen, die die Vertr?ge betreffen, dem zust?ndigen Bereich mitzuteilen haben.

Dies betrifft:
?nderung der Anschrift
?nderung Krankenversicherung
weitere Vertr?ge

Hinweis: Diese nichtzahlungsrelevanten ?nderungen sind eigenst?ndig, durch die jeweiligen Bereiche, an die PerformaNord weiterzuleiten.

Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz(vgl. ¡ì 3 BUrlG vom 20.04.2013) geregelt.

Nach dem BUrlG wird von einem Anspruch auf 24 Tage Urlaub ausgegangen, diese gelten jedoch bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich der Anspruch, anteilig, auf 20 Tage im Jahr. Die Arbeit an der Uni-Bremen zeichnen sich durch die variable Arbeitszeiten aus, daher wird der Anspruch in Stunden umgerechnet. Nachfolgend finden Sie eine Erkl?rung zur Berechnung und eine Tabelle zur Berechnung des Urlaubsanspruchs:

Erkl?rung zur Berechnung

Berechnungstabelle f¨¹r den Urlaubsanspruch

Der Gesetzgeber hat f¨¹r den Niedriglohnsektor eine ?bergangsbereich eingef¨¹hrt um die Belastung der hohen Sozialversicherungsabgaben geringer zu halten als bei Normalverdienern, hierzu z?hlen auch studentische Hilfskraftvertr?ge.

Eine Besch?ftigung liegt im ?bergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt 520,01 Euro bis 2.000 Euro betr?gt und die obere Grenze regelm??ig nicht ¨¹berschritten wird.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Ablauf

  1. Der Originalvertrag mit s?mtlichen Unterlagen (insbesondere: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und eine Kopie von der Krankenkassenversichertenkarte/-vertrag) wird nach Kl?rung der Finanzierung, Pr¨¹fung durch den Personalrat und sonstigem an das Referat 05 geschickt
  2. Im Referat 05 wird der Vertrag in eine zentrale Datenbank eingegeben
  3. Nach der Eingabe wird der komplette Vorgang in der Regel innerhalb von einem Tag an die Performa Nord weitergeleitet und einmal monatlich (Monatsende) in SAP eingespielt
  4. Eine Kopie des Vertrages ist von den Bereichen an die Studierenden auszuh?ndigen
  • Die Vertr?ge m¨¹ssen von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein
  • Alle notwendigen Formbl?tter und Unterlagen m¨¹ssen korrekt und vollst?ndig ausgef¨¹llt sein
  • Vertr?ge m¨¹ssen ¨¹ber ganze Monate abgeschlossen werden! Beginn des Vertrages immer am 1. eines Monats und das Ende am letzten Tag des letzten Vertragsmonats. Achtung bei Schaltjahren: 29.02.2024
  • Alle Vertr?ge m¨¹ssen eine eigene laufende Vertragsnummer, zur besseren Unterscheidung und Kontrolle, erhalten. In die Vertragsnummern sollten keine Bereiche oder Jahre mit verschl¨¹sselt werden

Eine Checkliste f¨¹r die Vollst?ndigkeit des Vertrages finden Sie hier.

 

Eine wesentliche ?nderung f¨¹r ausl?ndische Studierende seit 2005 ist, dass nun°ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý eine Aufenthaltserlaubnis gem?? ¡ì 16 Abs. 1 AufenthG automatisch mit einer Arbeitsgenehmigung erteilt wird.

Diese Arbeitsgenehmigung berechtigt gem?? ¡ì 16, Abs. 3 AufenthG zur Aus¨¹bung einer Besch?ftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht ¨¹berschreitet, zur Aus¨¹bung von Nebent?tigkeiten.

Sofern es sich bei den T?tigkeiten um "studiumf?rdernde" Nebent?tigkeiten (das hei?t, die T?tigkeit muss zum Studium passen) handelt, werden diese Arbeitstage nicht auf die 90/180 Tage angerechnet. Unsere Hilfskraftvertr?ge werden stets f¨¹r T?tigkeiten in Lehre und Forschung vergeben. Die wissenschaftlichen Aufgaben sind Voraussetzung f¨¹r die Vergabe eines studentischen Hilfskraftvertrages. Demnach findet die o.g. Regel hier keine Anwendung.

Bei einer nicht studentischen Nebent?tigkeit muss die 90/180-Tage-Regelung beachtet werden.

Die Studentischen Hilfskr?fte erhalten ihre Bez¨¹ge (Geh?lter) in H?he der durchschnittlichen monatlichen Stunden am 15. des Folgemonats.

Da die Zahlungen zum 15. des Folgemonats erfolgen, ist gro?e Sorgfalt bei Vertrags?nderungen und ¨Cabschl¨¹ssen notwendig. Dies bedeutet: alle Meldungen an das Referat 05 m¨¹ssen noch vor Vertragsende erfolgen, damit die letzte Zahlung angepasst werden kann.

Der Stundennachweis dient der Kontrolle der Arbeitszeit und nicht zur Zahlungsanweisung. Er verbleibt 2 Jahre im zust?ndigen Bereich zur Aufbewahrung.

Die Gehaltsabrechnungen werden mit der Hauspost an die jeweiligen Fachbereiche oder Insti-tute per interne Postf?cher weitergeleitet.

Der komplette Vertrag wird zum ersten Vertragsmonat mit seiner Gesamtsumme der Finanzstelle oder dem Fond im SAP-System belastet.

Jahres¨¹bergreifende Vertr?ge werden in zwei Teilen gebucht. Der erste Teil im laufenden Jahr und der zweite Teil wird periodengerecht (Buchungsdatum 01.01.20xx) f¨¹r das Folgejahr gebucht.

Gesamtsumme des Vertrages = Stundenkostensatz x Gesamtstundenzahl + (Performaentgelt x Vertragslaufzeit)

Weitere Kontaktm?glichkeiten