Universit?re Schwerpunktbereichsprüfung

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Das Schwerpunktstudium schlie?t in der Regel mit der universit?ren Schwerpunktbereichsprüfung ab; Schwerpunktstudium und Prüfungsphase dauern zusammen zwei Semester. Bestandteil der Schwerpunktbereichsprüfung ist eine Hausarbeit und eine mündliche Prüfung (§ 33 PO), die von der Universit?t durchgeführt und von universit?ren Prüfern abgenommen wird.

Sie melden sich über PABO selbst?ndig zur Schwerpunktbereichsprüfung an. Die Anmeldefrist wird in der ersten Woche der Vorlesungszeit bekannt gemacht (§ 31 Abs. 1 PrüfO; die Termine finden Sie hier. Sie werden zugelassen, wenn Sie in einem der Schwerpunktbereiche studieren und (au?er allen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 StudO) s?mtliche der oben genannten Leistungen nach § 31 Abs. 2 PrüfO erbracht haben.

Die Schwerpunktbereichsprüfung findet zweimal pro Jahr statt. Sie besteht aus einer Abschlussarbeit (§ 32 PrüfO) und einer darauffolgenden mündlichen Prüfung (§ 33). Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit jeweils mindestens 4 Punkten bewertet worden sind (§ 30 Abs. 1 und 2 PrüfO).

Bei der Abschlussarbeit handelt es sich nach § 32 PrüfO um eine Themenarbeit aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des jeweiligen Schwerpunktbereichs (Abs. 1). Bei der Ausgabe und bei der Korrektur der Abschlussarbeit muss Ihre Anonymit?t gew?hrleistet sein (Abs. 2). Die Bearbeitungszeit betr?gt vier Wochen. Sie wird jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben (Abs. 3, Themenvergabe in der Regel um den 20. M?rz und um den 30. August). Die Abschlussarbeit ist unter Einhaltung der Abgabefrist in digitaler Form per Mail einzureichen. 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 hierzu finden Sie hier. Die Versicherung, dass es sich um eine eigene wissenschaftliche Leistung ohne Hilfestellung und Zuarbeiten Dritter handelt, in der alle benutzten Quellen ausgewiesen sind (Abs. 4), ist mit Abgabe des Formulars ?Einverst?ndniserkl?rung/Schwerpunkthausarbeit“ abgeschlossen. Eine Anleitung zur formalen Gestaltung finden Sie hier.

Erst- und Zweitprüfer_in bewerten die Abschlussarbeit. Weichen ihre Bewertungen um nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 3 Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei gr??eren Abweichungen, bei denen den Prüfer_innen keine Angleichung bis auf drei Punkte gelingt, setzt der Prüfungsausschuss die Note fest. Diese Bewertung darf die h?here Bewertung der Prüfer_innen nicht überschreiten und die tiefere Bewertung nicht unterschreiten (Abs. 5). Die Abschlussarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4 Punkten bewertet wird. Haben Sie die Abschlussarbeit nicht bestanden, erhalten Sie hierüber einen begründeten schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 6).

Ihre mündliche Prüfung nach § 33 PrüfO erfolgt nach Bestehen der Abschlussarbeit. Sie wird von zwei Prüfer_innen abgenommen. Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Teilnehmer_innen durchgeführt werden und dauert mindestens 20 und h?chstens 30 Minuten je Teilnehmer_in (Abs. 1). Die einer Gruppe zugeordneten Teilnehmer_innen haben in der Regel das gleiche schriftliche Thema bearbeitet. Das ZPA teilt den Studierenden den Termin der mündlichen Prüfung sowie die Namen der Prüfer_innen mindestens zehn Tage vor dem Prüfungstag schriftlich mit (Abs. 2).

Das Prüfungsgespr?ch erstreckt sich ausgehend von Ihrer Abschlussarbeit auf den in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des gew?hlten Schwerpunktbereichs behandelten Stoff (Abs. 3). Die mündliche Prüfung haben Sie bestanden, wenn diese von der Prüfungskommission mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist.

?ber die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung erhalten Sie ein Zeugnis, das die Studiengegenst?nde des gew?hlten Schwerpunktbereichs, die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote enth?lt (§ 34 Abs. 1 PrüfO). Die Gesamtpunktzahl wird aus 60 % der für die Abschlussarbeit erreichten Punktzahl und aus 40 % der für die mündliche Prüfung erreichten Punktezahl berechnet (§ 34 Abs. 2 PrüfO).   

Sollten Sie die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestehen, erhalten Sie hierüber einen begründeten schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem Fall k?nnen Sie die Prüfung einmal wiederholen; beide Teile müssen erneut abgelegt werden (§ 36 Abs. 1 PrüfO). Die Meldung zur Wiederholung muss innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann in H?rtef?llen Ausnahmen zulassen (§ 36 Abs. 2 PrüfO).

Links:

Prüfungstermine und Ablauf im WiSe 2023/2024

Prüfungstermine und Ablauf im SoSe 2024

Formales zur Schwerpunkthausarbeit

Hinweise zur Abgabe der Hausarbeit und Ablauf in der universit?ren Schwerpunktbereichsprüfung

Formblatt Studiengegenst?nde

Hinweise zum Ausfüllen des Formularblattes ?Studiengegenst?nde“: Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst nach § 29 Abs. 1 S. 1 PrüfO über zwei Semester verteilt insgesamt 16 Semesterwochenstunden (SWS), die sich aus Pflicht- sowie Wahlpflichtmodulen zusammensetzen. Eine Lehrveranstaltung entspricht grds. zwei SWS, sodass i.a.R. (mindestens) acht Lehrveranstaltungen zu besuchen sind. Die Pflichtmodule sind nach § 29 Abs. 2 PrüfO obligatorisch, müssen also zwingend besucht werden. Sie umfassen nach § 12 Abs. 3 StudO mindestens acht SWS, die sich h?lftig auf zwei Semester verteilen. ?ber die obligatorischen Pflichtmodule hinaus kann nach § 29 Abs. 3 PrüfO unter den Wahlpflichtmodulen frei gew?hlt werden. Sie umfassen nach § 12 Abs. 4 S. 1 StudO ebenfalls mindestens acht SWS, von denen nach § 12 Abs. 4 S. 2 StudO eine aus dem Schwerpunktbereich ?Grundlagen des Rechts“ für alle anderen Schwerpunktbereiche verpflichtend zu besuchen ist. Prüfungsvorleistungen sind demgegenüber nach § 31 Abs. 2 PrüfO in nur fünf Lehrveranstaltungen zu erbringen, sodass sich allein anhand der Prüfungsvorleistungen nicht feststellen l?sst, ob ein den genannten Anforderungen entsprechendes Schwerpunktbereichsstudium absolviert wurde. Diesem Nachweis dient das Formularblatt ?Studiengegenst?nde“. Einzutragen sind hier neben den vier obligatorischen Pflichtmodulen weitere vier Wahlpflichtmodule, die i.R.d. Schwerpunktbereichsstudiums besucht wurden. Ob in diesen Modulen eine Prüfungsvorleistung erbracht wurde, ist unerheblich und muss auf dem Formularblatt nicht angegeben werden. Einen Einfluss auf den Gegenstand der mündlichen Prüfung hat das Formularblatt nicht.

Aktualisiert von: Antje Kautz