Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand

Ein Doktortitel macht sich nicht nur gut auf der Visitenkarte, sondern ist Voraussetzung für eine wissenschaftliche Laufbahn. Viele Studierende nutzen das vertiefende Wissen einer Promotion aber auch als gute Vorbereitung für den Arbeitsmarkt au?erhalb der Forschung. Die Promotionsverfahren an der Universit?t Bremen sind durch die Promotionsordnungen der Fachbereiche geregelt. Der formale Start eines Promotionsvorhabens ist die Annahme als Doktorand*in am Fachbereich. Die Annahme als Doktorand*in am Fachbereich ist  Voraussetzung für die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand an der Universit?t Bremen. Für eine Beratung zur Qualifizierung und Karriereentwicklung einer Promotion ber?t Bremen Early Career Researcher Development BYRD.

Kontakt

Sie haben Fragen?
?Bachelor- FAQs
?Master-FAQs

Sekretariat für Studierende
Verwaltungsgeb?ude VWG
Erdgeschoss

Pers?nliche Sprechzeiten:
Mo, Do 10-12 Uhr

Virtuelle Sprechzeiten:
Terminvereinbarung über das Kontaktformular

Telefonisch:
Kurzauskünfte
Mo, Di, Do 9-15 Uhr, Fr 9-12 Uhr
Sprechzeiten
Mo, Mi, Do 10-12 Uhr und Di 13-15 Uhr

? Kontaktformular
Bachelorteam: 0421 218-61110
Masterteam: 0421 218-61002

Formulare

Notwendige Formulare für die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand

Für weitere Fragen zur Einschreibung von Doktoranden wenden Sie sich bitte an das Sekretariat für Studierende.

Für eine Beratung zu allen interdisziplin?ren Themen im Zusammenhang mit der Promotion wenden Sie sich bitte an das Doktorandenzentrum.

Wenn Sie die erforderlichen Nachweise erbracht haben und der erforderliche Semesterbeitrag gebucht wurde, erhalten Sie die Semesterunterlagen per Post. Bitte beachten Sie, dass Sie als Doktorand:in immer den vollen Semesterbeitrag für die Immatrikulation bezahlen müssen. Eine Befreiung vom Semesterticket und eine Beurlaubung mit oder ohne Semesterticket und eine Bewerbung um ein Auslandssemester sind für die Promovierenden nicht m?glich.

Wichtige Hinweise

Nutzung von Einrichtungen

Die Immatrikulation als Doktorandin und Doktorand berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Einschreibung verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule.

Fristen

Da die Immatrikulation au?erhalb des regul?ren Zulassungsverfahrens stattfindet, gibt es für Doktoranden keine Einschreibfrist. Die Einschreibung kann jederzeit für das aktuelle oder das kommende Semester vorgenommen werden. Die Zulassung zur Promotion ist unabh?ngig von der Immatrikulation. Sie k?nnen beispielsweise ohne Einschreibung zur Promotion zugelassen werden bzw. an der Universit?t Bremen promovieren, ohne eingeschrieben zu sein.

Annahmeerkl?rung vom Promotionsausschuss

Die Immatrikulation als Doktorandin bzw. Doktorand kann beantragt werden, wenn die Annahmeerkl?rung vom zust?ndigen Promotionsausschuss nachgewiesen wird.

Wer die Annahmeerkl?rung vom Promotionsausschuss noch nicht erhalten hat, kann für die Dauer eines Jahres bzw. maximal zwei Semester immatrikuliert werden, wenn eine Best?tigung des Professors/der Professorin hinsichtlich der Betreuung des Promotionsvorhabens vorliegt.

Diese Einschreibung gilt maximal für zwei Semester. Für eine weitere Immatrikulation muss die endgültige Annahmeerkl?rung vom zust?ndigen Promotionsausschuss sp?testens zum übern?chsten Semesterbeginn (01.10. / 01.04.) nachgewiesen werden.

Beurlaubungen von Doktoranden und Doktorandinnen

Doktorand:innen sind eine eigenst?ndige Gruppe, die nicht den Studierenden zugeordnet wird. Sie geh?ren zu der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und sind laut der Immatrikulationsordnung  in der Doktorandenliste geführt.

Eine Beurlaubung ist somit für Doktorand:innen nicht m?glich.

Eine Befreiung vom Semesterticket ist m?glich, wenn Sie sich für mindestens 120 Tage zu Studien- bzw. Promotionszwecken au?erhalb des Geltungsbereiches aufhalten.
Hierfür kann der Antrag auf Befreiung vom Semesterticket bis 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn über das moin-Portal gestellt werden.

Befreiung der Verwaltungskosten bei Stipendiaten

(Ausl?ndische) Promotionsstudierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von F?rderprogrammen, die überwiegend aus ?ffentlichen Mitteln des Bundes oder der L?nder oder von der Europ?ischen Union finanziert werden (Stipendiaten), sind von dem Verwaltungskostenbeitrag befreit.
Ein entsprechender Nachweis über das Stipendium muss zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung vorgelegt werden. Die Befreiung von dem Verwaltungskostenbeitrag kann sonst nicht erfolgen.

Anerkennung ausl?ndischer Bildungsnachweise für die Promotion

Wenn die Studienabschlüsse im Ausland erworben wurden, müssen für die Zulassung zur Promotion und für die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand die ausl?ndischen Bildungsnachweise anerkannt werden. Das erforderliche Verfahren für die Anerkennung ausl?ndischer Bildungsnachweise erl?utern wir Ihnen.