Beurlaubung und Befreiung vom Semesterticket

Wichtige Fakten zum Thema Beurlaubung

  • Grunds?tzlich gilt: W?hrend eines Urlaubssemesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. Prüfungen abgelegt werden.
  • Im ersten Studiensemester ist eine Beurlaubung vom Studium nicht m?glich. Diese Einschr?nkung gilt nicht für die Beurlaubung aus dem Grund ?Elternzeit“.
  • Die Frist zur Einreichung des Urlaubsantrages (inkl. erforderlicher Nachweise) ist für das Wintersemester der 15.08. und für das Sommersemester der 15.02.
  • Für Studierende mit einem besonderen Status (z.B. Doktoranden, Gaststudierende oder Vorbereitungsstudierende) besteht keine M?glichkeit einer Beurlaubung.
  • Urlaubssemester z?hlen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
  • Für vergangene Semester ist nachtr?glich keine Beurlaubung m?glich.
  • BAf?G-Empf?nger und Kindergeld-Bezieher teilen ihre Beurlaubung selbst den entsprechenden Beh?rden mit.
  • Visumspflichtige Studierende besorgen sich vor Beantragung der Beurlaubung die notwendige Genehmigung der Ausl?nderbeh?rde.


Beurlaubung aus ?Sonstigen Gründen“:

W?hrend des Studiums k?nnen maximal zwei Urlaubssemester aus sonstigem Grund beantragt werden. Weitere Urlaubssemester k?nnen aus besonderen Gründen beantragt werden, diese sind individuell nachzuweisen.


Beurlaubung aufgrund von ?Krankheit“:

Für den Grund "Krankheit" ist ein ?rztliches Attest erforderlich, welches die Arbeits-, Prüfungs- oder Studierunf?higkeit für das beantragte Semester best?tigt. Aus dem Grund Krankheit kann max. für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiengangs vom Studium beurlaubt werden.


Beurlaubung aufgrund von ?Elternzeit“:

Für den Grund "Elternzeit" sind folgende Nachweise erforderlich:

  • eine aktuelle Haushaltsbescheinigung, aus der die h?usliche Gemeinschaft mit dem Kind hervorgeht (erh?ltlich bei allen Meldestellen)
  • eine Kopie vom Mutterpass zum voraussichtlichen Entbindungstermin bzw.
  • eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes

Bei einer Beurlaubung aus dem Grund ?Elternzeit“ dürfen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. Prüfungen abgelegt werden.


Der Antrag ist jeweils bis zum 15.02. bzw. 15.08. über das moin-Portal zu stellen.

Für die Rückmeldung ist der Semesterbeitrag bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor dem beginnenden Semester, gegebenenfalls reduziert um die anteiligen Betr?ge z. B. für das Studentenwerk, die Verwaltungsgebühr und/oder das Semesterticket zu überweisen.

Befreiung vom Semesterticket

Das Semesterticket ist für alle Studierenden obligatorisch.

Ein Antrag auf Befreiung vom Semesterticket ist aus vier Gründen mit entsprechenden Nachweisen m?glich:

  • bei einer Schwerbehinderung ist der Schwerbehindertenausweis mit der Wertmarke (Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes)  zur unentgeltlichen Bef?rderung  einzureichen
  • bei einem Auslandssemester ist entweder die Immatrikulationsbescheinigung der ausl?ndischen Universit?t einzureichen oder bei einem Auslandspraktikum sind der Nachweis des Pflichtpraktikums für dieses Studium und die Praktikumsbest?tigung (Beginn, Dauer etc.) der Praktikumsstelle vorzulegen
     
  • bei einem Urlaubssemester kann mit dem Antrag auf Beurlaubung auch ein Antrag auf Befreiung vom Semesterticket gestellt werden
     
  • bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken au?erhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets von mindestens 120 Kalendertagen (als Nachweis zum Studienzweck fügen Sie z.B. einen Praktikumsvertrag (Beginn, Dauer, Ort) oder einen Immatrikulationsnachweis der ausl?ndischen Hochschule bei Auslandsaufenthalt bei).

Der Antrag auf Befreiung vom Semesterticket ist mit entsprechenden Nachweisen jeweils bis 2 Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn an die Universit?t Bremen/Sekretariat für Studierende, zu richten. Die Antragstellung erfolgt über das moin-Portal.

Für die Rückmeldung ist der Semesterbeitrag bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor dem beginnenden Semester, reduziert um den Anteil für das Semesterticket (sofern Ihr Antrag bewilligt wurde), zu überweisen.

Hier finden Sie die aktuellen Informationen über den Semesterbeitrag.