Krankenversicherung

Wochenmarkt vor der Glasshalle.

Zum 01. Januar 2022 wird das sogenannte Krankenversicherungsmeldeverfahren für Student:innen auf ein rein elektronisches Verfahren umgestellt und die Universit?t Bremen ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2022 an diesem elektronischen Student:innen-Meldeverfahren (ESMV) teilzunehmen. Informationen zum ESMV finden Sie unter https://www.gkv-datenaustausch.de/studenten_meldeverfahren/studenten_meldeverfahren.jsp.
Künftig werden im Rahmen des ESMV der Krankenversicherungsstatus und Informationen über Immatrikulation und Exmatrikulation zwischen Hochschulen und Krankenversicherungen ausschlie?lich über eine eigens hergestellte, sichere Datenverbindung ausgetauscht.

Bereits vor der Immatrikulation müssen Sie sich mit Ihrer zust?ndigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung übermitteln zu lassen. Diese bescheinigt, ob Sie versichert oder nicht meldepflichtig sind. Die Bescheinigung ist eine Immatrikulationsvoraussetzung und muss daher vor der Immatrikulation von den Krankenkassen an die Hochschule übermittelt werden. Bei jedem Wechsel der Hochschule, der Krankenkasse oder des Versichertenstatus ist eine neue Versicherungsbescheinigung zu übermitteln.

Auf dieser Seite finden Sie n?here Informationen rund um die Krankenversicherung w?hrend des Studiums. N?here Auskünfte erteilen auch die Krankenkassen. Sie finden 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere auf dem Campus der Universit?t.

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Welche Krankenkasse ist zust?ndig?

Die Krankenkasse, bei der Sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangeh?rige:r versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden, übermittelt Ihren Krankenversicherungsnachweis in digitaler Form an die Hochschule. Die Meldung von privat Versicherten oder von nicht Pflichtversicherten nimmt beispielsweise die Krankenkasse vor, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand.

Versicherungspflichtige oder -berechtigte Studierende k?nnen als Krankenkasse w?hlen:

  • jede Ersatzkasse, deren Zust?ndigkeit sich auf Ihren Wohnort erstreckt,
  • die Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohn- oder Studienortes,
  • die Betriebs- oder Innungskrankenkasse (bei Wohnsitz im Kassenbezirk),
  • die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand.

Familienversicherung

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bietet Studierenden die M?glichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung. Erfolgt die Versicherung über einen Elternteil, besteht dieser Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Freiwilligendienst bzw. einen vergleichbaren gesetzlichen Dienst unterbrochen oder verz?gert, kann dies die Familienversicherung für diesen Zeitraum verl?ngern. Ebenfalls m?glich ist eine Familienversicherung bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Eine Altersgrenze gibt es dabei nicht.

Aber: Wer ein regelm??iges monatliches Gesamteinkommen von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 455 Euro hat (BAf?G-Einnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen werden nicht mitgerechnet), kann nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 familienversichert sein. Für geringfügig Besch?ftigte betr?gt die Grenze 450 Euro. Der Anspruch auf die Familienversicherung entf?llt sofort mit ?berschreitung der Einkommensgrenzen, gegebenenfalls auch rückwirkend.

Beitr?ge

Für Studierende ist der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gesetzlich bundeseinheitlich festgelegt und liegt bei etwa 100 Euro im Monat. Der Beitrag wird regelm??ig angepasst - informieren Sie sich bitte bei Ihrer aktuellen oder künftigen Krankenkasse. BAf?G-gef?rderte Studierende k?nnen einen Beitragszuschuss erhalten.

Ende der Versicherungspflicht

Die studentische Pflichtversicherung endet i.d.R. mit Abschluss des Studiums bzw. mit der Exmatrikulation sp?testens mit dem Semester, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollenden. Ausnahmen sind m?glich, wenn famili?re oder pers?nliche Gründe eine Verl?ngerung rechtfertigen, z.B. Krankheit, die Geburt eines Kindes oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium auf dem zweiten Bildungsweg. Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.

Freiwillige Versicherung

Studierende, die nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 versicherungspflichtig sind, k?nnen sich freiwillig versichern. Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mind. 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mind. 12 Monate ununterbrochen versichert waren.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer durch die Einschreibung für ein Studium versicherungspflichtig wird, kann sich von dieser Pflicht befreien lassen. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung ist nur m?glich, wenn der oder die Studierende einen Nachweis über eine anderweitige Absicherung z.B. durch eine private Krankenversicherung dort einreicht. Die Leistungen der privaten Versicherung müssen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. In diesem Fall muss eine digitale Meldung durch eine gesetzliche Krankenkasse erfolgen.

Studienbewerber:innen aus dem Ausland

Studienbewerber:innen aus EU-L?ndern bzw. EWR-Staaten, die im Besitz einer Europ?ischen Versicherungskarte sind, legen diese bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland vor. Die Krankenkasse prüft die Versicherungspflicht und übermittelt das Ergebnis digital an die Hochschule. Die digitale ?bermittlung des Krankenversicherungsnachweises durch die Krankenkasse ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Der Krankenversicherungsschutz muss w?hrend des gesamten Studiums gew?hrleistet sein. Studienbewerber:innen aus EU-L?ndern bzw. EWR-Staaten k?nnen sich auch bei einer deutschen Krankenversicherung versichern. Studienbewerber*innen aus Nicht-EU-Staaten müssen sich bei einer deutschen Krankenversicherung versichern und diesen Nachweis vorlegen. Informationen zur Krankenversicherung sind auf den Seiten des DAAD zu finden.