Satzung
Satzung vom 27. Januar 2016
Satzung des Technologie-Zentrums Informatik und Informationstechnik (TZI)
VOM 27.01.2016
Der Rektor hat am 18.02.2016 gem?? § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339), zuletzt ge?ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M?rz 2015 (Brem. GBl. S. 141), die auf Grund von § 87 i.V.m § 92 Abs. 1 BremHG von den Fachbereichsr?ten der Fachbereiche 1 und 3 der Universit?t Bremen am 27.01.2016 beschlossene Satzung in der nachstehenden Fassung genehmigt:
Inhaltsverzeichnis
§1 Rechtstellung, Ziele und Aufgaben
§2 Gliederung in Leitthemen / Research Activities
§3 Organe des TZI
§4 Der Rat
§5 Die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
§7 Der/die gesch?ftsführende Direktor/in
§8 Die Gesch?ftsstelle und Forschungsmanager/innen
§9 Mitgliedschaft
§10 Rechenschaftsbericht
§11 Ausstattung
§12 Inkrafttreten
§1 Rechtstellung, Ziele und Aufgaben
(1) Das Technologie-Zentrum Informatik und Informationstechnik (TZI) ist eine wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Fachbereiche ?Mathematik und Informatik“ sowie ?Physik und Elektrotechnik“ der Universit?t Bremen gem?? § 92 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG, Fassung vom 7.3.2015).
(2) Das TZI ist eine Wissenschaftliche Einrichtung, welche die Erforschung, die Entwicklung und den Transfer innovativer Technologien der Informatik und Elektrotechnik in der Region Bremen und darüber hinaus zum Ziel hat. Die Aufgaben des TZI sind insbesondere:
a. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet neuer Technologien der Informatik und Elektrotechnik durch Projekte, die von der Grundlagenforschung über die anwendungsorientierte Forschung bis zu Entwicklungsauftr?gen reichen,
b. Transfer von Technologien der Informatik und Elektrotechnik und Personal in die Praxis durch 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 mit Unternehmen und Organisationen sowie durch wissenschaftliche Beratung und Fortbildung, vor allem auf der Grundlage von Leitthemen mit Querschnittscharakter.
c. Beitrag zur strukturellen Entwicklung Bremens, z.B. durch Ausgründungen, Technologie-Dienstleistungen und Unterstützung von Entscheidungstr?gern bei technologiepolitischen Fragen,
d. Entwicklung neuer wissenschaftlicher Forschungsfragen durch Ableitung aus Problemstellungen der betrieblichen Praxis,
e. Erweitertes Ausbildungsangebot für Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen durch ein zus?tzliches Angebot an anspruchsvollen praxisorientierten Aufgaben.
§2 Gliederung in Leitthemen / Research Activities
(1) Die Forschungsaktivit?ten des TZI gliedern sich in Leitthemen. Die Leitthemen haben jeweils einen inhaltlichen Fokus und Forschungsfragen, die zu den wissenschaftlichen Zielen des TZI passen. Die Hochschullehrer ordnen den Leitthemen Projekte zu. Ziele der Leitthemen sind:
a. gruppenübergreifender Informationsaustausch und gemeinsame Publikationen
b. gemeinsame Betreuung von Abschlussarbeiten und Doktoranden
c. gemeinsame Nutzung von Infrastruktur und Laborausstattung
d. Beantragung gemeinsamer Forschungsprojekte (z.B. Forschergruppen, SFBs)
e. Bildung drittmittel-starker Themen-Cluster durch nationale und internationale Projekte
(2) Leitthemen müssen von wenigstens 3 Hochschullehrern des TZI beantragt werden und werden auf Beschluss des Rates für vier Jahre eingerichtet.
(3) Ein Leitthema kann maximal für zwei weitere Phasen von jeweils bis zu vier Jahren verl?ngert werden.
(4) Der Rat kann im Einvernehmen mit den beteiligten Hochschullehrern ein Leitthema vorzeitig aufl?sen.
(5) Das TZI unterstützt die Leitthemen durch zentrale Mittel.
(6) Jedes Leitthema w?hlt eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in der/die jeweils Hochschullehrer/in und Vollmitglied sein muss.
§3 Organe des TZI
(1) Organe des TZI sind:
a. der Rat (§4),
b. die Mitgliederversammlung (§5)
c. der Vorstand (§6)
d. der/die gesch?ftsführende Direktor/in (§7).
§4 Der Rat
(1) Dem Rat geh?ren an:
a. alle Hochschullehrer/innen,
b. alle Forschungsmanager/innen (Research Manager),
c. zwei Vertreter/innen aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und der Promotions-/Habilitationsstipendiat/inn/en,
d. ein/e Vertreter/in aus der Gruppe der technischen und Verwaltungsmitarbeiter/innen.
(2) Die Vertreter/innen nach Ziff. (1).c und (1).d werden jeweils von ihrer Gruppe in der Mitgliederversammlung gew?hlt. Gleichzeitig sollen auch Stellvertreter/innen gew?hlt werden.
(3) Der Rat ist für alle Angelegenheiten des TZI zust?ndig, die von grundlegender strategischer Bedeutung sind. Insbesondere legt er die Grundzüge des Haushalts fest, genehmigt den Haushaltsplan und nimmt den Rechenschaftsbericht der/des gesch?ftsführenden Direktor/in entgegen.
(4) Der Rat steuert und begleitet das Programm des TZI zur Qualit?tsbewertung und -sicherung.
(5) Der Rat ist in der Regel viertelj?hrlich durch den Vorstand einzuberufen, darüber hinaus auf Antrag von drei Mitgliedern des Rats. Der Rat kann sich eine Gesch?ftsordnung geben.
§5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern gem?? § 9. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den/die gesch?ftsführenden Direktor/in einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung w?hlt die gem?? § 4 Ziffern (1).c und (1).d w?hlbaren Mitglieder des Rates.
(3) Die Mitgliederversammlung w?hlt den/die gesch?ftsführenden Direktor/in für die Dauer von zwei Jahren.
(4) Die Mitgliederversammlung w?hlt den Vorstand aus der Gruppe der HL für die Dauer von zwei Jahren. Es werden mind. vier Vorstandsmitglieder gew?hlt.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl über die Anzahl der Vorst?nde.
(6) Der Rechenschaftsbericht des/der gesch?ftsführenden Direktors/in wird in der Mitgliederversammlung vorgestellt und diskutiert.
(7) Die Mitgliederversammlung diskutiert die grundlegenden Strategien des TZI und spricht Empfehlungen an den Rat aus.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der gesch?ftsführenden Direktor/in und den gew?hlten Vorst?nden.
(2) Der Vorstand entscheidet in den Personalangelegenheiten der Gesch?ftsstelle des TZI und ber?t den gesch?ftsführenden Direktor/in in Angelegenheiten des Haushalts. Er ist ferner für alle Aufgaben zust?ndig, die nicht anderen Organen zugewiesen worden sind.
(3) Er kann sich eine Gesch?ftsordnung geben und intern Verantwortlichkeiten festlegen.
(4) Der Vorstand erarbeitet die wissenschaftliche Forschungsagenda des TZI, die vom Rat best?tigt werden mu?. Sie gibt die inhaltliche Fokussierung und den Rahmen für die Leitthemen vor.
§7 Der/die gesch?ftsführende Direktor/in
(1) Der/Die gesch?ftsführende Direktor/in ist Leiter/in im Sinne § 92 Abs. 1 Satz 3 des BremHG und für die laufenden Angelegenheiten des TZI zust?ndig. Er/Sie koordiniert die Aktivit?ten des TZI und entwirft nach Ma?gabe der Mittelzuweisung den Haushaltsplan. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des TZI gegenüber den Organen, Gremien und der Leitung der Universit?t sowie im Rahmen der Zwecksetzung des TZI die Vertretung nach au?en.
(2) Der/Die gesch?ftsführende Direktor/in führt den Vorsitz im Vorstand, Rat und in der Mitgliederversammlung. Er/Sie beruft die Sitzungen der Organe ein und informiert sie laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten des TZI. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum/zur stellvertretenden gesch?ftsführenden Direktor/in.
§8 Die Gesch?ftsstelle und Forschungsmanager/innen
(1) Die TZI-Gesch?ftsstelle führt die im Rahmen einer Zielvereinbarung festgelegten laufenden Gesch?fte des TZI, z.B. die Verwaltung der dem TZI zugewiesenen Mittel, die Koordination der TZI-Aktivit?ten im Technologietransfer, die Planung von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 und die Herausgabe der Publikationen des TZI sowie TZI-weite Aufgaben in der Akquisition und Au?endarstellung. Sie unterstützt den/die gesch?ftsführenden Direktor/in, den Vorstand, den Rat und die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gesch?ftsstelle werden aus zentralen Mitteln des TZI die notwendigen Sachmittel zur Verfügung gestellt.
(3) Weitere Forschungsmanager/innen k?nnen für Leitthemen in Absprache mit dem Vorstand (§6) eingesetzt werden. Je nach Verfügbarkeit und Mitteleinsatzplan werden diese aus zentralen Mitteln des TZI oder Mitteln der Arbeitsgruppen oder beiden finanziert.
(4) Die Mitarbeiter/innen der Gesch?ftsstelle und die Forschungsmanager/innen treffen sich regelm??ig zur Abstimmung ihrer T?tigkeiten. In der Regel nehmen sie an den Vorstandssitzungen teil.
(5) Die Forschungsmanager/innen sollen durch Personalentwicklungsma?nahmen gef?rdert werden.
§9 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des TZI sind:
a. die Hochschullehrer/innen,
b. die Forschungsmanager/innen,
c. die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und die Promotions-/Habilitationsstipendiat/innen, sofern ihre T?tigkeit im TZI ein halbes Jahr übersteigt,
d. die technischen und Verwaltungsmitarbeiter/innen,
e. die Gastwissenschaftler/innen mit Zustimmung des Rektors/der Rektorin gem?? § 5 Abs. 2 BremHG jeweils für die Dauer ihrer T?tigkeit im TZI,
f. Alle Mitarbeiter/innen der Gesch?ftsstelle des TZI.
(2) Das TZI unterscheidet bei Mitgliedern nach §9 (1) a. regul?re Mitglieder und assoziierte Mitglieder
a. Neue Mitglieder werden i.d.R. zun?chst als assoziierte Mitglieder aufgenommen.
b. Die assoziierte Mitgliedschaft ist jeweils auf drei Jahre beschr?nkt, kann aber beliebig oft um weitere drei Jahre verl?ngert werden.
c. Assoziierte Mitglieder haben nur beratende Stimme und k?nnen nicht Mitglied im Vorstand sein.
d. Externe Forscher/innen k?nnen als assoziierte Mitglieder in das TZI aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft gem?? §9 (1) a. und §9 (1) e. sowie die Regelung nach §9 (2) wird auf Antrag durch Beschluss des Rats begründet. Die Mitgliedschaft gem?? §9 (1) b-e ergibt sich aus der Erkl?rung der Zuordnung durch den/die zust?ndige/n Hochschullehrer/in gem?? § 11 (2)
(4) Der TZI-Rat entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern anhand folgender Kriterien:
a. ?berdurchschnittliche Drittmitteleinwerbung
b. Strategische Passung + Forschungsqualit?t
c. Mitarbeit in Leitthemen
(5) Die Mitgliedschaft eines/einer Hochschullehrers/in endet, au?er durch Beendigung der T?tigkeit im TZI, durch Ablauf der assoziierten Mitgliedschaft, durch einseitige Erkl?rung gegenüber dem/der gesch?ftsführenden Direktor/in oder durch Ausschlussentscheidung des Rates. Vor dem Ausschluss sind dem betroffenen Mitglied die vom Rat er?rterten Ausschlussgründe darzulegen, und es ist ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(6) Mitarbeiter/innen gem?? § 9 (1) c-d werden durch den/die zust?ndige/n Hochschullehrer/in für die Dauer seiner/ihrer Mitgliedschaft im TZI im Rahmen der aus den jeweiligen Fachbereichen eingebrachten Ausstattung gem?? § 11 (1) dem TZI zugeordnet, in der Regel jeweils vor Beginn ihrer T?tigkeit im Rahmen des Besetzungsverfahrens, ansonsten im Einvernehmen. Dies gilt entsprechend für Mitarbeiter/innen in Drittmittelprojekten sowie für Stipendiat/innen gem?? § 9 (1) c.
§10 Rechenschaftsbericht
(1) Das TZI berichtet j?hrlich den Fachbereichen ?Mathematik und Informatik“ und ?Physik und Elektrotechnik“, dem Akademischen Senat, der Universit?t über abgeschlossene, laufende und geplante Arbeiten. Dieser Bericht dient auch zur ?berprüfung der Voraussetzungen für die Fortführung des TZI.
§11 Ausstattung
(1) Die für die Aktivit?ten des TZI erforderlichen Ausstattungen werden von den am TZI beteiligten Hochschullehrer/inne/n eingebracht, soweit diese Ausstattungen nicht speziell zugunsten des TZI finanziert werden.
(2) Die Ausstattungen der Hochschullehrer/innen werden weiterhin durch die jeweiligen Fachbereiche bewirtschaftet. Darüber hinaus wird der Fortbestand des TZI durch die Einwerbung von Drittmittelprojekten gesichert.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor / die Rektorin in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.11.2005 au?er Kraft.
Bremen, den 18. Februar 2016 Der Rektor