Bremer Rahmenbedingungen

Besoldung von Professor*innen

In Bremen ist die Besoldung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Besoldungsgruppen W durch das Gesetz ¨¹ber die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) festgelegt.

Grundgehalt

Die Grundgehaltss?tze der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 betragen aktuell (BremBesG ¡ì27, Anlage 3, g¨¹ltig ab 01. Dezember 2022):

  • W1: 4.844,71 €
  • W2: 5.515,31 €
  • W3: 6.668,57 €

Zulage f¨¹r W1-Professor*innen

Professor*innen der Besoldungsgruppe W 1 erhalten neben dem Grundgehalt und ggf. Familienzuschlag nach der positiven Zwischenevaluation eine gesetzlich festgelegte monatliche Zulage in H?he von derzeit 260 € (BremBesG ¡ì 50).

Berufungsleistungsbez¨¹ge

Im Rahmen der Berufungsverhandlungen k?nnen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem Grundgehalt Berufungsleistungsbez¨¹ge vereinbart werden, die aufgrund eines besonderen Anforderungsprofils vergeben werden (vgl. ¡ì 3 BremHLBV). Berufungsleistungsbez¨¹ge werden mindestens in H?he des Mindestleistungsbezugs von derzeit 748,29 € gew?hrt (vgl. BremBesG ¡ì 28 Abs. 2).

Berufungsleistungsbez¨¹ge k?nnen befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie werden in der Regel als laufende monatliche Zahlungen gew?hrt. Mit der Gew?hrung kann entschieden werden, dass sie an den regelm??igen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag ist nicht verhandelbar, sondern richtet sich nach dem famili?ren Status.

Besondere Leistungsbez¨¹ge

F¨¹r Professor*innen der Universit?t Bremen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 besteht die M?glichkeit, am Vergabeverfahren f¨¹r besondere Leistungsbez¨¹ge teilzunehmen. Besondere Leistungsbez¨¹ge k?nnen aufgrund besonderer Leistungen in der Forschung, der Lehre, der Weiterbildung und bei der Nachwuchsf?rderung, die erheblich ¨¹ber dem Durchschnitt liegen und in der Regel ¨¹ber °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓýere Jahre erbracht worden sind, gew?hrt werden. Das Verfahren zur Vergabe von besonderen Leistungsbez¨¹ge ist in der Ordnung der Universit?t Bremen f¨¹r die Vergabe von Leistungsbez¨¹gen und Zulagen (?Leistungsbez¨¹geordnung¡°) geregelt. Da es sich um ein Antragsverfahren handelt k?nnen besondere Leistungsbez¨¹ge nicht im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen ausgehandelt werden. Im Rahmen der Berufungsverhandlungen wird auf den Zeitpunkt hingewiesen, zu dem sich Neuberufene erstmalig um Leistungsbez¨¹ge f¨¹r besondere Leistungen bewerben k?nnen.

 

Bei der Beantragung von besonderen Leistungsbez¨¹gen beachten Sie bitte ¡ì¡ì 2, 3 und 4 der Leistungsbez¨¹geordnung der Universit?t Bremen. Das Personaldezernat stellt Ihnen dar¨¹ber hinaus gerne weiterf¨¹hrende Hinweise zum Antragsverfahren zur Verf¨¹gung. Im internen Bereich finden Sie dar¨¹ber hinaus das Antragsformular: 

Intern - Universit?t Bremen (uni-bremen.de)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Katja Graf, die Leiterin des Referats 21 - Beamtenrecht / Hochschullehrerrecht / Berufungsangelegenheiten.

Bleibeleistungsbez¨¹ge

Im Rahmen von Bleibeverhandlungen k?nnen Bleibeleistungsbez¨¹ge gew?hrt werden (vgl. ¡ì 3 BremHLBV). Die Gew?hrung von Bleibeleistungsbez¨¹gen setzt voraus, dass die Professorinnen und Professoren das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht haben. °ÄÃŻʹÚ_»Ê¹Ú×ãÇò±È·Ö-¾¢±¬ÌåÓý zum Thema Bleibeverhandlungen k?nnen Sie hier finden.

Funktionsleistungsbez¨¹ge

F¨¹r die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung, k?nnen Funktionsleistungsbez¨¹ge f¨¹r die Dauer der Wahrnehmung der besonderen Aufgaben gew?hrt werden (vgl. ¡ì 5 BremHLBV). Funktionsleistungsbez¨¹ge werden nicht im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vereinbart (Ausnahme: Kooperationsprofessor:innen die ein Forschungsinstitut leiten).

Lehrverpflichtung

An der Universit?t Bremen wird die Lehrverpflichtung  in der Verordnung ¨¹ber den Umfang und den Nachweis der Erf¨¹llung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - LVNV) geregelt.

Sie betr?gt f¨¹r Professorinnen und Professoren (¡ì 4 Nr. 1 der LVNV) 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) im Semester. Lehrreduktionen unterliegen den Regelungen des ¡ì 7 LVNV und des ¡ì 16 (5) BremHG und werden grunds?tzlich nur auf Antrag gew?hrt, wenn im Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gew?hrleistet sind. Die Antragsstellung durch die Professorin/den Professor erfolgt ¨¹ber den Fachbereich an den Rektor/die Rektorin mindestens 8 Wochen im Voraus.

F¨¹r Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren betr?gt die Lehrverpflichtung in der ersten Phase des Tenure-Tracks 4 LVS und in der zweiten Phase zwischen 6 LVS und 8 LVS gem?? Berufungsvereinbarung (vgl. ¡ì 4 Nr. 2 LVNV).

Forschungssemester

Gem. ¡ì 29 Abs. 2 BremHG kann die Rektorin bzw. der Rektor Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Benehmen mit dem Dekanat in angemessenen Zeitabst?nden von ihren sonstigen Verpflichtungen f¨¹r die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben freistellen (Forschungssemester), wenn die ordnungsgem??e Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchf¨¹hrung von Pr¨¹fungen gew?hrleistet ist. Eine Freistellung f¨¹r Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zust?ndigen Organs der Forschungseinrichtung f¨¹r die Zeit der Freistellung gew?hrleistet ist.

N?heres hierzu regelt die Richtlinie des Rektors ¨¹ber die Beantragung von Forschungssemestern.

Forschungssemester unterliegen einem Antragsverfahren. Bitte nutzen Sie zur Antragsstellung die entsprechenden Formulare und Pr¨¹fb?gen:  /dezernat2/service-a-z/f/forschungssemester