Glossar

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und deren Beschaffung, ?berprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.

[Thema 9 : Schutz von Datenbanken]

Datenbankwerk

Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Gegenstand des Sammelwerks k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG). 

[Thema 9 : Schutz von Datenbanken]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt. 

[Thema 10: Lizenzierung]

Miturheber

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Open Access

Open Access bedeutet der unbeschr?nkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. 

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Open Content

Open Content-Lizenzen er?ffnen die M?glichkeit in der Regel sehr umfassende, kostenfreie Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund von Standardlizenzen zu erlangen. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise die Creative-Commons-Lizenzen (CC). 

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Open Educational Resources (OER)

Open Educational Resources (OER), d.h. offene Bildungsressourcen, sind Lehr- und Lernmaterialien, die unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden, um eine schnelle und unkomplizierte Nutzung der Materialien zu erm?glichen. 

[Thema 12: Open Educational Resources (OER)]

Panoramafreiheit

Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen befinden - mittels Malerei, Grafik, Lichtbild oder durch Film.

[Urheberrecht: Panoramafreiheit]

Pers?nlichkeitsrecht

Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Pers?nlichkeit ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Besondere Auspr?gungen des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts sind insbesondere das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der pers?nlichen Ehre.

[Thema 13: Pers?nlichkeitsrechte]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Sch?pfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer k?nnen beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheberpers?nlichkeitsrecht

Die Urheberpers?nlichkeitsrechte sind das Ver?ffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG).

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erh?lt das ausschlie?liche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschlie?liche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]