Antwort (selbst?ndig, allein)

Wer ist Urheber an Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen und wem stehen die Nutzungsrechte daran zu?

? Sie haben Lehrmaterialien bzw. Studienmodule selbst?ndig (au?erhalb eines Angestellten- und Dienstverh?ltnisses) und allein erstellt.

Zusammenfassung

Lehrmaterialien bzw. Studienmodule k?nnen urheberrechtlich geschützte Werke sein. Wenn Sie das Werk selbst?ndig - also au?erhalb eines Angestellten- und Dienstverh?ltnisses - geschaffen haben, haben Sie grunds?tzlich das Urheberrecht als Sch?pfer dieses Werkes. Bei selbst?ndiger Erstellung haben Sie als Urheber auch das Nutzungsrecht.


Inhaltsübersicht

  1. Begriff des Urhebers
  2. Entstehung von Urheberschutz
  3. Beispiele im Hochschulbereich
    1. Doktoranden, Habilitanden, Diplomanden
    2. Studierende
    3. Freie Mitarbeiter

Das Urheberrecht bezeichnet den Urheber als den Sch?pfer des Werkes (§ 7 UrhG). Beispiele für Urheber sind Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer. Sch?pfer eines Werkes k?nnen ausschlie?lich ?natürliche Personen“, also Menschen, sein, niemals aber ?juristische Personen“ wie beispielsweise Unternehmen, Institutionen oder Beh?rden. Juristischen Personen, wie beispielsweise Verlagen, k?nnen aber z.B. ausschlie?lich Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken - wie im Rahmen eines Lizenzvertrages - vom Urheber einger?umt werden (§§ 31 ff. UrhG).

Gesch?ftsf?higkeit ist ebenfalls keine Voraussetzung um Urheber eines Werkes zu sein, sodass auch Kindern und Jugendlichen - bei Vorliegen entsprechender sch?pferischer Leistungen - die Urheberschaft an einem Werk unmittelbar zukommt.


Hinweis

Auch nach Abschluss eines Lizenzvertrages verbleibt das Urheberrecht beim Urheber. Denn das Urheberrecht als solches kann aufgrund der engen Verbindung zwischen Urheber und Werk nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 UrhG). Der Lizenznehmer erh?lt also vom Lizenzgeber nicht das Urheberrecht als solches, sondern nur ein Nutzungsrecht.


Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register -  geknüpft. Ein Urheberrecht entsteht auch unabh?ngig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, ein Werk mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ ? Name Jahreszahl“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).

Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Werden wissenschaftliche Leistungen - wie z.B. die Erstellung urheberrechtlich geschützter Lehrmaterialien bzw. Studienmodule - im Rahmen einer selbstst?ndigen T?tigkeit au?erhalb eines Angestellten und Dienstverh?ltnisses erbracht werden, stehen die Urheberrechte an diesem Werk allein dem Sch?pfer zu. Der Sch?pfer kann dann frei über seine Rechte verfügen:

Doktoranden, Habilitanden und Diplomanden, die selbst?ndig wissenschaftlich bei der Erstellung ihrer Disseration, Habilitation bzw. Diplomarbeit t?tig sind und nicht in einem Angestellten- und Dienstverh?ltnis mit einer Hochschule stehen, k?nnen als Urheber ihrer Werke frei über die Nutzungsrechte an den Werken verfügen. Für Abschlussarbeiten im Angestelltenverh?ltnis siehe hier.

Der Hochschule steht somit kein Nutzungsrecht zu, und es besteht für die externen Doktoranden, Habilitanden und Diplomanden auch keine Verpflichtung zur Einr?umung von Nutzungsrechten an die Hochschule. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Doktorand oder Diplomand Bücher, Computer oder sonstige Infrastruktur der Hochschule nutzt, da das Urheberrecht an der wissenschaftlich sch?pferischen Leistung entsteht und nicht für die zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln erfolgt.

Soweit die Hochschule die Dissertationen, Habilitationsschriften bzw. Diplomarbeiten verwerten m?chte, ist mit den Urheber ein Lizenzvertrag abzuschlie?en.

Auch Studierende, die selbst?ndig wissenschaftlich bei der Erstellung von beispielsweise Seminararbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten t?tig sind und sich nicht in einem Angestellten- und Dienstverh?ltnis mit der Hochschule befinden, k?nnen als Urheber frei über die Nutzungsrechte an ihren Werken verfügen. Soweit der betreuende Hochschullehrer lediglich als Ideenanreger agiert und keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu der Arbeit leistet (z.B. Formulierungen oder die Struktur einer Arbeit bereitstellt) oder Dritte ausschlie?lich eine Gehilfent?tigkeit (z.B. Materialrecherche, Korrekturen und Erg?nzungen in überschaubaren Rahmen) ausüben, sind sie weder Urheber noch Miturheber.

M?chte die Hochschule die Arbeiten verwerten, muss sie mit dem Studierenden als Urheber einen Lizenzvertrag abschlie?en.

Freie Mitarbeiter, die nicht in einem Anstellungs- und Dienstverh?ltnis mit der Hochschule stehen, sondern beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages als freie Mitarbeiter t?tig sind, wie beispielsweise Lehrbeauftragte, k?nnen als Urheber frei über die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken, wie Lehrmaterialien bzw. Studienmodule, verfügen.

Es kann seitens der Hochschule nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zur Verwertung des Werkes erforderliche Einr?umung von Nutzungsrechten stillschweigend aus dem Werkvertrag ergibt. Die Einr?umung der erforderlichen Nutzungsrechte muss in diesem Fall viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 explizit im Vertrag mit dem freien Mitarbeiter vereinbart werden.


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Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  ? Name 2017

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]