Antwort (Kopien für sonstigen Gebrauch)
Wie kann ich Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für mich selbst rechtssicher erstellen?
? Sie m?chten Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch erstellen.
Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, k?nnen sie natürlich frei genutzt werden und damit auch Kopien unbegrenzt erstellt werden. Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Diese sogenannten Schranken des Urheberrechts gestatten, die Werke unter den jeweils geregelten Voraussetzungen auch ohne die ansonsten notwendige Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen.
Nach der Schrankenbestimmung des sonstigen eigenen Gebrauchs (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG) ist eine Vervielf?ltigung ohne die Einwilligung des Rechteinhabers zul?ssig, wenn es sich um kleine Teile (ca. 10 - 20 % des Gesamtwerkes) eines erschienen (?Erschienen“ ist das Werk, soweit die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 UrhG erfüllt sind) Werkes oder um einzelne erschienene Zeitungen- oder Zeitschriftenbeitr?ge (weniger als 40 % einer Zeitung oder Zeitschrift) handelt oder soweit es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt (das Werk kann vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden).
Die Regelung ist nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck und bestimmte Personen beschr?nkt, sondern gilt insbesondere zu beruflichen und gewerblichen Zwecken und kann auch von Unternehmen und ?ffentlichen Institutionen geltend gemacht werden.
Die Schrankenbestimmung des ?sonstigen eigenen Gebrauchs“ gilt nicht für die digitale Kopie, sondern nur für analoge Kopien (§ 53 Absatz 2 Satz 2 UrhG). Zul?ssig ist damit beispielsweise das Herstellen einer Fotokopie (Hardcopy), jedoch nicht eine Kopie auf CD, DVD bzw. ein Scan.
Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. ?ffentliche Wiedergabe der Kopien ist nicht gestattet (§ 53 Absatz 6 UrhG).
Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften oder im Wesentlichen vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollst?ndige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Vervielf?ltigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zul?ssig, wenn sie ausschlie?lich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).
Von elektronisch zug?nglichen Datenbankwerken dürfen keine Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch aber zul?ssig.
An übernommenen Werken dürfen keine ?nderungen vorgenommen werden.
Nicht unter diese Regel fallen folgende ?nderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):
- ?nderung der Gr??e (Format?nderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und Fotografien
- Ma?nahmen, die das Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
- ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)
Andere ?nderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende ?nderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den sonstigen eigenen Gebrauch.
Eine Kopie zum sonstigen eigenen Gebrauch ist unzul?ssig, soweit diese unter ?berwindung einer entgegenstehenden technischen Schutzma?nahme (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) erfolgt (§ 95 a UrhG).
Es besteht nur dann ein Anspruch des Begünstigten gegen den Rechtsinhaber, dass die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, soweit es sich um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung handelt (§ 95 b Absatz 1 Nr. 6d) UrhG).Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95 b Absatz 3 UrhG).
Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch sind vergütungspflichtig.
Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
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Begriffserkl?rungen
Werk
Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Lizenz
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als ?Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einr?umung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderf?lle]
Datenbankwerk
Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind. Gegenstand des Sammelwerks k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG).
Datenbank
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh?ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug?nglich sind und deren Beschaffung, ?berprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung k?nnen neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken k?nnen in ihrer Gesamtheit - unabh?ngig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.