Antwort Musik (aus Internet)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?

? Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Musik aus dem Internet rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken.

Zusammenfassung

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik ben?tigt man eine Einwilligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber im Rahmen des Zitatrechts fremde Musikwerke vergütungsfrei und ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden.



Musik ist urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine pers?nliche, geistige Sch?pfung handelt. Die Anforderungen an die sch?pferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering. Für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ist ein minimaler Gestaltungsspielraum ausreichend.

Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) geh?ren nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager.

Die Qualit?t der Musikwerke ist nicht entscheidend. Auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder k?nnen urheberrechtlich geschützt sein. Dagegen sind einzelne T?ne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Tontr?gerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten. Das Leistungsschutzrecht betrifft die Herstellung eines Tontr?gers, der zum Vertrieb geeignet ist. Der Leistungsschutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme auf einen Tontr?ger und der Verwertung (§ 85 UrhG).

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Musikwerkes. Es ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung oder Eintragung in einem Register -  geknüpft.

Auch für die Entstehung von Leistungsschutzrechten gibt es keine formale Anforderung. Sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Musik, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Musik handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen F?llen k?nnen Sie die Musik zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Blo?e Ideen genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung. vorausgesetzt, die notwendige Sch?pfungsh?he liegt vor. Wann die Ausgestaltung der Idee die ausreichende Sch?pfungsh?he besitzt, ist im Einzelfall zu kl?ren. Eine k?rperliche Fixierung durch Aufschreiben von Noten oder die Aufnahme des Musikwerkes ist für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke k?nnen erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: An Nationalhymnen besteht kein spezifisch amtliches Interesse. Sie sind deshalb kein "anderes amtliches Werk" und fallen nicht unter die Gemeinfreiheit.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Werk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei und kann zustimmungsfrei für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule genutzt werden.

Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht des Tontr?gerherstellers erlischt 70 Jahren nach dem Erscheinen des Tontr?gers. Ist der Tontr?ger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten ?ffentlichen Wiedergabe. Ist der Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tontr?gers (§ 85 Absatz 3 UrhG).


Ein echtes Musikzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung des Urheberrechts. Diese erlaubt die Anführung einzelner Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerk vergütungsfrei ohne Zustimmung des Urhebers.

Musikzitate, die in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, unterliegen dagegen den allgemeinen Regelungen des Zitatrechts (§ 51 Satz 1 UrhG), da Lehrmaterialien kein ausschlie?liches Musikwerk sind. In diesem Fall werden Teile eines Musikwerks in einem Sprachwerk angeführt.

Wichtig: Die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen zum Zitatrecht finden nur für das ?echte“ Musikzitat Anwendung, d.h. das Anführen von Musikstellen in anderen Musikwerken. Musikzitate in sonstigen Kontexten unterliegen den allgemeinen Regelungen zum Zitatrecht. Die allgemeinen Regelungen zum Zitatrecht k?nnen Sie bei Thema 2 nachlesen.

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann erlaubt, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Kopien des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der ?ffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Absatz 2 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Die Anforderungen an das ?echte“ Musikzitat sind geringer als sonst im Zitatrecht. Ein Musikzitat wird eher nicht als Beleg für die eigene Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt genutzt, sondern 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als Stilmittel aufgrund seiner assoziativen Wirkung, wie beispielsweise zur Vermittlung einer bestimmten Stimmung oder zu parodistischen Zwecken.

An den Umfang des Zitats werden strenge Anforderungen gestellt. Es dürfen nur so viele Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerke angeführt werden, dass ein Zuh?rer mit durchschnittlichen musikalischen Kenntnissen das Originalwerk gerade erkennen kann.

Da das Musikzitat vom Zuh?rer erkannt werden soll, ist anders als bei Text- oder Bildzitaten beim ?echten“ Musikzitat eine Quellenangabe nicht unbedingt notwendig. Sie wird ausschlie?lich bei der ?bernahme ganzer Musikwerke gefordert.

W?hrend beispielsweise bei Textzitaten der genaue Wortlaut entscheidend ist, der durch Anführungszeichen oder Einrücken zu kennzeichnen ist, kommt es bei Musikzitaten auf die Erkennbarkeit des Originalwerkes an.

Die Nutzung von Musikvideos im Rahmen des Zitatrechts ist beschr?nkt, weil die Schrankenbestimmungen des Zitatrechts in der Praxis h?ufig schwer anzuwenden sind. Wenn keine Nutzungsrechte an einem fremden Musikvideo erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschl?gig ist, ist das Embedding fremder Musikvideos aus Plattformen in eigene Werke  eine M?glichkeit, diese in eigenen Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen wiederzugeben. So k?nnen die meisten Videos auf der Plattform YouTube über die Einbindung eines Embedding Codes auf jeder anderen Internetseite wiedergegeben werden.

Technisch handelt es sich um eine Art der Verlinkung, bei der die Inhalte vom Server der Videoplattform abgerufen werden. Nach einem Beschluss des Gerichtshofs der Europ?ischen Union stellt das Einbetten eines fremden Videos mittels dieser Framing-Technologie keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die zuvor ?ffentlich gemachten Inhalte keinem neuen Publikum er?ffnet werden und die Einbindung auch nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.


Hinweis

Fremde Inhalte, die schon ?ffentlich gemacht worden sind, k?nnen mittels der Framing-Technologie von Plattformen wie YouTube eingebunden werden. Keine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn

  • durch diese Ver?ffentlichung kein neues Publikum erreicht wird,
  • die Einbettung nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.

Beschluss des Gerichtshofs der Europ?ischen Union vom 21.10.2014 - C-348/13 - BestWater International in der Datenbank des Gerichtshofs der Europ?ischen Union


Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Musikwerkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver?ffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG). Die Ver?nderung selber (z.B. für private Zwecke) ist aber erlaubt.

Soweit ein hinreichender Abstand zwischen dem neu geschaffenen Werk und dem Originalwerk besteht (§ 23 Satz Absatz 1 Satz 2 UrhG) und die pr?genden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Werk verblassen, liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung vor. Als selbst?ndige Werke genie?en sie ihrerseits den vollen urheberrechtlichen Schutz. Ma?geblich dabei ist, inwieweit der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des ?lteren Werks abweicht, so dass die den Urheberrechtsschutz des ?lteren Werkes begründenden Elemente im Rahmen des Gesamteindrucks des neuen Werkes verblassen und damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 wiederzuerkennen sind. In diesem Fall w?re die Ver?ffentlichung und Verwertung erlaubnisfrei. Das geschützte ?ltere Werk würde nur als Anregung dienen.

Für die ?bernahme von Melodien aus einem Musikwerk, die erkennbar einem neuen Werk zugrunde gelegt werden muss die Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers vorliegen.

Eine Ausnahme von diesem ?starren Melodienschutz“ ist nur das Musikzitat gem?? § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG. Hierfür müssen aber die Anforderungen des Zitatrechts erfüllt sein.

Coverversionen sind Musikwerke, die durch einen Dritten neu aufgenommen und ver?ffentlicht werden. Bei Coverversionen handelt es sich zwar um keine Bearbeitungen (§ 23 UrhG), soweit sie eine streng am Werk orientierte Aufnahme sind, dennoch ist es eine Verwertungshandlung nach dem Urheberrechtsgesetz. Für diese Verwertungshandlung ist die Zustimmung des Urhebers der Komposition n?tig. Werden die Musikwerke aber zudem noch wesentlich ver?ndert, liegt eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) vor, die ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechtsinhabers des bearbeitetem Werkes ver?ffentlicht oder verwertet werden darf.

Verwertungsrechte einer Coverversion k?nnen von der Verwertungsgesellschaft GEMA eingeholt werden.


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]