Bildmaterialien (aus Internet, Fachbuch)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?
- Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder aus dem Internet oder aus Lehrbüchern /Fachaufs?tzen rechtssicher in Lehrmaterialien bzw.Studienmodulen einbinden bzw. verlinken.
Viele Lehrende greifen für ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen auf fremde Bilder zurück. Bitte berücksichtigen Sie bei der Nutzung dieser Bilder die ?Rechte Dritter“. Insbesondere Urheberrechte und Pers?nlichkeitsrechte werden bei einer unberechtigten Nutzung verletzt.
Bitte lesen Sie hier weiter
Urheberrechtlicher Schutz
Hier bekommen Sie einen ?berblick über den urheberrechtlichen Schutz von Bildern. Sie k?nnen nachlesen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts Bilder vergütungsfrei und ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden bzw. verlinkt werden k?nnen.
Abgebildete Personen
An Fotografien existieren h?ufig 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Rechte. Neben dem Recht des Urhebers am Bild sind bei der Nutzung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, auch die Rechte der abgebildeten Personen zu beachten. Die abgebildeten Personen haben das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht: Jeder Mensch hat das Recht darüber zu entscheiden, ob ein Bild, auf dem er abgebildet ist, ver?ffentlicht werden kann oder nicht. Hier k?nnen Sie nachlesen, was Sie bei der Verwendung eines Bildes, auf dem Personen abgebildet sind, beachten müssen.
Bilder, auf denen Sachen und Geb?ude abgebildet sind
Wenn auf Bildern Sachen oder Geb?ude zu sehen sind, k?nnen 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Rechte Dritter betroffen sein: Urheberrecht, Haus- und Eigentumsrechte und Pers?nlichkeitsrechte. Im Folgenden m?chten wir Ihnen aufzeigen, was bei der Einbindung solcher Bilder zu berücksichtigen ist.
Begriffserkl?rungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Pers?nlichkeitsrecht
Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Pers?nlichkeit ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Besondere Auspr?gungen des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts sind insbesondere das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der pers?nlichen Ehre.