Antwort Urheberrecht (Filmmaterialien aus Internet)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher einbinden bzw. verlinken?

? Sie wollen fremde Filme / Videos aus dem Internet rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einbinden bzw. verlinken. Sie m?chten wissen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts diese vergütungsfrei und ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers genutzt werden k?nnen.

Zusammenfassung

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Filme ben?tigt man eine Einwilligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber im Rahmen des Zitatrechts fremde Filme / Videos vergütungsfrei und ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden.



Filme bzw. Videos k?nnen als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), wenn die Darstellung Ausdruck einer pers?nlichen geistigen Sch?pfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzf?hige Filmwerke k?nnen Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und auch Computerspiele sein. Die Qualit?t oder L?nge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien auch, werden allgemein geringe Anforderungen an die Schutzf?higkeit zu stellen sein.

Bei Filmen oder Videos, bei denen es um die m?glichst realit?tsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, wird die urheberrechtlich erforderliche Gestaltungsh?he nicht erreicht. Ein Beispiel w?re das Abfilmen von kulturellen oder sportlichen Ereignissen mit einer feststehenden Kamera ohne individuelle Gestaltung. Solche Filme werden aber als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.

Das Urheberrecht am Film entsteht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung in einem Register. Auch für Leistungsschutzrechte am Film gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Die Rechte an einem Filmwerk bzw. an Laufbildern (§ 95 UrhG) hat der Hersteller (§ 94 UrhG), also derjenige, unter dessen Leitung ein Filmwerk bzw. Laufbilder hergestellt werden. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder tr?gt.

Der Filmhersteller hat das ausschlie?liche Recht, die Filme zu vervielf?ltigen, zu verbreiten, zur ?ffentlichen Vorführung, Funksendung und online ?ffentlich zug?nglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Filmen, n?mlich, wenn es sich um blo?e Ideen, um amtliche Werke oder um Filme handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen F?llen k?nnen Sie Filme zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Blo?e Ideen, also der Filmgedanke an sich, genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Es bedarf viel澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 einer konkreten Ausgestaltung der Idee, vorausgesetzt, die notwendige urheberrechtliche Sch?pfungsh?he liegt vor. Eine schriftliche Niederlegung ist hierzu nicht notwendig; auch eine erz?hlte, konkret ausgestaltete Filmidee kann urheberrechtsschutzf?hig sein, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

?Amtliche Werke“ (§ 5 UrhG) genie?en keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und ?andere amtliche Werke“, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver?ffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG).

Beispiel: Ein amtlich hergestellter Film über das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist ein amtliches Werk.

Aber: Eine Schulfunksendung der ?ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt kein anderes amtliches Werk dar.

a) Filmwerke

Bei Filmwerken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten.

Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr?gers oder Bild- und Tontr?gers.
  • 50 Jahre nach der ersten erlauben Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • jedoch bereits 50Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur ?ffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Bei Aufnahme auf einen Tontr?ger erl?schen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler (z.B. Schauspieler, §§ 77, 78 UrhG)

  • 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tontr?gers
  • 70 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.

Bei Aufnahme auf einen Bildtontr?ger erl?schen die Rechte des ausübenden Künstlers

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder keine erlaubte ?ffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 82 Absatz 1 UrhG).


Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt wurde (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Filmwerk 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des l?ngstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht also siebzig Jahre nach dem Tod des L?ngstlebenden der folgenden m?glichen Urheber am Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG).

Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen k?nnen die Filme zustimmungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen genutzt werden.


b) Laufbilder

Die Vorschriften für Filmwerke (§§ 88, 89 Absatz 4, §§ 90, 93 und 94 UrhG) gelten auch für Laufbilder (§ 95 UrhG).

Das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Laufbilder endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildtr?gers oder Bild- und Tontr?gers
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur ?ffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildtr?ger oder Bild- und Tontr?ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder keine erlaubte ?ffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Wenn fremde, durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Filme oder Ausschnitte aus Filmen in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden sollen, kann das Zitatrecht (§ 51 UrhG) einschl?gig sein. § 51 UrhG regelt zwar nicht das Filmzitat als solches, es wird aber von der Rechtsprechung für zul?ssig erachtet und als sogenanntes "Kleinzitat" (§ 51 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) behandelt.

Beim Zitatrecht handelt es sich um eine sogenannte gesetzliche Schrankenbestimmung, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte und ver?ffentlichte Filme oder Ausschnitte aus Filmen erlaubnis- und vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Sie k?nnen also in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule Filmzitate einbinden.

Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechtes umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentlichen Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Ein fremder Film ist nur dann zitierf?hig, wenn er bereits mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Films bzw. Filmausschnitts ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Film besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der zitierte Film

  • zur Erl?uterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn Ausschnitte aus einem fremden Film

  • nur um ihrer selbst willen eingefügt werden,
  • nur zur Ausschmückung dienen,
  • eigene Ausführungen ersparen sollen.

Der zul?ssige Umfang des Zitats h?ngt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zul?ssig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschlie?lich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Filmausschnitten bestehen sollte, w?re dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht m?glich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unm?glichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Neben der Bezeichnung des Urhebers / Rechteinhabers ist auch die Fundstelle - wie der Titel des zitierten Filmes - anzugeben. Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Bei dem Zitat von Internetvideos sollte am Ende der Videos als Quelle Namen, Filmtitel, Erscheinungsjahr und ein Link zum Video angegeben werden.

Zitierte Filme dürfen nicht ver?ndert werden (§ 62 UrhG). Lediglich der Filmausschnitt darf ausgew?hlt werden. Wird das zitierte Werk ge?ndert, werden Rechte des Urhebers verletzt (§ 62 in Verbindung mit § 39 UrhG), m?glicherweise auch das Recht zum Schutz gegen Entstellung und Beeintr?chtigung (§ 14 UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Gro?zitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Gro?zitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbst?ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl?uterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Gro?zitat ist nur dann zul?ssig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverst?ndlich w?re. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Pr?senz - oder Online-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erl?utert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbst?ndigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Ver?ffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Gro?- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 entscheidend an. So k?nnen eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschlie?lich komplette Werke.

Die Nutzung von Filmen/Videos im Rahmen des Zitatrechts ist beschr?nkt, weil die Schrankenbestimmungen des Zitatrechts in der Praxis h?ufig schwer anzuwenden sind. Wenn keine Nutzungsrechte an einem fremden Film / Video erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschl?gig ist, ist das Embedding fremder Filme / Videos aus Plattformen in eigene Werke  eine M?glichkeit, diese in eigenen Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen wiederzugeben. So k?nnen die meisten Videos auf der Plattform YouTube über die Einbindung eines Embedding Codes auf jeder anderen Internetseite wiedergegeben werden.

Technisch handelt es sich um eine Art der Verlinkung, bei der die Inhalte vom Server der Videoplattform abgerufen werden. Nach einem Beschluss des Gerichtshofs der Europ?ischen Union stellt das Einbetten eines fremden Videos mittels dieser Framing-Technologie keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die zuvor ?ffentlich gemachten Inhalte keinem neuen Publikum er?ffnet werden und die Einbindung auch nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.


Hinweis

Fremde Inhalte, die schon ?ffentlich gemacht worden sind, k?nnen mittels der Framing-Technologie von Plattformen wie YouTube eingebunden werden. Keine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn

  • durch diese Ver?ffentlichung kein neues Publikum erreicht wird,
  • die Einbettung nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.

Beschluss des Gerichtshofs der Europ?ischen Union vom 21.10.2014 - C-348/13 - BestWater International in der Datenbank des Gerichtshofs der Europ?ischen Union


Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Filmwerkes  dürfen grunds?tzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver?ffentlicht und verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG). Handelt es sich um eine Verfilmung eines Werkes, bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers (§ 23 Absatz 2 UrhG).

Soweit ein hinreichender Abstand zwischen dem neu geschaffenen Werk und dem Originalwerk besteht (§ 23 Satz Absatz 1 Satz 2 UrhG) und die pr?genden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Werk verblassen, liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung vor. Als selbst?ndige Werke genie?en sie ihrerseits den vollen urheberrechtlichen Schutz. Ma?geblich dabei ist, inwieweit der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des ?lteren Werks abweicht, so dass die den Urheberrechtsschutz des ?lteren Werkes begründenden Elemente im Rahmen des Gesamteindrucks des neuen Werkes verblassen und damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 wiederzuerkennen sind. In diesem Fall w?re die Ver?ffentlichung und Verwertung erlaubnisfrei. Das geschützte ?ltere Werk würde nur als Anregung dienen.


Begriffserkl?rungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Pr?sentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenst?nde verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine pers?nlichen geistigen Sch?pfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]