Antwort (Nutzung für Text und Data Mining)

Wie kann ich für die wissenschafliche Forschung urheberrechtlich geschützte Materialien rechtssicher nutzen?

? Die urheberrechtlich geschützten Materialien sollen für Text und Data Mining genutzt werden.

Zusammenfassung

Die Schrankenbestimmung des 60d UrhG erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Material für Text und Data Mining zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung.

Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Nutzung für Text and Data Mining zu beachten haben.



I. Ausnahmen zum Urheberrecht

Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, k?nnen sie natürlich frei genutzt werden und damit ohne Einschr?nkungen beispielsweise online zur Verfügung gestellt werden.

Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschlie?liche Nutzungsrechte an seinem Werk einger?umt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Die sogenannten Schranken des Urheberrechts gestatten, Werke unter den jeweils geregelten Voraussetzungen auch ohne die ansonsten notwendige Einwilligung des Rechteinhabers nutzen.

Soweit Materialien, wie z.B. Open-Access-Materialien, unter einer Open Content-Lizenz, wie einer Creative-Commons-Lizenz, bereitgestellt werden und eine gesetzliche Schrankenbestimmung einschl?gig ist, sind die Creative-Commons-Lizenzbedingungen in diesem Fall ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

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II. Text und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung (§ 60d UrhG)

Für Vervielf?ltigungen von urheberrechtlich geschützten Material für Text und Data Mining hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2018 in § 60d UrhG eine Schranke für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingeführt und ihr 2021 in § 44b UrhG eine allgemeine Schranke auch für kommerzielle Nutzungen zur Seite gestellt. § 60d UrhG schr?nkt Forschende nicht ein, sich auch auf andere Schranken des UrhG zu berufen, wie eben auch auf die allgemeine Text und Data Mining-Schranke gem?? § 44b UrhG.

§ 44b Absatz 1 UrhG enth?lt die Legaldefinition des Text und Data Mining, auf die auch § 60d Absatz 1 UrhG unter Bezugnahme auf § 44b Absatz 1 und 2 Satz 1 UrhG verweist. Text und Data Mining wird definiert als ?die automatisierte Analyse von einzelnen oder 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“ (§ 44b Absatz 1 UrhG). Erfasst wird damit jede Analyse von urheberrechtlich geschützten Materials aller Werkkategorien des § 2 Absatz 1 UrhG, wie insbesondere Texte, Bilder, Laufbilder und jede andere Form von Daten. Ausdrücklich ausgenommen sind aber Computerprogramme(§ 69d Absatz 6 UrhG). Forscher k?nnen sich insoweit aber auf die allgemeine Text und Data-Mining-Schranke in § 44b Absatz 2 UrhG berufen, soweit der Rechteinhaber keinen Vorbehalt erkl?rt hat (§ 44b Absatz 3 UrhG). Die Schranke des Text und Data Mining gem?? § 60d UrhG erfasst auch alle Leistungsschutzrechte. In § 87c Absatz 1 Nr. 5 UrhG werden Vervielf?ltigungen eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zu Zwecken des Text und Data Mining gem?? § 60d UrhG ausdrücklich zugelassen. 

?ber den Verweis auf § 44b Absatz 2 Satz 1 UrhG sind Vervielf?ltigungen aber nur ?von rechtm??ig zug?nglichen Werken für das Text und Data Mining“ zul?ssig. Rechtm??iger Zugang besteht zu urheberrechtlich geschützten Werke, die von einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und Nutzer erfasst werden, im Wege des Open Access frei zug?nglich gemacht werden oder die frei im Internet zug?nglich sind. 

Der in § 44b Absatz 3 UrhG vorgesehene Nutzungsvorbehalt des Rechteinhabers ist bei der wissenschaftlichen Forschung umbeachtlich, so dass sich der Vorbehalt auf Nutzungshandlungen, die über die Schrankenbestimmung des § 60d UrhG freigestellt sind, nicht auswirkt. 

 

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1. Freigestellte Nutzungshandlungen

a) Vervielf?ltigungen

Die Schranke stellt alle Vervielf?ltigungshandlungen der Berechtigen frei, die diese zum Zweck des Text und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung vornehmen.

b) Speicherung und Aufbewahrung

Nach § 60d Absatz 5 UrhG dürfen institutionelle Forscher (§ 60d Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 1 UrhG) Vervielf?ltigungen so lange aufbewahren, wie es für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur ?berprüfung wissenschaftlicher Erkenntnis erforderlich ist. Als ?zur ?berprüfung erforderlich“ wird man nach den Anforderungen der guten wissenschaftlichen Praxis in den meisten F?llen einen Zeitraum von zehn Jahren annehmen k?nnen. Die Forschenden sind dabei aber verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung zu veranlassen, wie beispielsweise in Forschungsdatenrepositorien, die gew?hrleisten k?nnen, dass notwendigen Sicherheitsma?nahmen befolgt werden. 

c) ?ffentliche Zug?nglichmachung

Gem?? § 60d Absatz 4 UrhG dürfen Berechtigte (§ 60d Absatz 2 und Absatz 3), die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, Vervielf?ltigungen bestimmten Personen online ?ffentlich zug?nglich machen, n?mlich einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung, wodurch die Zusammenarbeit mit anderen Forschern in einem gemeinsamen Forschungsprojekt erm?glicht wird, sowie einzelnen Dritten zur ?berprüfung der Qualit?t wissenschaftlicher Forschung (z.B. im Rahmen eines Peer Review-Prozesses). Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die ?berprüfung der Qualit?t wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die ?ffentliche Zug?nglichmachung zu beenden (§ 60d Absatz 4 Satz 2 UrhG).

d) Vertragliche Beschr?nkungen

Die erlaubten Nutzungshandlungen des Text und Data Mining gem?? § 60d UrhG k?nnen nicht durch den Rechteinhaber vertraglich beschr?nkt oder untersagt werden (§ 60g Absatz 1 UrhG).

2. Berechtigte

a) Forschungsorganisationen

Zur Vervielf?ltigung berechtigt sind Forschungsorganisationen. Dies umfasst nach der Definition in § 60d Absatz 2 Satz 2 UrhG Hochschulen, Forschungsinstitute und alle sonstigen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben. Damit sind auch deutsche (Fach-)Hochschulen als Forschungsorganisationen einzuordnen, vorausgesetzt dass die Lehre bei ihnen nicht deutlich im Vordergrund steht. Einrichtungen, die sich ausschlie?lich auf die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse konzentrieren, sind hingegen keine Forschungsorganisationen.

Auf die Schrankenbestimmung des Text und Data Mining k?nnen sich alle Angeh?rigen der jeweiligen Forschungsorganisation berufen. M?glich ist es daher auch, dass sich Forschende von anderen Hochschulangeh?rigen unterstützen lassen, wie von studentischen Mitarbeitern oder von Mitarbeitern der hochschuleigenen Rechenzentren oder Bibliotheken. 

aa) Nicht-kommerzielle Zwecke 

Vorausgesetzt wird des Weiteren, dass die Forschungsorganisationen keine kommerziellen Zwecke verfolgen (§ 60d Absatz 2 Nr. 1 UrhG), die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Entscheidend ist dabei nicht die Rechtsform sowie die Struktur der Forschungsorganisationen. 

Alternativ müssen sie s?mtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren (§ 60d Absatz 2 Nr. 2 UrhG). Gewinnorientierte private Hochschulen oder Forschungsinstitute, die ihre Gewinne nicht vollst?ndige in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren, sind somit keine Forschungsorganisationen gem?? § 60d Absatz 2 UrhG.

bb) T?tigkeit im ?ffentlichen Interesse

Gem?? § 60d Absatz 2 Nr. 3 UrhG sind auch Forschungsorganisationen zur Vervielf?ltigung berechtigt, die ?im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im ?ffentlichen Interesse t?tig sind“. Ein solcher Auftrag liegt vor, wenn die Forschungst?tigkeit beispielsweise durch die ?ffentliche Hand finanziert wird.

cc) Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen

Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten (sogenannte Public Private Partnership), k?nnen sich dann auf die Schrankenbestimmung des Text und Data Mining gem?? § 60d Absatz UrhG berufen, solange das private Partnerunternehmen keinen bestimmenden Einfluss auf die Wissenschaftseinrichtung ausübt und so bevorzugten Zugang zu ihren Forschungsergebnissen erh?lt (§ 60a Absatz 2 Satz 3 UrhG). Dabei ist bereits die M?glichkeit eines bevorzugten Zugangs zu den Forschungsergebnissen ausreichend. Soweit diese Vorgaben erfüllt werden, kann die Forschungsorganisation für Text und Data Mining-Aktivit?ten auf die technischen M?glichkeiten ihrer privaten Partner zurückgreifend und diese auch die Analysen durchführen lassen. 

b) Einrichtungen des Kulturerbes

Kulturerbe-Einrichtungen wie Bibliotheken und Museen, sofern sie ?ffentlich zug?nglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes k?nnen sich ebenfalls auf die Schrankenbestimmung des Text und Data Mining gem?? § 60d UrhG berufen (§ 60d Absatz 3 Nr. 1 UrhG).

c) Einzelne Forscher

Einzelne Forscher k?nnen sich auf die Schranke des Text und Data Mining gem?? § 60d UrhG stützen, sofern sie mit ihrer Forschung nicht kommerzielle Zwecke verfolgen (§ 60d Absatz 3 Nr. 2 UrhG). Sie sind allerdings nicht berechtigt, ihre Vervielf?ltigungen nach Abschluss der Forschungst?tigkeiten gem?? § 60d Absatz 5 UrhG aufzubewahren.

3. Technische Schutzma?nahmen

Soweit die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund von technischen Schutzma?nahmen (Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen), die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden dürfen (§ 95 a UrhG), im Rahmen des Text und Data Mining nicht genutzt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechtsinhaber, dass die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 95 b Absatz 1 Nr. 11 UrhG).

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4. Quellenangabe

Soweit urheberrechtlich geschützte Werke im Falle des Text und Data Mining gem?? § 60d UrhG vervielf?ltigt werden, besteht keine Pflicht zur Urheberbenennung und Quellenangabe (§ 63 Absatz 1 Satz 1 UrhG). Für die ?ffentliche Wiedergabe in den F?llen des § 60d UrhG ist allerdings die Quelle einschlie?lich des Namens des Urhebers anzugeben, es sei denn, dass dies nicht m?glich ist (§ 63 Absatz 2 Satz 2 UrhG).

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5. Ma?nahmen der Rechteinhaber zur Wahrung der Sicherheit und Integrit?t ihrer Netze und Datenbanken

Rechtsinhaber haben die Befugnis erforderliche Ma?nahmen zu veranlassen, ?um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrit?t ihrer Netze und Datenbanken“ durch Text und Data Mining gef?hrdet werden (§ 60d Absatz 6 UrhG), wie beispielsweise durch zu viele Zugangs- und Downloadanfragen, die die Serverleistungen beeintr?chtigen. Diese Sicherheitsma?nahmen dürfen allerdings nicht einer wirksamen Anwendung der Schrankenbestimmung des Text und Data Mining entgegenstehen.

III. Vergütung

Die Schrankenbestimmung des Text und Data Mining (§ 60d Absatz 1 UrhG) ist nicht vergütungspflichtig, so dass Vervielf?ltigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gem?? § 60h Absatz 2 Nr. 3 UrhG vergütungsfrei sind.

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Begriffserkl?rungen

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Sch?pfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Ver?ffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzvertr?ge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden k?nnen, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen k?nnen. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzvertr?ge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]