13. Pers?nlichkeitsrechte


Foto- und Videoaufnahmen von Personen sind als ?Bildnisse“ im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) zu werten. Das KUG regelt in §§ 22 KUG, 23 KUG das sogenannte ?Recht am eigenen Bild“ als Teil des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts.

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Auspr?gung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG). Aufgrund dieses Rechts dürfen Bildnisse grunds?tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ?ffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG). Dies bezieht sich grunds?tzlich auf alle Arten der Darstellung, wie beispielsweise

  • Zeichnungen,
  • Gem?lde,
  • Skulpturen,
  • Fotografien und
  • Filme.

Auch wenn im Gesetz nur die Verbreitung und ?ffentliche Zurschaustellung der Bildnisse von Personen verboten ist, gilt dies bisher nach der Rechtsprechung auch schon für die Anfertigung von Bildnissen. Das Recht am eigenen Bild endet zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten (§ 22 Absatz 3 KUG).

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Gesicht der Person zu erkennen ist. Für die Erkennbarkeit ist es ausreichend, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangeh?rige die Person identifizieren k?nnen anhand von besonderen Merkmalen, wie beispielsweise einem Haarschnitt oder Kleidung. Eine Erkennbarkeit des Abgebildeten kann sich auch aus dem Kontext der Aufnahme ergeben. So kann sich beispielsweise die Erkennbarkeit eines Reiters durch sein in Reiterkreisen bekanntes Pferd erschlie?en.

Wenn der Abgebildete erkennbar ist, dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder ?ffentlich zur Schau gestellt werden.

Am einfachsten ist es, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung ausdrücklich erteilt. Zu empfehlen ist dabei, die Einwilligung schriftlich einzuholen, um etwaige Missverst?ndnisse auszuschlie?en. In der schriftlichen Einwilligungserkl?rung sollten insbesondere die Art und der Zweck der Verwendung geregelt sein und die Einwilligung sollte vom Einwilligenden unterschrieben worden sein.

Für die Einwilligungserkl?rung bestehen keine Formerfordernisse. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sollte die Einwilligung aber durch eine eindeutig best?tigende Handlung erfolgen, wie als schriftliche Einwilligung, mündliche Einwilligung oder als elektronische Einwilligung (Erw?gungsgrund 32 DSGVO).

Wenn die abgebildete Person noch minderj?hrig ist, sollte neben der Einwilligung des Minderj?hrigen auch die Einwilligung der Eltern eingeholt werden.

Eine Einwilligung wird hingegen vermutet, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lie?, eine Entlohnung erhielt (§ 22 Satz 2 KUG).


Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine erteilte Einwilligungserkl?rung widerrufen bzw. angefochten werden:

Ein Widerruf einer Einwilligungserkl?rung ist nach dem KUG in Ausnahmef?llen m?glich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn aus einem wichtigen Grund eine Ver?ffentlichung für den Abgebildeten unzumutbar w?re. Dies k?nnen beispielsweise Abbildungen sein, die den Privat- und Intimbereich des Abgebildeten betreffen und unter Umst?nden entstanden sind, die der Abgebildete bei der Erteilung der Einwilligung nicht einsch?tzten konnte. Die DS-GVO sieht jedoch den Widerruf einer Einwilligung zu jederzeit vor (Art. 7 Absatz 3 DSGVO).

Darüber hinaus kann eine Einwilligungserkl?rung auch angefochten werden, wenn der Einwilligende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen get?uscht wurde. Bei einer T?uschung über die Nutzung zu Werbezwecken wurde beispielsweise die Art und der Nutzungszweck eines Bildes falsch dargestellt.

Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist nicht notwendig, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen in § 23 KUG vorliegt. In diesem Fall dürfen Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung hergestellt und auch ver?ffentlicht werden.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG) dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsph?re (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsph?re (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschlie?lich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Personen der Zeitgeschichte sind solche, an denen die ?ffentlichkeit ein besonderes gesteigertes Interesse hat, zum Beispiel aufgrund ihrer T?tigkeit oder eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses. Personen der Zeitgeschichte k?nnen insbesondere Politiker, Sportler, Musiker oder Schauspieler sein. Aber auch unbekannte Personen k?nnen aufgrund eines ?ffentlich-relevanten Ereignisses im ?ffentlichen Interesse stehen und dürfen dann im Zusammenhang mit dem Ereignis ohne ihre Einwilligung abgebildet werden.

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen ?rtlichkeit erscheinen, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsph?re (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsph?re (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschlie?lich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt. Es handelt sich dabei insbesondere um Situationen, in denen die Personen zuf?llig oder aus Versehen abgebildet wurden.


Hinweis

In der Praxis bietet sich zur Orientierung hinsichtlich des Vorliegens von Beiwerk die folgende Frage an:

Kann die Abbildung der Person entfallen, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes ver?ndern würden?

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ?hnlichen Vorg?ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsph?re (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsph?re (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschlie?lich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Es ist nicht zul?ssig, einzelne Personen aus der Gruppe hervorzuheben, au?er bestimmte Personen heben sich selber aus der Gruppe hervor. Dies kann z.B. durch eine auff?llige Kleidung/Kostüm geschehen oder durch eine besondere Funktion in der Gruppe, wie beispielsweise ein Redner.


Unter den Begriff ?Versammlungen, Aufzüge und ?hnliche Vorg?nge“ fallen alle Ansammlungen von Menschen, die sich zusammenfinden um etwas gemeinsam zu tun, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Demonstration, einem Konzert, an Kongressen oder einer Sportveranstaltungen. Dagegen liegt beim Sonnenbaden im Park oder beim Stehen in der Warteschlange für den Bus kein gemeinsamer Zweck vor.

Darüber hinaus müssen die Versammlungen für die ?ffentlichkeit zug?nglich sein, d.h. es darf sich nicht um Privatveranstaltungen handeln.

Wichtig: Eine Veranstaltung kann auch dann ?ffentlich zug?nglich sein, wenn die Teilnehmerzahl begrenzt ist oder die Veranstaltung entgeltpflichtig ist.

Das Recht am eigenen Bild muss auch im Rahmen von  澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, Messen, Kongressen, Festen etc. berücksichtigt werden.

Wenn ein Event nicht im ?ffentlichen Raum stattfindet, sondern in privaten R?umlichkeiten oder auf einem privaten Gel?nde, ist grunds?tzliche eine Einwilligung des Veranstalters zur Anfertigung von Filmaufnahmen bzw. Fotografien einzuholen. Der Veranstalter kann dabei auch festlegen, ob die Filmaufnahmen bzw. Fotografien ausschlie?lich privat und/oder auch kommerziell genutzt werden dürfen.

Neben der Einwilligung des Veranstalters ist grunds?tzlich auch die Einwilligung jeder der abgebildeten Personen einzuholen. Die gesetzliche Ausnahme, dass Teilnehmer von Versammlungen ohne ihre Einwilligung gefilmt bzw. fotografiert werden dürfen, ist nur dann einschl?gig, wenn es sich um ?ffentliche Versammlungen handelt und die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG).
 

Hinweism?glichkeiten auf Filmaufnahmen oder Fotografieren

Wenn nicht von jedem einzelnen abgebildeten Teilnehmer eine Einwilligung eingeholt werden soll oder kann, w?re eine praktikable M?glichkeit, die Teilnehmer auf der Einladung zur Veranstaltung und am Einlass zur Veranstaltung auf die Filmaufnahmen bzw. auf die Anfertigung von Fotografien hinzuweisen. Im Rahmen dieses Hinweises muss auch darauf verwiesen werden, dass jederzeit ein Widerruf dieser Einwilligung m?glich ist. Zu bedenken ist aber, dass diese M?glichkeit der Einwilligung zwar praktisch, aber nicht umfassend rechtssicher ist, da sich die Teilnehmer im Zweifel darauf zurückziehen k?nnen, dass der Hinweis von ihnen nicht wahrgenommen worden ist. Eine Einwilligung jedes einzelnen ist damit immer die rechtssicherste Variante.

Wenn die Veranstaltung entgeltpflichtig ist, kann ein Hinweis auf die Filmaufnahmen bzw. die Herstellung von Fotografien hervorgehoben in den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen erfolgen, die dem Teilnehmer aber vor dem Kauf der Eintrittskarten zur Kenntnis gebracht werden müssen, wie z.B. im Rahmen einer Veranstaltungsankündigung. Der Abdruck des Hinweises auf der Eintrittskarte selbst ist nicht ausreichend.

Personenbildnisse unterliegen einerseits dem Kunsturhebergesetz (KUG), andererseits unterliegen sie aber auch zugleich als personenbezogene Daten dem Datenschutzrecht.

Die h?chstrichterliche deutsche Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes als bereichsspezifische, spezialgesetzliche Regelungen zum Bildnisschutz Vorrang vor dem bisher geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zukommt (BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13).

Unklar ist derzeit (Rechtsstand Mai 2018), inwieweit der Anwendungsbereich des Kunsturhebergesetzes durch die ab dem 25.5.2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingeschr?nkt wird. Die DS-GVO ist eine Verordnung der Europ?ischen Union, die den Datenschutz in der Europ?ischen Union einheitlich regeln soll. Da das Europarecht vorrangig zum nationalen Recht anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 15.7.1964 - Rs. C-6/64 - Costa/ENEL), hat die DS-GVO normalerweise Vorrang vor s?mtlichen nationalen Regelungen. Deshalb ist derzeit offen, ob die nationalen Regelungen des KUG vom Anwendungsbereich der DS-GVO komplett verdr?ngt werden.

Die DS-GVO wird nicht angewendet, wenn Privatpersonen bei der Ausübung ausschlie?lich pers?nlicher oder famili?rer T?tigkeiten personenbezogene Daten verarbeiten (Artikel 2 Absatz 2 lit. c DS-GVO). Die Verarbeitung dieser Daten darf keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen T?tigkeit haben (Erw?gungsgrund 18 DS-GVO). Zu den T?tigkeiten, für die die DS-GVO nicht angewendet wird, z?hlt beispielsweise der Schriftverkehr / die Korrespondenz zwischen Privatpersonen - auch in sozialen Netzwerken. Bilder, die in sozialen Netzwerken nur im Familienkreis zug?nglich gemacht werden, unterliegen nicht der DS-GVO. Wenn dagegen ein unbegrenzter Personenkreis Zugang zu den Bildern hat, kommt die DS-GVO zur Anwendung.

Werden private Foto- bzw. Filmaufnahmen ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen T?tigkeit verwendet, kommen aber die die §§ 22 KUG, 23 KUG zur Anwendung. Die Einwilligung des Abgebildeten kann also erforderlich sein.

Die DS-GVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener (Erw?gungsgrund 27 DSGVO). Dennoch werden personenbezogene Daten geschützt, z.B. durch das das Kunsturhebergesetz und andere rechtliche Vorschriften.

Die DS-GVO beinhaltet eine Vielzahl von ?ffnungsklauseln, also Anwendungsf?lle, für die die DS-GVO nicht gilt. Hieraus k?nnen sich Anwendungsbereiche für die §§ 22 KUG, 23 KUG  ergeben.

Auf Grundlage von Artikel 85 DS-GVO kann der nationale Gesetzgeber durch einfache Gesetze Ausnahmen und Abweichungen von der DS-GVO regeln. Dieser Artikel gestattet abweichende nationale Regelungen für Datenverarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Zweck der nationalen Regelung muss sein, den Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungs?u?erung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Das juristische Schrifttum sagt hierzu: Wenn Bildnisse zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken ver?ffentlicht werden, kommen die die §§ 22 KUG, 23 KUG unver?ndert zur Anwendung. Im juristischen Schrifttum wird aber auch eine andere Ansicht vertreten: Der nationale Gesetzgeber h?tte nach Artikel 85 Absatz 2 DS-GVO eine explizite Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes erlassen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann das KUG nicht zur Anwendung kommen.

Offen ist, ob die Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers nach Artikel 85 Absatz 1 DS-GVO auch für Datenverarbeitungen zu weiteren Zwecken gilt, wie im Bereich der ?ffentlichkeitsarbeit oder der Werbung. Es ist also unklar, für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich ?ffentlichkeitsarbeit oder Werbung der §§ 22 KUG, 23 KUG unver?ndert beibehalten werden kann oder ob diese Sachverhalte nach der DS-GVO zu beurteilen sind. Abschlie?end kann hierüber nur der Europ?isch Gerichtshof entscheiden.

 

Exkurs

Datenverarbeitung für journalistische Zwecke steht im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten T?tigkeit. Das Privileg gilt nicht nur für die klassische professionelle Presse, sondern auch für Telemedien und Rundfunk, Nachrichten- und Pressearchive sowie für Personen ohne journalistische Ausbildung, soweit sie investigative Recherchet?tigkeiten vornehmen.

Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke umfasst Forschung und akademische Lehre und muss der Wissenschaft dienen.

Datenverarbeitung für künstlerische Zwecke umfasst die Erstellung des Kunstwerkes und die Vermittlung der Kunst nach au?en. Die Datenverarbeitung muss der Kunst dienen.

Datenverarbeitung für literarische Zwecke umfasst die Daten belletristischer Werke und der Sachliteratur sowie die Datenbest?nde von selbst?ndigen Buchautoren.


Die Rechtsprechung muss noch kl?ren (Rechtstand Mai 2018), ob das KUG neben der DS-GVO angewendet werden kann. Hier besteht also noch Rechtsunsicherheit. Dennoch l?sst sich in vielen F?llen die Zul?ssigkeit einer Datenverarbeitung und damit die Zul?ssigkeit der Verwendung eines Bildnisses nach Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO rechtfertigen.

Foto- und Filmaufnahmen von Personen sind nach Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO verboten, au?er eine Einwilligung der Personen oder eine andere Rechtfertigung liegt vor.

Nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a DS-GVO ist eine Personenaufnahme gestattet, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Zwecke gegeben hat.

Die Einwilligung hat dabei durch eine eindeutig best?tigenden Handlung zu erfolgen, wie in Form einer schriftlichen Einwilligung, mündlichen Einwilligung oder als elektronische Einwilligung (Erw?gungsgrund 32 DS-GVO). Stillschweigen soll hingegen keine Einwilligung darstellen. Der Verwender der Aufnahme muss das Vorliegen und den Umfang der Einwilligung nachweisen. Die Bedingungen der Einwilligung sind in Artikel 7 DS-GVO geregelt: Die Einwilligung muss freiwillig und informiert sein, d.h. sie muss also ohne jeden Druck oder Zwang abgegeben werden und der Betroffene muss vor der Abgabe über die Identit?t und Zwecke der Datenerarbeitung informiert werden.

Nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Wenn eine Ausnahme nach § 23 Absatz 1 KUG oder ein Erlaubnistatbestand nach Artikel 6 DS-GVO vorliegt, ist die Einwilligung der aufgenommenen Person nicht notwendig.

In Betracht kommt nach der DSGVO insbesondere die Rechtfertigung über die berechtigten Interessen des Verarbeiters nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Hier kommt es im Rahmen der Interessenabw?gung regelm??ig darauf an, ?die vernünftigen Erwartungen“ des Betroffenen zu berücksichtigen (Erw?gungsgrund 47 DSGVO). Dabei ist die Frage zu stellen, ob der Betroffene vernünftigerweise absehen kann, dass eine Verarbeitung erfolgt. So wird eine Person, die im Rahmen einer ?ffentlichen Veranstaltung fotografiert wird, vernünftigerweise erwarten müssen, auf dieser Fotografie auch ver?ffentlicht zu werden.


Das Recht am eigenen Wort ist eine besondere Auspr?gung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts. Das allgemeine Pers?nlichkeitsrecht leitet sich verfassungsrechtlich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Pers?nlichkeit ab (Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 1 GG) ab.

Das Recht am eigenen Wort erstreckt sich auf die von einer Person gesprochenen, geschriebenen oder auf sonstige Weise ge?u?erten Worte. Es umfasst die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob der Inhalt einem Gespr?chspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der ?ffentlichkeit zug?nglich sein soll. Bild- bzw. Tonmitschnitte, die ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigt und genutzt werden, verletzen das Recht am eigenen Wort und sind unzul?ssig.

Ein Hausrecht kann für Wohnungen, H?user, Grundstücke (privat oder staatlich) oder auch für 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 gelten. Der Eigentümer, Besitzer bzw. Veranstalter kann grunds?tzlich in einer Hausordnung festlegen, was gestattet ist und was nicht. So kann er beispielsweise entscheiden, ob Fotografien von Sachen auf dem Grundstück erstellt werden dürfen oder nicht.

Tip: Wenn Sie entsprechende Bilder von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung solcher Fotografien vorlag.

Für Bilder im Rahmen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ist das Hausrecht nicht betroffen. Panoramafreiheit gilt dann, wenn die Bilder von frei zug?nglichen ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Teleobjektive) erstellt wurden.


Hinweis

Aufnahmen in fremden H?usern oder auf fremden Grundstücken bzw. im Rahmen von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 sollten nur mit einer Genehmigung des Eigentümers oder des Veranstalters (bzw. der zust?ndigen Person)  im Rahmen der Hausordnung erstellt werden. Ansonsten wird das Hausrecht verletzt.

Aufnahmen, die unter Verletzung des Hausrechts erstellt werden, verletzten das allgemeine Pers?nlichkeitsrechts gem?? Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG.


Auch reine Sachaufnahmen, die zun?chst zul?ssig sind, k?nnen die Privat- und Intimsph?re einer Person verletzen. Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Namen der Person in Verbindung gebracht werden. Dies kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein pers?nlicher Rückzugsbereich - wie insbesondere die Wohnung, das Haus oder der Garten - fotografiert und mit dem Namen des Bewohners ver?ffentlich wird.

Das Grundrecht für Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) schützt Meinungs?u?erungen. Deshalb ist es wichtig, zwischen Meinungs?u?erungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden zu k?nnen.

Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn überprüft werden kann, ob die Aussage wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch ist. Für die ?berprüfung k?nnen z.B. Zeugen, Sachverst?ndige oder Urkunden herangezogen werden.

Die Behauptung falscher Tatsachen und die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist unzul?ssig. Sie k?nnen die betroffenen Personen in ihren Pers?nlichkeitsrechten verletzen und sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Aber auch dann, wenn richtige Tatsachenbehauptungen gemacht werden, dürfen sie dennoch nicht verbreitet werden, wenn sie in die Intim- und Privatsph?re des Betroffenen eingreifen. Dies k?nnen z.B. ?u?erungen über Krankheiten oder Details des Liebeslebens sein.

Es ist aber erlaubt, eine fremde Tatsachenbehauptung wiederzugeben, soweit Sie sich ausdrücklich von ihr distanzieren, indem sie die fremde Tatsachenbehauptung richtig stellen oder ihr klar widersprechen. Aber Vorsicht: Enth?lt die wiedergegebene fremde Tatsachenbehauptung eine Beleidigung oder Schm?hkritik, begeht man trotz der Richtigstellung oder des Widerspruchs eine Ehrverletzung und damit eine Pers?nlichkeitsrechtsverletzung!

Meinungs?u?erungen sind Werturteile und pers?nliche ?berzeugungen. Sie k?nnen im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden.

Meinungs?u?erungen sind zwar vom Grundrecht für Meinungsfreiheit ( (Artikel 5 Absatz 1 GG) ) geschützt, k?nnen aber dennoch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts eines Dritten sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Beleidigung oder um eine Schm?hkritik handelt.

Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Ehre einer Person verletzt wird. Ob eine solche Beleidigung vorliegt, ergibt sich aus der Form oder den Umst?nden, unter denen die Aussage gemacht wurde. Von einer Beleidigung ist bei der Verwendung von Schimpfw?rtern oder bei einem Vergleich von Personen mit Tieren (z.B. Esel, Schwein) auszugehen.

Um eine Schm?hkritik handelt es sich, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um die pers?nliche Kr?nkung und Herabsetzung einer Person bzw. eines Unternehmens. Eine Schm?hkritik ist jenseits polemischer und überspitzter Kritik.


Auch satirische Darstellungen sind Meinungs?u?erungen und unterliegen dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 5 Absatz 1 GG). Zudem k?nnen sie als Kunstwerke den Schutz des Artikel 5 Absatz 3 GG genie?en. Aber nicht jede Satire ist automatisch auch als Kunst einzuordnen. Die Grenze der Satire ist dann überschritten, wenn die Würde des Betroffenen in ihrem Kern getroffen wurde. Insoweit sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Die Satire muss als solche erkennbar sein
  • Die Satire muss sich auf ein Ereignis oder einen Gegenstand ?ffentlichen Interesses beziehen.
  • Die Satire darf keine falschen Tatsachenbehauptungen aufstellen.
  • Die Satire darf keine Beleidigungen oder Schm?hkritik enthalten.
  • Die Satire darf keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzen.

Unzul?ssige ?u?erungen k?nnen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben:

Wenn über eine Person oder ein Unternehmen unzul?ssige ?u?erungen aufgestellt oder verbreitet werden, stehen den Betroffenen unterschiedliche medienrechtliche Ansprüche zu:

Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Der ?u?ernde wird aufgefordert, die weitere Verbreitung und T?tigung der Aussage sofort einzustellen und keine weiteren ?u?erungen in diese Richtung zu begehen. Der Anspruch besteht verschuldensunabh?ngig. Das bedeutet, dass der Rechtsverletzer auch ohne Wissen gehandelt haben kann. Der Anspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Verletzung mindestens einmal stattgefunden hat. Die nach dem Gesetzt geforderte Wiederholungsgefahr wird dann vermutet.

Bei konkreten Anhaltspunkten für eine drohende Rechtsverletzung, kann auch ein sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.


Der Beseitigungsanspruch dient dazu, einen vorliegenden rechtswidrigen Zustand aktiv zu beseitigen.

Der materielle Schadensersatzanspruch kann geltend gemacht werden, wenn durch eine falsche Tatsachenbehauptung ein Schaden entstanden ist, wie beispielsweise ein entgangener Gewinn. Voraussetzung dafür ist ein Verschulden des Rechtsverletzers, d.h. man muss vors?tzlich oder fahrl?ssig gehandelt haben. Es ist der Schaden zu ersetzen, den der Betroffene durch die ?u?erung erlitten hat.

Vorsatz bedeutet, dass man die Rechtsverletzung erkennt, sie aber dennoch wider besseres Wissen begeht.

Fahrl?ssigkeit bedeutet, dass man die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt au?er Acht gelassen hat.

Neben diesem materiellen Schadensersatzanspruch kann auch ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pers?nlichkeitsrechten (z.B. in Form einer Schm?hkritik) geltend gemachten werden. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Verschulden vorliegt.

Eine Gegendarstellung ist eine pers?nliche Entgegnung des Betroffenen auf eine Tatsachenbehauptung in journalistisch-redaktionellen Medien. Im Rahmen des Anspruchs wird nicht geprüft, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht. Mit der Gegendarstellung wird eine Wiedergutmachung in der ?ffentlichkeit erreicht.

Der Gegendarstellungsanspruch ist an strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Journalistisch-redaktionelles Medium: Die ?u?erung muss in einem klassischen periodischen Medium erschienen sein, das sich an der ?ffentlichen Meinungsbildung beteiligt und einen gewissen Einfluss auf sie hat. Dies k?nnen Zeitschriften, wissenschaftliche Fachzeitschriften, Journale, Zeitungen, Magazine oder ein journalistisch redaktionell gestaltetes Angebot, wie beispielsweise ein Blog oder ein Newsletter, sein.
  • Tatsachenbehauptung: Eine Gegendarstellung kann sich nur auf eine Tatsachenbehauptung beziehen und nicht auf eine Meinungs?u?erung.
  • Umfang: Die Gegendarstellung darf nicht umfassender sein als die ursprüngliche ?u?erung.
  • Form: Die Gegendarstellung muss bei dem jeweiligen Medium in Schriftform und vom Betroffenen pers?nlich unterzeichnet eingereicht werden.
  • Frist: Die Gegendarstellung muss unmittelbar nach Kenntnis des Betroffenen eingereicht werden. Eine Frist von zwei Wochen gilt als angemessen. Der Gegendarstellungsanspruch entf?llt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ver?ffentlichung geltend gemacht wird.
  • Adressat: Adressat der Gegendarstellung ist der verantwortliche Redakteur oder der Verlag.

Liegen die Voraussetzungen der Gegendarstellung vor, muss das Medium die Gegendarstellung unverzüglich bzw. in der n?chsten Ausgabe unver?ndert und kostenlos ver?ffentlichen. Die Gegendarstellung muss in derselben Schriftart und Schriftgr??e und an derselben Stelle wie die ursprüngliche ?u?erung erscheinen. Das Medium hat das Recht, der Gegendarstellung einen Zusatz hinzuzufügen, durch den es sich von der Gegendarstellung distanziert - sogenannter Redaktionsschwanz.

Im Rahmen des Berichtigungs- oder auch Widerrufsanspruchs erkl?rt das Medium selbst, dass eine vorher ver?ffentlichte Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Bei rechtswidrigen ?u?erungen k?nnen neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Rechtsfolgen einschl?gig sein. Dies k?nnen die Beleidigung einer Person (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB) sein. Der Strafrahmen umfasst Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Die Delikte werden grunds?tzlich nur auf Antrag der Betroffenen verfolgt.


Begriffserkl?rungen

Werk

Werke sind pers?nliche geistige Sch?pfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschlie?end aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

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Der Rechtsstand ist Mai 2018.