2. Sonderfall: Zitat

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Zitat

Zitatrecht

Das Urheberrecht erlaubt das Zitieren aus fremden Werken. Am bekanntesten ist das Textzitat, aber auch ein Bild-, Film- oder Musikzitat sind m?glich. Beim Zitieren müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen beachtet werden.


Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Bilder, die mit Zustimmung des Urhebers ver?ffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urheber / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, k?nnen fremde, geschützte Bilder in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Bild ist nur dann zitierf?hig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Eine Ver?ffentlichung liegt nicht vor, wenn Bilder bei Vorlesungen, Seminaren oder Vortr?gen in Hochschulen erstmals zug?nglich gemacht wurden und an diesen 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 nur Hochschulangeh?rige teilnehmen durften.  Die ?bernahme von Bildern aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.

Wenn die Bilder bereits ver?ffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufs?tzen, k?nnen Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.

Das Zitieren eines fremden Bildes ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Bild

  • zur Erl?uterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Bild

  • nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
  • nur zur Ausschmückung dient,
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Der Zitatzweck umfasst neben der Nutzung des Abgebildeten aber auch die Nutzung der Abbildung selbst, auch wenn dies selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (§ 51 Satz 3 UrhG). Für das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Gem?ldes darf beispielsweise auch eine vorhandene Fotografie, die das Gem?lde zeigt, verwendet werden, ohne dass der Fotograf um Erlaubnis gefragt werden muss. Dies gilt unabh?ngig davon, ob in dem zitierenden Werk nur eine Auseinandersetzung mit dem Gem?lde oder auch mit der Fotografie an sich erfolgt.

Der zul?ssige Umfang des Zitats h?ngt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zul?ssig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschlie?lich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Bildern bestehen sollte, w?re dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht m?glich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unm?glichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Bild stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Dies kann in unmittelbarer N?he des Bildes sein oder auch in einem Quellenverzeichnis, soweit die Zuordnung zur benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird. Eine solche Zuordnung kann beispielsweise am Ende einer Pr?sentation durch den Hinweis auf Foliennummern im Rahmen der Pr?sentation erzielt werden.

Zitierte Bilder dürfen nicht ver?ndert werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende ?nderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • ?nderung der Gr??e (Format?nderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und Fotografien
  • Ma?nahmen, die das Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Gro?zitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Gro?zitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbst?ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl?uterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Gro?zitat ist nur dann zul?ssig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverst?ndlich w?re. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Pr?senz - oder Online-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erl?utert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbst?ndigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Ver?ffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Gro?- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 entscheidend an. So k?nnen eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschlie?lich komplette Werke.


Checkliste für Bildzitate

Wie binde ich ein geschütztes Bild ein?

Wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sind, ist keine Einwilligung des Rechteinhabers notwendig:

  • Handelt es sich um ein mit Zustimmung des Berechtigten ?ffentlich zug?nglich gemachtes Bild?
  • Liegt ein zul?ssiger Zitatzweck vor, d.h. besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild?
  • Hat das Zitat einen sachgerechten und vernünftigen Umfang?
  • Liegt eine deutliche Quellenangabe vor, die das Bild eindeutig identifiziert und ihm zuzuordnen ist?
  • Wurden das Bild unver?ndert eingebunden?

Wenn fremde, durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Filme oder Ausschnitte aus Filmen in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden sollen, kann das Zitatrecht (§ 51 UrhG) einschl?gig sein. § 51 UrhG regelt zwar nicht das Filmzitat als solches, es wird aber von der Rechtsprechung für zul?ssig erachtet und als sogenanntes "Kleinzitat" (§ 51 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) behandelt.

Beim Zitatrecht handelt es sich um eine sogenannte gesetzliche Schrankenbestimmung, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte und ver?ffentlichte Filme oder Ausschnitte aus Filmen erlaubnis- und vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Sie k?nnen also in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule Filmzitate einbinden.

Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechtes umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentlichen Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Ein fremder Film ist nur dann zitierf?hig, wenn er bereits mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Films bzw. Filmausschnitts ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Film besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der zitierte Film

  • zur Erl?uterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn Ausschnitte aus einem fremden Film

  • nur um ihrer selbst willen eingefügt werden,
  • nur zur Ausschmückung dienen,
  • eigene Ausführungen ersparen sollen.

Der zul?ssige Umfang des Zitats h?ngt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zul?ssig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschlie?lich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Filmausschnitten bestehen sollte, w?re dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht m?glich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unm?glichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Neben der Bezeichnung des Urhebers / Rechteinhabers ist auch die Fundstelle - wie der Titel des zitierten Filmes - anzugeben. Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Bei dem Zitat von Internetvideos sollte am Ende der Videos als Quelle Namen, Filmtitel, Erscheinungsjahr und ein Link zum Video angegeben werden.

Zitierte Filme dürfen nicht ver?ndert werden (§ 62 UrhG). Lediglich der Filmausschnitt darf ausgew?hlt werden. Wird das zitierte Werk ge?ndert, werden Rechte des Urhebers verletzt (§ 62 in Verbindung mit § 39 UrhG), m?glicherweise auch das Recht zum Schutz gegen Entstellung und Beeintr?chtigung (§ 14 UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Gro?zitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Gro?zitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbst?ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl?uterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Gro?zitat ist nur dann zul?ssig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverst?ndlich w?re. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Pr?senz - oder Online-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erl?utert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbst?ndigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Ver?ffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Gro?- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 entscheidend an. So k?nnen eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschlie?lich komplette Werke.

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Textwerke, die mit Zustimmung des Urhebers ver?ffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbst?ndig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urhebers / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, k?nnen fremde, geschützte Textwerke in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Textwerk ist nur dann zitierf?hig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Eine Ver?ffentlichung liegt nicht vor, wenn Textwerke bei Vorlesungen, Seminaren oder Vortr?gen in Hochschulen erstmals zug?nglich gemacht wurden und an diesen 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 nur Hochschulangeh?rige teilnehmen durften.  Die ?bernahme von Textwerken aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.

Wenn die Textwerke bereits ver?ffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufs?tzen, k?nnen Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.

Das Zitieren eines fremden Textwerkes ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Textwerk besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Textwerk

  • zur Erl?uterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Text auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Textwerk

  • nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
  • nur zur Ausschmückung dient,
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Der zul?ssige Umfang des Zitats h?ngt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zul?ssig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschlie?lich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Textwerken bestehen sollte, w?re dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht m?glich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unm?glichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Textwerk stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Universit?t Bremen hat ?Richtlinien der Universit?t Bremen zur institutionellen Zugeh?rigkeit in Forschungspublikationen“ entwickelt. Sie zeigen auf, wie Angaben für Autor*innen und zur institutionellen Zugeh?rigkeit erfolgen sollten, um jeweils korrekte Zuordnungen zu erm?glichen.

Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Der zitierte Text ist zudem zu kennzeichnen, so dass deutlich wird, dass es sich um einen fremden Text handelt. Dies kann beispielsweise durch Einrücken, Verwendung von Anführungszeichen oder durch Fett-/Kursivdruck erfolgen.

Zitierte Textwerke dürfen nicht ver?ndert werden. ?nderungen verletzen die Rechte des Urhebers ((§ 62 in Verbindung mit § 39 UrhG), m?glicherweise auch das Recht zum Schutz gegen Entstellung und Beeintr?chtigung (§ 14 UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Gro?zitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Gro?zitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbst?ndiges wissenschaftliches Werk zur Erl?uterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Gro?zitat ist nur dann zul?ssig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverst?ndlich w?re. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Pr?senz - oder Online-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erl?utert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbst?ndigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Ver?ffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Gro?- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 entscheidend an. So k?nnen eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschlie?lich komplette Werke.

Ein echtes Musikzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung des Urheberrechts. Diese erlaubt die Anführung einzelner Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerk vergütungsfrei ohne Zustimmung des Urhebers.

Musikzitate, die in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, unterliegen dagegen den allgemeinen Regelungen des Zitatrechts (§ 51 Satz 1 UrhG), da Lehrmaterialien kein ausschlie?liches Musikwerk sind. In diesem Fall werden Teile eines Musikwerks in einem Sprachwerk angeführt.

Wichtig: Die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen zum Zitatrecht finden nur für das ?echte“ Musikzitat Anwendung, d.h. das Anführen von Musikstellen in anderen Musikwerken. Musikzitate in sonstigen Kontexten unterliegen den allgemeinen Regelungen zum Zitatrecht.

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann erlaubt, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Kopien des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der ?ffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Absatz 2 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann zul?ssig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Die Anforderungen an das ?echte“ Musikzitat sind geringer als sonst im Zitatrecht. Ein Musikzitat wird eher nicht als Beleg für die eigene Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt genutzt, sondern 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als Stilmittel aufgrund seiner assoziativen Wirkung, wie beispielsweise zur Vermittlung einer bestimmten Stimmung oder zu parodistischen Zwecken.

An den Umfang des Zitats werden strenge Anforderungen gestellt. Es dürfen nur so viele Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerke angeführt werden, dass ein Zuh?rer mit durchschnittlichen musikalischen Kenntnissen das Originalwerk gerade erkennen kann.

Da das Musikzitat vom Zuh?rer erkannt werden soll, ist anders als bei Text- oder Bildzitaten beim ?echten“ Musikzitat eine Quellenangabe nicht unbedingt notwendig. Sie wird ausschlie?lich bei der ?bernahme ganzer Musikwerke gefordert.

W?hrend beispielsweise bei Textzitaten der genaue Wortlaut entscheidend ist, der durch Anführungszeichen oder Einrücken zu kennzeichnen ist, kommt es bei Musikzitaten auf die Erkennbarkeit des Originalwerkes an.

Begriffserkl?rungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]


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Der Rechtsstand ist Mai 2018.