4. Sonderfall: Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Privatkopie

Kopien für privaten oder eigenen Gebrauch

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Kopien für den privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden. Hier k?nnen Sie nachlesen, was Sie dabei beachten müssen.


Natürliche Personen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielf?ltigen (§ 53 Absatz 1 UrhG). Es dürfen sowohl analoge, als auch digitale Kopien hergestellt werden. Die Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch genutzt werden und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielf?ltigung Befugte darf die Kopien auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung handelt.

Diese sogenannte Privatkopie-Schranke gilt nicht für Unternehmen und ?ffentliche Institutionen, egal, ob sie kommerziell oder nicht kommerziell sind.

Privater Gebrauch sind nur solche Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen T?tigkeit stehen. Als berufliche T?tigkeit z?hlen auch eine berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium. Hochschullehrer oder Dozenten, die Kopien zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen erstellen, k?nnen sich deshalb nicht auf die Privatkopieschranke berufen, sondern ggf. auf die gesetzlichen Schrankenbestimmungen der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) bzw. der Nutzung für die Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG). Auch auf Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Kopien anfertigen, k?nnte die Schranke von § 60c Absatz 2 UrhG einschl?gig sein.

Auch wenn Kopien sowohl zum privaten als auch zum beruflichen Gebrauch hergestellt werden, ist die Privatkopieschranke nicht einschl?gig.

Im Privatbereich k?nnen die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem ?lteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen h?chstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. ?ffentliche Wiedergabe der Kopien au?erhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzul?ssig (§ 53 Absatz 6 UrhG).

Es dürfen keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig ?ffentlich zug?nglich gemachten Vorlagen erstellt werden.

Ob Angebote im Internet rechtswidrig sind, ist h?ufig nicht einfach einzusch?tzen. Von einer rechtswidrigen Vorlage ist beispielsweise auszugehen, wenn es sich um einen Kinofilm handelt, der im Kino noch nicht gezeigt wurde.

Von elektronisch zug?nglichen Datenbankwerken dürfen keine Privatkopien angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien zum privaten Gebrauch aber zul?ssig.

Entsprechendes gilt auch für Datenbanken: Kopien eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer analog genutzten Datenbank sind erlaubt. Kopien elektronisch zug?nglicher Datenbanken sind nicht zul?ssig (§ 87c Absatz 1 Nr. 1 UrhG).

An übernommenen Werken dürfen keine ?nderungen vorgenommen werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende ?nderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • ?nderung der Gr??e (Format?nderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und Fotografien
  • Ma?nahmen, die das Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
  • ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)

Andere ?nderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende ?nderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den rein privaten Gebrauch.

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Nur wenn es sich um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung handelt (§ 95b Absatz 1 Nr. 6a UrhG), besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Kopien notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften oder im Wesentlichen vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollst?ndige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Vervielf?ltigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zul?ssig, wenn sie ausschlie?lich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).

?ffentliche Vortr?ge, Aufführungen oder Vorführungen dürfen nach § 53 Absatz 1 UrhG nicht auf Bild- oder Tontr?ger aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass für die Aufzeichnung von Hochschulvorlesungen und andere ?ffentliche Lehrveranstaltungen die Einwilligung des Vortragenden (Rechteinhaber) notwendig ist.

Wann ist eine Lehrveranstaltung ?ffentlich? 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberfl?chlich ?vom Sehen“ kennen, gelten als ?ffentliche 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff).

Kopien nach § 53 Absatz 1 UrhG (Privatkopieschranke) sind vergütungspflichtig.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Nach der Schrankenbestimmung des sonstigen eigenen Gebrauchs (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG) ist eine Vervielf?ltigung ohne die Einwilligung des Rechteinhabers zul?ssig, wenn es sich um kleine Teile (ca. 10 - 20 % des Gesamtwerkes) eines erschienen (?Erschienen“ ist das Werk, soweit die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 UrhG erfüllt sind) Werkes oder um einzelne erschienene  Zeitungen- oder Zeitschriftenbeitr?ge (weniger als 40 % einer Zeitung oder Zeitschrift) handelt oder soweit es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt (das Werk kann vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden). 

Die Regelung ist nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck und bestimmte Personen beschr?nkt, sondern gilt insbesondere zu beruflichen und gewerblichen Zwecken und kann auch von Unternehmen und ?ffentlichen Institutionen geltend gemacht werden. 

Die Schrankenbestimmung des ?sonstigen eigenen Gebrauchs“ gilt nicht für die digitale Kopie, sondern nur für analoge Kopien (§ 53 Absatz 2 Satz 2 UrhG). Zul?ssig ist damit beispielsweise das Herstellen einer Fotokopie (Hardcopy), jedoch nicht eine Kopie auf CD, DVD bzw. ein Scan. 

Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. ?ffentliche Wiedergabe der Kopien ist nicht gestattet (§ 53 Absatz 6 UrhG).

Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften oder im wesentlichen vollst?ndige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollst?ndige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Vervielf?ltigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zul?ssig, wenn sie ausschlie?lich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).

Von elektronisch zug?nglichen Datenbankwerken dürfen keine Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch Gebrauch aber zul?ssig.

An übernommenen Werken dürfen keine ?nderungen vorgenommen werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende ?nderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • ?nderung der Gr??e (Format?nderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und Fotografien
  • Ma?nahmen, die das Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
  • ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)

Andere ?nderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende ?nderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den sonstigen eigenen Gebrauch.

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Nur wenn es sich um Vervielf?ltigungen auf Papier oder einem ?hnlichen Tr?ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ?hnlicher Wirkung handelt (§ 95b Absatz 1 Nr. 6a UrhG), besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Kopien notwendigen Mittel zur Aufhebung der Schutzma?nahme zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch sind vergütungspflichtig.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Begriffserkl?rungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]


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Der Rechtsstand ist Mai 2018.