5. Sonderfall: Unterricht und Lehre


Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre (dazu geh?ren auch Prüfungen) an Bildungseinrichtungen (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung vervielf?ltigt werden (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG).

Die Vervielf?ltigung umfasst insbesondere digitale und analoge Kopien sowie Scans. 

Kopien dürfen im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung für Lehrende und Teilnehmer z.B. desselben Kurses, derselben Vorlesung, desselben Seminars, derselben Projektgruppe bzw. derselben Prüfungsgruppe etc. erstellt werden. Nicht zul?ssig w?re es, die Kopien für Personen ausserhalb der jeweiligen Veranstaltung zu erstellen.

Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).

Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen.

Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.

Vervielf?ltigungen, in Form der Erstellung von Kopien, müssen durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung (siehe dazu § 60 a Absatz 4 UrhG) - wie Hochschulen - haben, z.B. durch Lehrende, die im Rahmen einer Eigennutzung für sich selbst Kopien oder für eine Lehrveranstaltung erstellen bzw. Studierende sowie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Die Herstellung durch einen Dienstleister, wie z.B. einem Copy-Shop, scheidet aber aus.

Zweck der Vervielf?ltigung und Verbreitung von ver?ffentlichten Werken für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die Kopien k?nnen für folgende Nutzungen angefertigt werden:

  • Veranschaulichung des Unterrichts
  • im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
  • Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
  • Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.

Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

Die Vervielf?ltigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).

Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zul?ssig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 3 UrhG).

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.

Die Quellenangabe kann entfallen, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei der Vervielf?ltigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgabe für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen, für Lehrende und Prüfer der jeweiligen Veranstaltung bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zu vervielf?ltigen und zu verbreiten. Der Zweck der Nutzung muss nicht-kommerziell sein. Kopien dürfen auch für andere Lehrende und Prüfer au?erhalb der jeweiligen Lehrveranstaltung erstellt werden, soweit sie an derselben Bildungseinrichtung t?tig sind. Diese dürfen die Kopien wiederum in ihren Lehrveranstaltungen / Prüfungen benutzten (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG).

Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).

Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen.

Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.

Eine Vervielf?ltigung ist eine Nutzungshandlung. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung haben (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Die Kopien für Lehrende und Prüfer k?nnen also z.B. von anderen Lehrenden angefertigt werden. Die Herstellung durch einen Dienstleister, wie z.B. ein Copy-Shop, scheidet aus.

Zweck der Vervielf?ltigung und Verbreitung von ver?ffentlichten Werken für andere Lehrende und Prüfer muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die Kopien k?nnen für folgende Nutzungen angefertigt werden:

  • Veranschaulichung des Unterrichts
  • im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
  • Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
  • Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.

Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

Die Vervielf?ltigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).

Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zul?ssig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 3 UrhG).

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.

Die Quellenangabe kann entfallen, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei der Vervielf?ltigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgabe für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen, für Dritte bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zu vervielf?ltigen und zu verbreiten. Die Kopien müssen

  • der Pr?sentation des Unterrichts oder von Lehr- und Lernergebnissen dienen
  • für den Unterricht an der Bildungseinrichtung schon verwendet worden sein.

Beispiele aus der Hochschule sind:

  • Besuchern am Tag der offenen Tür Einblick in Unterricht und Lehr- und Lernergebnisse geben
  • Teilnahme an externen Leistungswettbewerben
  • auf Internetseiten Einblick in Unterricht geben.

Der Zweck der Nutzung muss nicht-kommerziell sein.

Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).

Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen.

Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.

Eine Vervielf?ltigung ist eine Nutzungshandlung. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung haben (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Die Kopien für Dritte k?nnen also z.B. von anderen Lehrenden angefertigt werden. Die Herstellung durch einen Dienstleister, wie z.B. ein Copy-Shop, scheidet aus

Die Vorschrift (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) setzt voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde.

Zweck der Vervielf?ltigung und Verbreitung von ver?ffentlichten Werken für Dritte muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die Vorschrift (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) setzt voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde. Liegt dies vor, ist es erlaubt, die Unterrichts- oder Lernergebnisse Dritten zu pr?sentieren, z.B. Besuchern am Tag der offenen Tür oder bei der Teilnahme an externen Leitungswettbewerben. Zudem soll es durch die Vorschrift Bildungseinrichtungen erm?glicht werden, auch auf ihrer Internetseite Einblicke in ihren Unterricht zu bieten.

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

Die Vervielf?ltigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).

Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zul?ssig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 3 UrhG).

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.

Die Quellenangabe kann entfallen, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei der Vervielf?ltigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgabe für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen, für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zu vervielf?ltigen und online zug?nglich zu machen. Damit ist der Abruf über das Internet oder Intranet gemeint. Der Zweck der Nutzung darf nicht kommerziell sein. Die Online-Bereitstellung für Personen au?erhalb der Veranstaltung ist nicht erlaubt. Erlaubt ist also die Online-Bereitstellung für Lehrende und Teilnehmer desselben Kurses, derselben Vorlesung, desselben Seminars, derselben Projektgruppe,  derselben Prüfungsgruppe usw.  Die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung dürfen die Materialien nicht an Personen au?erhalb der jeweiligen Veranstaltung und damit auch nicht an nachfolgende Jahrg?nge weitergeben.

Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).

Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen.

Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.

Eine ?ffentliche Zug?nglichmachung ist eine Nutzungshandlung. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung haben (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Das Online-Stellen für Teilnehmer von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen kann also z.B. vom Lehrenden, von Studierenden oder von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern der Hochschulbibliothek angefertigt werden.

Zweck der Vervielf?ltigung und ?ffentlichen Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken für die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Neben der Nutzung in der Pr?senzlehre ist auch die Nutzung für elektronisch gestütztes Lernen (E-Learning) oder für Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) erlaubt. Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die Online-Materialien k?nnen für folgende Nutzungen verwendet werden:

  • Veranschaulichung des Unterrichts
  • im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
  • Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
  • Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.

Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

Die Vervielf?ltigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).

Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zul?ssig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 3 UrhG).

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.

Die Quellenangabe kann entfallen, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei der Vervielf?ltigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung. Im Rahmen von Pr?senzveranstaltungen ist also  das Abspielen von Musik oder die Nutzung von Fotografien in Pr?sentationen vergütungsfrei.

Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen, für ihre Lehrenden und Prüfer bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zu vervielf?ltigen und online ?ffentlich zug?nglich zu machen. Damit ist der Abruf über das Internet oder Intranet gemeint. Urheberrechtlich geschützte Materialien dürfen damit auch für andere Lehrende und Prüfer au?erhalb der jeweiligen Lehrveranstaltung erstellt und zug?nglich gemacht werden, soweit sie an derselben Bildungseinrichtung t?tig sind. Diese dürfen die Kopien wiederum in ihren Lehrveranstaltungen/Prüfungen benutzten. Der Zweck der Nutzung darf nicht kommerziell sein.

Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).

Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen.

Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.

Eine ?ffentliche Zug?nglichmachung ist eine Nutzungshandlung. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung haben (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Lehrende k?nnen also für andere Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung Materialien online zur Verfügung stellen (§ 60a Absatz 1 Nr. 2 UrhG), die diese dann in ihrer eigenen Lehrveranstaltung nutzen (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG).

Zweck der Vervielf?ltigung und ?ffentlichen Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken für andere Lehrende und Prüfer derselben Bildungsreinrichtung muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Neben der Nutzung in der Pr?senzlehre ist auch die Nutzung für elektronisch gestütztes Lernen (E-Learning) oder für Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) erlaubt. Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die Online-Materialien k?nnen für folgende Nutzungen verwendet werden:

  • Veranschaulichung des Unterrichts
  • im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
  • Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
  • Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.

Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

Die Vervielf?ltigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).

Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zul?ssig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 3 UrhG).

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.

Die Quellenangabe kann entfallen, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei der Vervielf?ltigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung. Im Rahmen von Pr?senzveranstaltungen ist also  das Abspielen von Musik oder die Nutzung von Fotografien in Pr?sentationen vergütungsfrei.

Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen, für unterrichts- und einrichtungsfremde Personen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zu vervielf?ltigen und online ?ffentlich zug?nglich zu machen. Das Material muss

  • der Pr?sentation des Unterrichts oder von Lehr- und Lernergebnissen dienen
  • für den Unterricht an der Bildungseinrichtung schon verwendet worden sein.

Beispiele aus der Hochschule sind:

  • Besuchern am Tag der offenen Tür Einblick in Unterricht und Lehr- und Lernergebnisse geben
  • Teilnahme an externen Leistungswettbewerben
  • auf Internetseiten Einblick in Unterricht geben.

Der Zweck der Nutzung darf nicht kommerziell sein.

Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon ver?ffentlicht ist. Ver?ffentlicht ist ein Werk gem?? § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht wurde. Eine Ver?ffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unver?ffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, k?nnen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Ver?ffentlichungspflicht besteht.

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer gr??eren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).

Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung ver?ffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen.

Diese Schranke gilt für Personen, die die ver?ffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten m?chte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.

Eine ?ffentliche Zug?nglichmachung ist eine Nutzungshandlung. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung haben (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Das Online-Stellen für Dritte kann also z.B. durch Lehrende erfolgen. Der Zweck der Online-Stellung muss sein, dass dies der Pr?sentation des Unterrichts oder der Lehr- und Lernergebnisse dient.

Die Vorschrift (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) setzt voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde.

Zweck der Vervielf?ltigung und ?ffentlichen Zug?nglichmachung von ver?ffentlichten Werken für Dritte muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Neben der Nutzung in der Pr?senzlehre ist auch die Nutzung für elektronisch gestütztes Lernen (E-Learning) oder für Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) erlaubt. Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.

Die Online-Materialien k?nnen für folgende Nutzungen verwendet werden:

  • Veranschaulichung des Unterrichts
  • im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
  • Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
  • Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.

Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.

Die Vorschrift (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG) setzt voraus, dass das entsprechende Werk bereits für den Unterricht an der Bildungseinrichtung verwendet wurde.

Die Nutzung eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die ?ffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht k?nnen keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes vervielf?ltigt werden (§ 60a UrhG).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollst?ndig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beitr?ge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einsch?tzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 geliefert werden kann. Dies gilt unabh?ngig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung der Nutzung von Unterricht und Lehre gem?? § 60a UrhG gilt nicht für die Vervielf?ltigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tontr?ger und ?ffentliche Wiedergabe eines Werkes, w?hrend es ?ffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzul?ssig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch ?ffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gem?? § 15 Absatz 3 UrhG dann ?ffentlich, ?wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des gro?en Teilnehmerkreises in der Regel ?ffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberfl?chlich ?vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-?ffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer pers?nlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-?ffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschr?nkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Pers?nlichkeitsrechte beachtet werden.

Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.

Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet ?ffentlich zug?nglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.

Kopien von Werken, die ausschlie?lich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzvertr?gen machen, der tats?chliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und au?erdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

Die Vervielf?ltigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zul?ssig (§ 60a UrhG).

Bei Datenbanken ist ausschlie?lich die Vervielf?ltigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre zul?ssig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 3 UrhG).

Wenn technische Schutzma?nahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden k?nnen, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielf?ltigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entf?llt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden k?nnen (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzma?nahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielf?ltigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer N?he zur Vervielf?ltigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gew?hrleistet wird.

Die Quellenangabe kann entfallen, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht ge?ndert werden.

?nderungen sind nur ausnahmsweise zul?ssig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zul?ssig ist die ?bersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gem?lde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die ?nderung der Gr??e (Format?nderung) zul?ssig. Zudem sind diejenigen Ma?nahmen gestattet, die das jeweilige Vervielf?ltigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Wei?-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Bei der Vervielf?ltigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche ?nderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zul?ssig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese ?nderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.

Weitergehende ?nderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielf?ltigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Ger?te- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Ger?ten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die ?ffentliche Zug?nglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabh?ngige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Ger?te- und Speichermedien- und Ger?tebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Ger?ten und Speichermedien.

Vergütungsfrei ist die ?ffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angeh?rige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der ?ffentlichen Zug?nglichmachung. Im Rahmen von Pr?senzveranstaltungen ist also  das Abspielen von Musik oder die Nutzung von Fotografien in Pr?sentationen vergütungsfrei.

Begriffserkl?rungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enth?lt Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderf?lle]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einr?umen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielf?ltigung oder ?ffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschlie?liches Recht sowie r?umlich, zeitlich oder inhaltlich beschr?nkt einger?umt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschlie?lich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Sch?pfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]


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Der Rechtsstand ist Mai 2018.