Pflege des erkrankten Kindes

Mitarbeiter haben die M?glichkeit zur Pflege des erkrankten Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. In diesem Fall setzt die Gehaltszahlung aus und die Krankenkasse zahlt gem. § 45 SGB V Krankengeld (siehe Krankengeld bei Erkrankung des Kindes).

-    Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind 
     l?ngstens für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende l?ngstens für 30 
     Arbeitstage

-    Wenn Mutter und Vater des Kindes berufst?tig sind, haben Elternteile 
     Anspruch darauf, je 15 Arbeitstage zur Pflege des erkrankten Kindes (unter 
     zw?lf Jahren) freigestellt zu werden.

-    Alleinerziehende Mütter oder V?ter haben pro Kalenderjahr einen Anspruch 
     auf 30 Tage Freistellung zur Pflege ihres erkrankten Kindes.

-    Bei 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Kindern unter zw?lf Jahren erh?hen sich die m?glichen 
     Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 35 Arbeitstage im Kalenderjahr.

-    Für Alleinerziehende erh?ht sich bei 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Kindern unter zw?lf Jahren 
     der Anspruch auf Freistellung auf maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Voraussetzung dafür ist, dass
-    das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und 
     auf Hilfe angewiesen ist,
-    die Pflege laut ?rztlicher Bescheinigung erforderlich ist
-    und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, 
     betreuen oder pflegen kann.

Besteht im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V ("Privat Versicherte") erhalten Mitarbeiter bei schwerer Erkrankung ihres Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr (§ 29 Abs. 1 bb) TV-L). Bitte beachten Sie hierzu auch das Rundschreiben des KAV Nr. A23/2014.

-    Informieren Sie die zust?ndige Verwaltung und Ihre Vorgesetzten 
     (sp?testens bis 9:00 Uhr) über Ihre Abwesenheit.
-    Informieren Sie die zust?ndige Verwaltung über Ihre Rückkehr. 
-    Reichen Sie die ?rztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege 
     des Kindes bei Ihrer zust?ndigen Verwaltung ein. In den meisten F?llen 
     befindet sich auf der Rückseite dieser Bescheinigung der Antrag auf 
     Krankengeld. In diesem Fall reichen Sie bitte nur eine Kopie der 
     Bescheinigung
bei der Verwaltung ein.
-    Das Krankengeld beantragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Ist es medizinisch notwendig, dass Sie Ihrem Kind als Begleitperson zur Seite stehen, erstatten die Krankenkassen den Verdienstausfall teilweise oder sogar in voller H?he.

Hierzu
- stellen Sie einen Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub
- informieren die zust?ndige Verwaltung und Vorgesetzten über Ihre Abwesenheit
- reichen bei Rückkehr eine Bescheinigung des Krankenhauses ein. Wichtig ist auch in diesem Fall, dass die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes bescheinigt wird.

Beamte deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gew?hrten Zuschl?ge und ohne Aufwandsentsch?digung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, erhalten zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen k?nnen.

Zust?ndigkeit

Sachbearbeiter

澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育...

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Pflege d. erkrankten Kindes (Antrag aus 2/2017)

Aktualisiert von: Dezernat 2