Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Hintergrundinformationen zum BALLON Projekt
?Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Art. 3 Abs. 3 S 2 GG)
Das BALLON-Projekt m?chte genau diesem Leitbild folgen, denn barrierefreies Lehren und Lernen ist für eine inklusive Gesellschaft unabdingbar.
Im Land Bremen gaben im Jahr 2016 31 % der Studierenden an, mit einer Gesundheitsbeeintr?chtigung zu studieren, wovon 16 % der Studierenden eine studienerschwerende Gesundheitsbeeintr?chtigung haben. Dabei liegt der Grad der Studienbeeintr?chtigung bei 46 % der Studierenden im starken und bei 14 % im sehr starken Bereich (Middendorf et al., 2017). Studienerschwerende Beeintr?chtigungen k?nnen sich sehr vielf?ltig darstellen: unter Studierenden in Deutschland kamen im Jahr 2016 psychische Erkrankungen am h?ufigsten vor, in Reihenfolge gefolgt von chronisch-somatischen Erkrankungen, anderen l?ngerfristigen Erkrankungen, Bewegungsbeeintr?chtigungen, Teilleistungsst?rungen, H?r-/Sprechbeeintr?chtigungen und Sehbeeintr?chtigungen (Poskowsky et al., 2018). Die Bandbreite an m?glichen Beeintr?chtigungen ist demnach sehr gro?.
Derzeit betr?gt die Anzahl der Studierenden gut 19.000 an der Universit?t Bremen. Darunter studieren über 2100 Studierende mit einer Beeintr?chtigung, wovon etwa 1000 Studierende physisch und etwa 1100 Studierende psychisch beeintr?chtigt sind.
Es wird deutlich, dass dem Thema Barrierefreiheit nicht blo? vereinzelte Bedeutung zukommt. Um den Abbau der Barrieren zu erm?glichen, ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema und eine entsprechende Anpassung der Lehre n?tig. Zudem kommt eine barrierefreie Lehre allen Studierenden zugute. Das BALLON-Team wird Ihnen bei Fragen und Anregungen jederzeit zur Verfügung stehen. Für weitere Informationen rund um das Thema Barrierefreiheit kontaktieren Sie uns gerne.
Middendorff, E. et al (2017): Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2016. 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Berlin: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), URL.
Poskowsky, J. et al. (2018): Beeintr?chtigt studieren – best2. Datenerhebung zur Situation Studierender mit Behinderung und chronischer Krankheit 2016/17. Berlin: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), URL.
Rechtliche Grundlagen der Barrierefreiheit für die Universit?t Bremen
Die Universit?t Bremen ist gesetzlich zur F?rderung und St?rkung der Barrierefreiheit verpflichtet. Insbesondere besteht auch eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung des eigenen digitalen Auftritts.
Konkret regelt das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) für die Tr?ger ?ffentlicher Gewalt auch für landesunmittelbare K?rperschaften wie die Universit?t Bremen die Ziele und die Verantwortung für die Behindertengleichstellung. Das Ziel ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern, § 1 Abs.. 1 S. 1 BremBGG. gem.. § 13 Abs.. 1 BremBGG gestalten ?ffentliche Stellen ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei. Hierunter ist auch die Website, Apps, die Programmoberfl?che und auch die Angebote im Inter- und Intranet zu verstehen. Die Gestaltung erfolgt wahrnehmbar, bedienbar, verst?ndlich und robust. Ma?geblich ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) des Bundes, § 13 Abs.. 2 S. 2 BremBGG.
Das BITV (gültige Fassung: BITV 2.0) ist auf Grundlage der internationalen Web-Standards ?Web Content Accessibility Guidelines (WCAG, gültige Fassung: WCAG 2.1)“ entstanden. Hierin werden Standards für ein barrierefreies Webdesign formuliert. Auf diesen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit beruht das BITV, wobei auch darüberhinausgehende Verbesserungsm?glichkeiten in der Richtlinie enthalten sind. Die auch in § 13 Abs.. 1 S. 2 BremBGG und in § 3 Abs.. 1 BITV 2.0 genannten vier Prinzipien (Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verst?ndlichkeit und Robustheit) sind hier ebenfalls als Grundlage der Barrierefreiheit genannt. Daneben sind Richtlinien als Zielvorgaben mit entsprechenden Erfolgskriterien zur Testm?glichkeit enthalten. Die Konformit?t wird in drei Stufen von A bis AAA angegeben. Dies wird durch die Angabe von Techniken, die für die Erfolgskriterien ausreichend sind als auch durch darüberhinausgehende Empfehlungen von Techniken erg?nzt. Die bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtete ?berwachungsstelle des Bundes ver?ffentlicht regelm??ig alle zur Umsetzung der BITV erforderlichen Informationen, § 3 Abs.. 5 BITZ 2.0. Insbesondere werden aktuelle Informationen zu den Standards gegeben, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen. Umfasst sind auch die Konformit?tstabellen, die einen ?berblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben. Zudem sind Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 BITV 2.0 sowie weiterführende Erl?uterungen enthalten.
In der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist eine F?rderung und Gew?hrleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen in gleichberechtigter Weise vorgesehen, Art.. 1 UN-BRK. Hierbei ist die Kommunikation auch im digitalen Bereich erfasst, Art.. 2 UN-BRK. Dieses ?bereinkommen der Vereinten Nationen entfaltet als v?lkerrechtlicher Vertrag keine unmittelbare rechtliche Wirkung, allerdings erfolgte eine Ratifikation (parlamentarische Zustimmung und Erkl?rung der Best?tigung durch das Staatsoberhaupt), sodass die Konvention als Bundesrecht bindend ist.
Die EU Richtline 2016/2012 dient der Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen und der besseren Zug?nglichkeit von Websites und mobilen Anwendungen ?ffentlicher Stellen.
Vereinzelte Anforderungen sind auch in weiteren Gesetzen wie u. a. in dem Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) in § 31 Abs. 1 S. 1 BremHG genannt. So soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie bei nicht behinderten Studierenden erm?glicht werden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist w?hrend der pandemiebedingten digital durchgeführten Semester insbesondere die Reduzierung digitaler Barrieren relevanter geworden.
Die Relevanz der Umsetzung eines m?glichst barrierefreien digitalen Bereichs an der Universit?t Bremen ist durch die Fülle und den Forderungen der gesetzlichen Grundlagen deutlich geworden. Hieraus ergeben sich folgende konkrete Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung:
- Barrierefreier digitaler Auftritt und Angebote, § 13 Abs. 1 S. 1 BremBGG, i.E. § 3 Abs. 1 BITV 2.0
- Ohne besondere Erschwernis und grunds?tzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zug?nglich und nutzbar, § 5Abs. 1 BremBGG
- Benachteiligungsverbot und Abbau von Benachteiligungen, § 7 Abs. 1 BremBGG (Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeintr?chtigt werden. Auch die Versagung von angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung.)
- Die M?glichkeit der Kommunikation in Deutscher Geb?rdensprache soll gef?rdert werden, § 9 Abs. 3 BremBGG.
- Auf der Startseite der Website einer ?ffentlichen Stelle sind Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erl?uterung der zentralen Inhalte der Erkl?rung zur Barrierefreiheit, Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Geb?rdensprache und in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen, § 4 BITV 2.0.
- Umsetzung der vier Prinzipien (siehe hierzu ausführlich WCAG 2.1):
Wahrnehmbar - Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzer:innen so pr?sentiert werden, dass diese sie wahrnehmen k?nnen.
z. B. Textalternative für alle Nicht-Text-Inhalte, Untertitel, Audiodeskription, Textgr??e
Bedienbar - Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.
z. B. über Tastatur bedienbar, Abschnittsüberschriften
Verst?ndlich - Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verst?ndlich sein.
z. B. Sprache, Abkürzungen, ungew?hnliche W?rter
Robust - Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverl?ssig von einer gro?en Auswahl an Benutzeragent:innen einschlie?lich assistierender Techniken interpretiert werden k?nnen.
z. B. Syntaxanalyse