Satzung

Satzung im PDF-Format

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Verein für Infrastrukturrecht e.V.

und hat seinen Sitz in Bremen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bremen.

(3) Gesch?ftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die F?rderung einer bedarfsgerechten, zukunftsf?higen, effizienten und umweltvertr?glichen Entwicklung der ?ffentlichen Infrastruktur durch das Recht.

(2) Der Verein f?rdert Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Infrastrukturrechts insbesondere in den Sektoren Verkehr (z.B. Individualverkehr, ?ffentlicher Verkehr, Verkehrswende), Energie (z.B. Erzeugung, Verteilung, Energiewende) sowie maritime Wirtschaft (z.B. Schifffahrtsstra?en, Hafeninfrastruktur, Offshore-Aktivit?ten, Fischerei) und damit verbundenen Querschnittsthemen (z.B. Umweltvertr?glichkeit und Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Digitalisierung).

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)    den st?ndigen Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis,

b)    die Durchführung wissenschaftlicher 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 und Forschungsvorhaben,

c)     die Vergabe von Forschungsauftr?gen und die F?rderung der Publikation von Forschungsergebnissen (z. B. durch Druckkostenzuschüsse),

d)    die F?rderung von Studierenden und Promovierenden der Rechtswissenschaft, insbesondere zur Unterstützung des Austausches zwischen Ausbildung und Praxis, beispielsweise durch die Durchführung von Individual- oder Gruppenreisen, 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 oder Weiterbildungsma?nahmen und

e)    die Beschaffung von Mitteln für die Forschung und Lehre, insbesondere für die Forschungsstelle für Europ?isches Umweltrecht an der Universit?t Bremen.

(4) Der Verein verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos t?tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm??igen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann beantragen, wer die Zwecke des Vereins zu f?rdern bereit ist.

(2) Beh?rden, wirtschaftliche Unternehmen, rechtsf?hige Vereinigungen, Anstalten und Stiftungen k?nnen die korporative Mitgliedschaft erwerben. Sie sollen sich nach M?glichkeit durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte vertreten lassen, der oder die die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.

(3) ?ber Antr?ge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch Erkl?rung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Für die Erkl?rung ist eine Frist nicht einzuhalten. Der Austritt wird zum Schluss des Kalenderjahres vollzogen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Aufl?sung.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen ?werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen versto?en hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einr?umung einer angemessen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat bis zu deren abschlie?ender Entscheidung aufschiebende Wirkung.

(5) Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag (§ 5) für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht bezahlt hat. Dieser Beschluss ist dem Mitglied mit einer Zahlungsfrist von einem Monat anzukündigen. Der Ankündigung und der Mitteilung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn das Mitglied dem Verein eine Adressen?nderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein auch sonst nicht bekannt ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeitr?ge

Die Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Beitr?ge sind am 1. Februar jeden Jahres zahlbar. ?ber die H?he entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, und zwar aus der bzw. dem Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer. Der Vorstand kann zudem durch Beisitzer oder Beisitzerinnen mit beratender Funktion erweitert werden. Beisitzer und Beisitzerinnen sind nicht stimmberechtigt; sie sind aber nicht Vorstand i.S.v. § 26 BGB. Für sie gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sollte als Professor/in der Universit?t Bremen angeh?ren.

(2) Der Verein wird gerichtlich und au?ergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beisitzer und Beisitzerinnen sind nicht zur Vertretung des Vereins befugt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gew?hlt. Vorstandsmitglieder k?nnen nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist m?glich, und zwar auch 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育fach. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes w?hrend der Amtsperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied für deren Restdauer durch den Vorstand bestimmt werden.

(4) Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ferner erledigt er die laufenden Gesch?fte und entscheidet über die konkrete Mittelverwendung. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zust?ndig ist.

(5) Die Zugeh?rigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Einmal j?hrlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Eine au?erordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen; ferner wenn der gesamte Vorstand zurücktritt.

(2) Die Einladungen erfolgen per E-Mail. Sie müssen mindestens 4 Wochen vor der Sitzung an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet werden. Sie müssen die Tagesordnung, den Zeitpunkt und den Ort angeben.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, notfalls das ?lteste Vorstandsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenst?nde sowie die Art und Form der Abstimmung. Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.

(4) Jede ordnungsgem?? einberufene Mitgliederversammlung ist unabh?ngig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf?hig.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Für Satzungs?nderungen (einschlie?lich einer Zweck?nderung) sowie die Aufl?sung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(6) Der Vorstand ist erm?chtigt, durch einstimmigen Beschluss die Satzung zu ?ndern, soweit dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, um Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen oder um Beanstandungen des Vereinsregisters oder der zust?ndigen Finanzbeh?rde zu beheben.

(7) ?ber die Beschlüsse, wesentlichen Vorg?nge und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer oder dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Vereins?mter

Vereins?mter sind Ehren?mter. Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich t?tig.

 

§ 10 Aufl?sung des Vereins

(1) Im Fall der Aufl?sung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 7 Abs. 2 zur Liquidation gemeinsam vertretungsberechtigt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie?t.

(2) Bei Aufl?sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke f?llt das Vereinsverm?gen an die Stiftung der Universit?t Bremen, die es unmittelbar und ausschlie?lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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