Was macht der PR?
Aufgaben des Personalrats
Als Personalrat haben wir ein Spektrum an vielf?ltigen T?tigkeiten. Zum einen beraten wir Kolleginnen und Kollegen zu ihren individuellen Anliegen. Zum anderen vertritt der Personalrat die Interessen der Besch?ftigten auf kollektiver Ebene gegenüber der Dienststellenleitung. Gem?? § 52 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden t?tigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gem?? den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 mitzubestimmen.
Zu den allgemeinen Aufgaben z?hlen zudem (§ 54):
- Ma?nahmen, die der Dienststelle und ihren Angeh?rigen dienen, zu beantragen,
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifvertr?ge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Abhilfe hinzuwirken,
- die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu f?rdern.
Um diese Aufgaben wahrzunehmen, ist der Personalrat mit einer Reihe von Rechten ausgestattet.
Rechte des Personalrats
Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und dazu mit einem so genannten Informationsrecht ausgestattet. Das hei?t, dass die Information zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem die beabsichtigte Ma?nahme noch gestaltungsf?hig ist und die Dienststellenleitung noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen hat. Eine Einflussnahme auf die Entscheidung der Dienststelle durch den Personalrat muss also noch m?glich sein.
Des Weiteren besitzt der Personalrat in bestimmten F?llen ein Mitwirkungsrecht. Der Interessensvertretung werden hier Beratungsrechte gegeben, an die die Dienststellenleitung aber nicht gebunden ist. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats ist wesentlich st?rker als ein blo?es Anh?rungsrecht, da mit der Einwendung des Personalrats weitgehende Rechtsfolgen verbunden sein k?nnen. So zum Beispiel im Falle einer ordentlichen Kündigung, die ohne Beteiligung des Personalrats unwirksam ist.
Die weitest gehende M?glichkeit der Durchsetzung von Besch?ftigteninteressen besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Das Recht auf Mitbestimmung bedeutet, dass die Dienststelle eine Ma?nahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.
Im Rahmen des Initiativrechts wird dem Personalrat einger?umt, dass er Ma?nahmen, die den Besch?ftigten oder der Dienststelle dienen, von sich aus beantragen kann.