Informationen zur Ver?ffentlichung der Dissertation (Dr. iur.)
Gem. § 18 der Promotionsordnung Dr. iur. der Universit?t Bremen vom 05.07.2017 k?nnen Sie Ihre Dissertation in folgender Weise ver?ffentlichen
1. ?ber einen Verlag (Buch, Zeitschrift, Book-on- Demand)
Zum Nachweis der Ver?ffentlichung reichen Sie bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:
- a. eine beglaubigte Kopie des Verlagsvertrages aus dem hervorgeht, dass Ihre Dissertation mit einer Mindestauflage von 150 Stück publiziert wurde (Mindestauflage entf?llt bei BoD-Ver?ffentlichung).
- b. 10 Exemplare der ver?ffentlichten Dissertation. In diesen zehn Exemplaren sind folgende Hinweise fest mit einzubinden:
- Diese Ver?ffentlichung lag dem Promotionsausschuss Dr. iur. der Universit?t Bremen als Dissertation vor.
- Gutachter/in: Prof. Dr.
- Gutachter/in: Prof. Dr.
- Das Kolloquium fand am [Datum des Kolloquiums] statt.
2. Im Eigendruck
Zum Nachweis der Ver?ffentlichung reichen Sie bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:
- 3 gedruckte Exemplare der ver?ffentlichten Dissertation
- Nachweis der SUB, dass weitere 27 gedruckte Exemplare bei der Tauschstelle der SUB abgegeben wurden
3. Elektronische Ver?ffentlichung bei der SUB
Bitte beachten Sie bei der elektronischen Ver?ffentlichungen die ?Richtlinien zur Abgabe von elektronischen Publikationen“ der SUB.
Zum Nachweis der Ver?ffentlichung reichen Sie bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:
- 3 gedruckte Exemplare der ver?ffentlichten Dissertation
- Nachweis der SUB, dass die Dissertation elektronisch ver?ffentlicht wurde und weitere 5 gedruckte Exemplare bei der Tauschstelle der SUB abgegeben wurden
4. Mikrofiches
Für diese Form des Nachweises reichen Sie bitte ein: Ein Masterfiche (Mutterkopie) und 30 weitere Kopien in Form von Mikrofiches.
In diesem Fall übertr?gt der/die Verfasser/in der Universit?t das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.
Sonderfall: kumulative § 2 Absatz 3 der Promotionsordnung Dr. iur. vom 05.07.2017
Sollten Sie mit einer kumulativen Dissertation promoviert worden sein und Teile Ihrer Dissertation wurden bereits ver?ffentlicht, reichen Sie zum Nachweis der Ver?ffentlichung bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:
- 3 gedruckte Exemplare der über eines der oben genannten Verfahren ver?ffentlichten Synopsis der Dissertation
- Nachweis der SUB, dass weitere 7 Exemplare der vollst?ndigen Dissertation (Synopsis und bereits ver?ffentlichte Artikel bzw. Einzelarbeiten) bei der Tauschstelle der SUB abgegeben wurden.
Sonderfall: ?nderungen bei der Ver?ffentlichung der Dissertation gem?? § 11 Absatz 2 der Promotionsordnung Dr. iur. vom 05.07.2017
Gem. § 11 (2) kann die Dissertation in überarbeiteter oder gekürzter Fassung ver?ffentlicht werden. ?ber die ?berarbeitung bzw. die Kürzung der Dissertation ist zwischen den Promovenden und der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem von ihm beauftragtem Mitglied der Prüfungskommission Einvernehmen herzustellen.
Wird die Dissertation in überarbeiteter bzw. gekürzter Fassung ver?ffentlicht, so hat die Ver?ffentlichung einen Hinweis über den Umfang der ?berarbeitung bzw. der Kürzung zu enthalten.
Bitte reichen Sie für den Fall, dass Sie die Arbeit für die Publikation überarbeitet oder gekürzt haben, eine formlose Einverst?ndniserkl?rung des Vorsitzes der Prüfungskommission ein, aus der hervorgeht, dass das Einvernehmen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung hergestellt worden ist.
Frist zur Ver?ffentlichung
Gem?? § 18 Absatz 1 soll die Dissertation innerhalb von 2 Jahren nach dem Kolloquium ver?ffentlicht sein.
Belegexemplar für die Gutachter*innen
Von den Belegexemplaren, die beim ZPA eingereicht werden, sind zwei für Ihre Gutachter/innen bestimmt.
Falls Sie den Gutachtern/innen die Exemplare lieber pers?nlich aush?ndigen m?chten, k?nnen Sie zwei Exemplare von der Gesamtzahl der Belegexemplare abziehen und eine schriftliche Erkl?rung darüber, dass die Gutachter/innen bereits ein Exemplar der ver?ffentlichten Dissertation von Ihnen erhalten haben, abgeben.
Achtung: Sollten 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 2 Gutachter/innen an Ihrem Verfahren teilgenommen haben, ist die Anzahl der Belegexemplare um die Differenz zu erh?hen.
Aush?ndigung der Urkunde und Führen des Doktortitels
Die Urkunde wird ausgeh?ndigt sobald alle Nachweise der Ver?ffentlichung (Verlagsvertrag) vollst?ndig beim ZPA einreicht wurden und die Urkunde fertiggestellt ist. Sollten ggf. Auflagen zu erfüllen sein, dann darf die Urkunde erst ausgeh?ndigt werden, wenn eine schriftliche Auflagenbest?tigung durch den Erstgutachter beim ZPA eingegangen ist.
Der Doktortitel darf erst nach Erhalt der Promotionsurkunde geführt werden.