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?nderung der Besch?ftigungserlaubnis für Personen mit studentischem Aufenthaltstitel (§ 16b Abs. 1 AufenthG)

Ab dem 01.03.2024 gilt folgende Besch?ftigungserlaubnis gem?? § 16b Abs. 3 AufenthG:

?Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ma?gabe der folgenden S?tze nur zur Ausübung von
Besch?ftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen
(Arbeitstagekonto). Studentische Nebent?tigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbesch?ftigungen
werden jeweils in der für den Ausl?nder günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
1. Die Besch?ftigungen k?nnen für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden betr?gt, als halber
Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder
2. die Besch?ftigungen k?nnen je Kalenderwoche
a) w?hrend der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
b) au?erhalb der Vorlesungszeit
unabh?ngig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto
angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede
Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten T?tigkeit nach Satz 3 Nummer 1
oder Nummer 2 erfolgt.“

Aus Kapazit?tsgründen k?nnen Antr?ge auf ?nderung der bisherigen Besch?ftigungserlaubnis bis auf Weiteres nicht bearbeitet werden.

 

Auf Grund der Vielzahl der Antr?ge betr?gt die Bearbeitungszeit aktuell ca. 10-15 Werktage
Wichtig:
- übersenden Sie Ihren Antrag ausschlie?lich als eine zusammengefasste pdf-Datei
- prüfen Sie vor der ?bersendung, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen erfasst haben
- gehen Sie davon aus, dass Ihr Antrag bei uns eingegangen ist und schnellstm?glich wird
. vermeiden Sie permanente Nachfragen per Email oder telefonisch

Aktualisiert von: bsu