Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Am 18. August 2006 ist das AGG in Kraft getreten. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit?t zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).

Mit diesem Gesetz werden vier Richtlinien der Europ?ischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umgesetzt. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Besch?ftigten vor Benachteiligung enth?lt der zweite Abschnitt des AGG. Dieser beinhaltet ein ausdrückliches Verbot der Benachteiligung sowie verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine unterschiedliche Behandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals aus bestimmten Gründen für zul?ssig erachten. Des Weiteren werden Organisationspflichten des Arbeitgebers zur Bek?mpfung und Vermeidung von Benachteiligungen ebenso wie Rechte der Besch?ftigten im Falle einer Benachteiligung geregelt (§§ 12 bis 15 AGG). Rechtsfolgen eines Versto?es gegen das Benachteiligungsverbot k?nnen eine (verschuldensunabh?ngige) Entsch?digung und eine (verschuldensabh?ngige) Schadensersatzleistung durch den Arbeitgeber sein (§ 15 AGG).

An der Universit?t Bremen dient die Verfahrensordnung ?Beschwerdeverfahren für die Besch?ftigten der Universit?t Bremen im Falle verbotener Benachteiligungen und Diskriminierungen“ dazu, unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alters oder der sexuellen Identit?t zu verhindern. Die Ordnung regelt den Umgang mit Beschwerden im Falle eines Versto?es gegen die Benachteiligungsverbote. Sie konkretisiert die Dienstvereinbarung des Landes Bremen ?Konfliktbew?ltigung am Arbeitsplatz“ vom 31. M?rz 2003 und dokumentiert die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Beschwerdestelle für Besch?ftigte ist die Leitung des Personaldezernats und für Studierende die Leitung der Rechtsstelle der Universit?t.

Zus?tzlich besteht die M?glichkeit der vertraulichen Beratung durch die Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt – Expertise und Konfliktberatung, kurz ?ADE“.  Diese unterstützt Betroffene von Diskriminierung oder auch Handlungsverantwortliche in der Kl?rung ihrer Interessen, Handlungsm?glichkeiten und informiert Sie über Beschwerde- und Unterstützungsm?glichkeiten.

Zum Wortlaut der Vorschrift klicken Sie auf den Begriff: AGG; §61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Aktualisiert von: Dezernat 2