Inklusives Arbeiten
Informationen zum inklusivem Arbeiten an der Universit?t Bremen
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen aller Mitarbeitenden mit einer Schwerbehinderung sowie der ihnen Gleichgestellten und steht beratend und helfend zur Seite.
Beauftragte:r des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX
Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten/eine Beauftragte, der/die ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Beauftragte der Universit?t ist die Leiterin des Personaldezernats Frau Anna Janning, Tel. 0421 218-60400.
Beschwerdeverfahren für die Besch?ftigten der Universit?t Bremen im Falle verbotener Benachteiligungen und Diskriminierungen (AGG)
Die schriftliche Beschwerde ist an die Leiterin des Personaldezernats (Dezernat 2) der Universit?t Bremen zu richten: Frau Anna Janning.
Chancengleichheit/Antidiskriminierung
Geschlechtergerechtigkeit und die F?rderung der Vielfalt geh?ren zu den Leitzielen der Universit?t Bremen. Im Referat Chancengleichheit/Antidiskriminierung arbeiten drei Stellen zusammen, die die Hochschulleitung bei der Umsetzung beraten: Die Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt (ADE), die Arbeitsstelle Diversit?t und die Arbeitsstelle Chancengleichheit.
Betriebliche Sozialberatung
Die Betriebliche Sozialberatung bietet psychosoziale Beratung und Coaching für Mitarbeiter:innen und Vorgesetzte an.
Sie k?nnen sich sowohl bei Fragen oder Problemen aus dem beruflichen Bereich, als auch wegen Anliegen aus dem Privatleben, Sachfragen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten melden.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeitende
Schwerbehinderte Menschen haben gem. § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zus?tzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (bei einer 5 Tage Woche).
Lehrverpflichtung für Lehrende mit Behinderung
Die Lehrverpflichtung behinderter Menschen im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuch wird auf Antrag durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors erm??igt, vgl. § 7a LVNV.
Verl?ngerung der zul?ssigen H?chstbefristungsdauer nach WissZeitVG
Die insgesamt zul?ssige Befristungsdauer verl?ngert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre, vgl. § 2 Abs. 1 WissZeitVG.
Barrierefreien Gestaltung der Lehre
Informationen für Lehrende
Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (KIS)
Leitfaden und Musterfolien für Lehrende:
/studium/rund-ums-studium/studieren-mit-beeintraechtigung/information-fuer-lehrende
Zentrum für Multimedia in der Lehre (ZMML)
Barrierearme digitale Lehre: