Arbeitsbefreiung §29 TV-L
Arbeitsbefreiung
Besch?ftigten kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 29 TV-L eine bezahlte Arbeitsbefreiung gew?hrt werden.
Arbeitsbefreiung wird z.B. gew?hrt für:
a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | ein Arbeitstag |
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils | zwei Arbeitstage |
c) Umzug aus dienstlichem Grund | ein Arbeitstag |
d) 25- und 40-j?hriges Dienstjubil?um | ein Arbeitstag |
e) Schwere Erkrankung | |
aa) einer/eines Angeh?rigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt | ein Arbeitstag im Kalenderjahr |
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht | bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
cc) einer Betreuungsperson, wenn Besch?ftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen k?rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen | bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
Die Notwendigkeit der Betreuung muss ?rztlich bescheinigt werden und eine andere Betreuungsperson ist nicht verfügbar. Bezahlte Arbeitsbefreiung in den o.g. F?llen kann pro Jahr insgesamt an maximal fünf Kalendertagen in Anspruch genommen werden! |
Bezahlte Arbeitsbefreiung kann zudem gew?hrt werden für
Staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche (z.B. bei der Berufung in die Nationalmannschaft) Zwecke
Zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
Für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen (z.B. Wehrübungen, THW)
Die Dauer der Arbeitsbefreiung darf bei Ausbildungsveranstaltungen und ?bungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten F?llen oder bei 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden
Für eine ehrenamtliche T?tigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienf?rderung (bis zu 5 Kalendertage bezahlt, darüber hinaus unbezahlte Arbeitsbefreiung).
Auch in sonstigen dringenden F?llen kann der Arbeitgeber für bis zu drei Tage eine bezahlte Arbeitsbefreiung gew?hren. Dies wird in jedem Einzelfall gesondert entschieden.
In begründeten F?llen kann die Universit?t ihren Besch?ftigten auch kurzfristig eine unbezahlte Arbeitsbefreiung gew?hren, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Arbeitsbefreiung muss so rechtzeitig über den Dienstvorgesetzten beim Personaldezernat beantragt werden, dass dem Arbeitgeber noch genügend Gelegenheit bleibt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen bzw. von seinem Ermessen pflichtgem?? Gebrauch zu machen. Nutzen Sie zur Antragstellung bitte den Urlaubsantrag .
Ist ausnahmsweise ein vorheriger Antrag nicht m?glich, ist die Zustimmung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu beantragen. Das Personaldezernat kann die Vorlage von Beweisen verlangen.