Arbeitsbefreiung §29 TV-L

Arbeitsbefreiung

Besch?ftigten kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 29 TV-L eine bezahlte Arbeitsbefreiung gew?hrt werden.

Arbeitsbefreiung wird z.B. gew?hrt für:

a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesein Arbeitstag
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteilszwei Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem Grundein Arbeitstag
d) 25- und 40-j?hriges Dienstjubil?um

ein Arbeitstag

e) Schwere Erkrankung

 
aa) einer/eines Angeh?rigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebtein Arbeitstag im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn kein Anspruch nach § 45 SGB V bestehtbis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn Besch?ftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen k?rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssenbis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

Die Notwendigkeit der Betreuung muss ?rztlich bescheinigt werden und eine andere Betreuungsperson ist nicht verfügbar.

Bezahlte Arbeitsbefreiung in den o.g.  F?llen kann pro Jahr insgesamt an maximal fünf Kalendertagen in Anspruch genommen werden!

 

Bezahlte Arbeitsbefreiung kann zudem gew?hrt werden für

  • Staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche (z.B. bei der Berufung in die Nationalmannschaft) Zwecke

  • Zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

  • Für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen (z.B. Wehrübungen, THW)

Die Dauer der Arbeitsbefreiung darf bei Ausbildungsveranstaltungen und ?bungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten F?llen oder bei 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden

Für eine ehrenamtliche T?tigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienf?rderung (bis zu 5 Kalendertage bezahlt, darüber hinaus unbezahlte Arbeitsbefreiung).

Auch in sonstigen dringenden F?llen kann der Arbeitgeber für bis zu drei Tage eine bezahlte Arbeitsbefreiung gew?hren. Dies wird in jedem Einzelfall gesondert entschieden.

In begründeten F?llen kann die Universit?t ihren Besch?ftigten auch kurzfristig eine unbezahlte Arbeitsbefreiung gew?hren, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Arbeitsbefreiung muss so rechtzeitig über den Dienstvorgesetzten beim Personaldezernat beantragt werden, dass dem Arbeitgeber noch genügend Gelegenheit bleibt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen bzw. von seinem Ermessen pflichtgem?? Gebrauch zu machen. Nutzen Sie zur Antragstellung bitte den Urlaubsantrag .

Ist ausnahmsweise ein vorheriger Antrag nicht m?glich, ist die Zustimmung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu beantragen. Das Personaldezernat kann die Vorlage von Beweisen verlangen.

 

Aktualisiert von: Dezernat 2