Befristung

Befristung von Arbeitsvertr?gen

Eine Besonderheit der Universit?t ist, dass viele Besch?ftigungsverh?ltnisse befristet abgeschlossen werden. Im Rahmen des Wissenschaftsbetriebes fallen viele Aufgaben nur projekt- bzw. prozessbezogen an. Zudem werden Mittel Dritter oft nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt.

Grunds?tzlich gilt zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass Arbeitsvertr?ge unbefristet vereinbart werden sollen. Aus diesem Grund gelten für die Befristung von Arbeitsverh?ltnissen spezielle gesetzliche Regelungen. Eine Befristung ist nur dann wirksam, wenn sie auf Grundlage eines Gesetzes zul?ssig ist.

Für die Besch?ftigten der Universit?t basiert die Befristung von Arbeitsverh?ltnissen auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Link und dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Link.


1. Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Arbeitsverh?ltnis kann befristet werden, wenn ein Sachgrund im Sinne des TzBfG vorliegt.

In § 14 Abs. 1 TzBfG werden acht Gründe genannt, bei denen ein Sachgrund für eine zeitliche Begrenzung gegeben w?re. Sachgründe sind unter anderem wenn der/ die Besch?ftigte als Vertretung für eine/n Besch?ftigte eingesetzt oder die Befristung im Anschluss an eine Berufsausbildung erfolgen soll.

Daneben gibt es die M?glichkeit, das Arbeitsverh?ltnis auch ohne einen sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren gem?? § 14 Abs. 2 TzBfG zu befristen, allerdings nur, wenn zum selben Arbeitgeber kein Arbeitsverh?ltnis bestanden hat. Dieser Vertrag soll in der Regel 12 Monate nicht unterschreiten. Die Vertragsdauer muss aber mindestens 6 Monate betragen.

2. Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Informationen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz erhalten Sie hier...

Aktualisiert von: Dezernat 2