Beurlaubung aus famili?ren Gründen
Teilzeitbesch?ftigung und Beurlaubung aus famili?ren Gründen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte haben nach der Inanspruchnahme von Elternzeit die M?glichkeit, sich aus famili?ren Gründen ohne Bezüge beurlauben zu lassen bzw. ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht nach einem l?nger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverh?ltnis ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Der Antrag ist sp?testens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Antr?gen auf Teilzeitarbeit wird in der Regel entsprochen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit bindet beide Vertragsparteien. Eine ?nderung im Umfang der Teilzeitarbeit oder die Rückkehr zur Vollbesch?ftigung ist also nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber m?glich.
Voraussetzung für die Gew?hrung von unbezahltem Sonderurlaub ist das Vorliegen eines ?wichtigen Grundes“. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des BAT bzw. MTArb ist eine Differenzierung nach dem Anlass der Beurlaubung (Sonderurlaub aus familienbedingten oder aus anderen Gründen) nicht 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 vorgesehen.
Zum Verfahren für Beamte wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter im Referat 21.
Zust?ndigkeit
- Sachbearbeiter Dezernat 2