Entsendung ins Ausland

Allgemeine Informationen

Eine Entsendung liegt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, wenn Besch?ftigte im Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Besch?ftigungsverh?ltnisses ins Ausland entsandt werden und die Entsendung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Die Dauer einer Entsendung geht von wenigen Stunden bis hin zu 24 Monaten.

Jede dienstliche Auslandsreise bzw. Dienstreise ist insofern eine Entsendung.

 
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Das Antragsverfahren für eine Entsendung von Beamt*Innen innerhalb der EU oder des EWR (inkl. Vereinigtes K?nigreich) wurde nun an die Angestellten angepasst.
Alle Mitarbeitenden der Universit?t Bremen k?nnen somit nun den Kurzantrag A1 nutzen und diesen an das Dezernat 2 senden.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Angaben im Kurzantrag um Pflichtangaben handelt, die zwingend notwendig sind.

Hinweis: Bitte geben Sie den vollst?ndigen Namen Ihrer Krankenversicherung, die Art Ihrer Versicherung sowie Ihre Rentenversicherungsnummer an.

Dienstreisen ins Ausland

Die Anforderung einer sog. Entsendebescheinigung beruht auf einer Entscheidung der Europ?ischen Kommission. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europ?ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht vor, dass Mitarbeitende eines Unternehmens oder einer Beh?rde nur Sozialversicherungsbeitr?ge in dem Land abführen, in dem sie besch?ftigt sind. Sendet die Universit?t Bremen insofern Mitarbeitende für die Bearbeitung bestimmter Dienstaufgaben ins Ausland, kann durch die Beantragung einer Entsendebescheinigung vermieden werden, dass auch in dem Besch?ftigungsstaat Sozialversicherungsbeitr?ge abgeführt werden müssen.


Die Anforderung der Entsendebescheinigung ist daher keine universit?re Regelung, sondern basiert auf den Grunds?tzen der Europ?ischen Freizügigkeit. Auch die Formulare sind nicht von der Universit?t Bremen erstellt worden – diese haben die Sozialversicherungstr?ger bereitgestellt. Auch diese FAQ beruhen auf Auskünften, die beim zust?ndigen Sozialversicherungstr?ger abgefragt wurden.


Soweit Sie eine Entsendebescheinigung mit sich führen, kann im Fall einer Kontrolle durch eine ausl?ndische Beh?rde (Zoll etc.) nachgewiesen werden, dass Sie im Entsendestaat (Deutschland) sozialversichert sind und insofern im Besch?ftigungsstaat keine zus?tzlichen Sozialversicherungsbeitr?ge zahlen müssen. Stark vereinfacht gesagt k?nnte Ihnen bei einer Kontrolle keine ?Schwarzarbeit“ vorgeworfen werden.

Reisen innerhalb der EU bzw. des EWR inkl. des Vereinigten K?nigreichs

Für Reisen innerhalb der EU bzw. des EWR inkl. des Vereinigten K?nigreiches nutzen Sie bitte unseren >>Kurzantrag<<.

 

!!! Sonderregelung für Drittstaatsangeh?rige bei Reisen innerhalb der EU/des EWR !!!

Mitarbeitende, die nicht die Staatsangeh?rigkeit eines Mitgliedstaates bzw. die isl?ndische, liechtensteinische oder norwegische Staatsangeh?rigkeit besitzen, erfolgt die Beurteilung, ob die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiterhin angewendet werden k?nnen nach § 4 SGB IV.

Drittstaatsangeh?rige nutzen bei Reisen in die L?nder D?nemark, Liechtenstein, Island, Norwegen oder die Schweiz bitte >>diesen Antrag<<

 

Reisen au?erhalb der EU bzw. des EWR (Abkommensstaaten)

Für Reisen in sogenannte Abkommensstaaten nutzen Sie bitte die entsprechenden Antr?ge der DVKA. Eine ?bersicht der Abkommensstaaten, sowie die entsprechenden Antr?ge finden Sie >>hier<<

 

Reisen auf hoher See / Schiffsexpeditionen

Für Schiffsexpedition nutzen Sie bitte den entsprechenden Antrag des Landes unter dessen Flagge das Schiff f?hrt.

 

Antrag für das Reiseland nicht gefunden?

Für Reisen in L?nder au?erhalb der EU/des EWR für die kein Abkommen besteht ist es nicht notwendig einen Antrag zu stellen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen Angaben der Antr?ge um Pflichtangaben handelt. Die Bewilligungen der Antr?ge werden in der Regel von den zust?ndigen Krankenkassen (bei gesetzlich Versicherten) oder der DRV (bei privat Versicherten) ausgestellt. Für alle gesetzlich versicherten Mitarbeitenden ist es daher unerl?sslich, dass der vollst?ndige Name der Krankenversicherung angegeben wird, andernfalls k?nnen die Antr?ge nicht bearbeitet werden.

 

Die vollst?ndig ausgefüllten Antr?ge senden Sie bitte an: entsendungenprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de

Wir verstehen, dass es als doppelter Aufwand erscheint, dass ein weiteres Formular ausgefüllt werden muss. Jedoch ist es leider nicht m?glich die Beantragung der Entsendebescheinigung direkt aus der Reisekostenstelle vorzunehmen, da dort die sozialversicherungsrechtlichen Informationen nicht vorliegen. Das Dezernat 2, das einige der sozialversicherungsrechtlichen Informationen vorliegen hat, hat keinen Zugriff auf die Reisedaten und ggf. nicht alle Informationen der pers?nlichen Daten der Mitarbeitenden vorliegen. Insofern wurde festgestellt, dass in der Regel nur der Mitarbeitende wei?, ob die jeweilige Dienstreise einen Auslandsbezug hat, darüber hinaus die konkreten Reisedaten kennt und zugleich die aktuellen Informationen der eigenen Krankenversicherung und der Rentenversicherung vorliegen hat.
Die speziellen Formulare bestimmter L?nder orientieren sich weitestgehend an diesen Daten. Das Dezernat 2 ist bestrebt alle ?Unternehmensdaten“ den Mitarbeitenden reibungslos zur Verfügung zu stellen.
Es wird angeraten, nach Eintragung der pers?nlichen Daten, ein pers?nliches Formular zu speichern. So müssen ab der zweiten Auslandsdienstreise nur noch die Reisedaten erg?nzt werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Verfahren NICHT um ein Verfahren der Universit?t Bremen handelt. Zust?ndig für dieses Verfahren ist die Deutsche Rentenversicherung, bzw. der Deutsche Verband der Krankenversicherer Ausland. Spezielle Fragen k?nnen daher nicht ohne weitere Rückfragen bei den zust?ndigen Stellen beantwortet werden. Das Dezernat 2 steht für Rückfragen zur Verfügung, soweit diese das Verfahren der Entsendebescheinigung und/oder die Auswahl der Formulare betreffen. Es ist m?glich, dass Sie sich mit Fragen an Ihre Fachbereichs- bzw. Verwaltungsleitung wenden, z.B. ob diesen ein vergleichbarer Vorgang bekannt ist – dies k?nnte insbesondere sinnvoll sein, wenn Sie als Teil einer Gruppe reisen. In der Regel dürften in den Fachbereichsverwaltungen lediglich Fragen zu der Reise oder dem internen Ablauf verortet sein.Sollten Sie eine spezielle sozialversicherungsrechtliche Frage haben, ist es m?glich diese Frage bei der Hotline der DRV zu stellen. Diese erreichen Sie unter 0931- 6002 735 00.

Zun?chst ist festzuhalten, dass die Entsendebescheinigung KEINE Voraussetzung ist, für die Bewilligung einer Dienstreise. Diese Vorg?nge laufen parallel und unabh?ngig voneinader.
Wir bitten Sie jedoch erst Entsendebescheinigungen zu beantragen, soweit sicher ist, dass die Dienstreise stattfinden kann.
Bitte beachten Sie den jeweiligen Verfahrensablauf Ihres Fachbereichs. Der Dienstreisevorgang wird vom jeweiligen Fachbereich gestaltet.

Soweit Sie im Besch?ftigungsstaat keine Entsendebescheinigung mit sich führen, k?nnte bei einer Kontrolle durch die im jeweiligen Staat zust?ndige Beh?rde ein Bu?geldbescheid erlassen werden. Die L?nder ?sterreich und Frankreich haben derzeit neue Gesetze zur ?Bek?mpfung der Schwarzarbeit“ erlassen, die Bu?gelder nennen.
Darüber hinaus ist es m?glich, dass im Besch?ftigungsstaat zun?chst angenommen wird, dass Sie dort sozialversicherungspflichtig sind, so dass ggf. das zust?ndige Steueramt Kontakt zu Ihnen aufnimmt. Eine Doppelbesteuerung gilt es zu vermeiden.
Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass bereits in H?fen und auf Bohrinseln Kontrollen durchgeführt wurden und Mitarbeitende ohne gültige Bescheinigung nicht auf das Firmengel?nde gelassen wurden.
Ebenso gibt es Berichte, dass Mitarbeitende an Flugh?fen kontrolliert wurden, soweit Arbeitsmaterialien mitgeführt wurden. Es ist m?glich, dass beim Fehlen einer Bescheinigung die Kontrolle erst abgeschlossen wird, soweit die Umst?nde gekl?rt sind. Es ist insofern m?glich, dass die zust?ndige Beh?rde Sie erst aus der Kontrolle entl?sst, wenn eine Rückmeldung des Arbeitgebers eingeholt wurde. Dieses Vorgehen kann sich ggf. über 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere Stunden hinziehen.
In Anbetracht dessen, dass eine Entsendebescheinigung bzw. deren Beantragung nur wenige Minuten in Anspruch nimmt, scheint es au?er Verh?ltnis die dargelegten Folgen in Kauf zu nehmen.

Auf Nachfrage bei der DRV und unter Einbeziehung der Informationen des DVKA wurde mitgeteilt, dass im Rahmen einer ?analogen A1 Prüfung“ ermittelt werden soll, ob Beamte w?hrend einer T?tigkeit im Rahmen ihrer Dienstpflicht weiterhin von der Sozialversicherungsfreiheit betroffen sind oder ob z.B. im Rahmen einer zus?tzlichen T?tigkeit eine bestimmte Sozialversicherungspflicht besteht. Denn nur bei der origin?ren Beamtent?tigkeit ist von einer Versicherungsfreiheit auszugehen. Daher ben?tigen auch verbeamtete Hochschulehrende eine Entsendebescheinigung, wenn sie ins europ?ische Ausland oder einen Vertragsstaat entsendet werden.

Die Wahl des Formulars richtet sich nach der Besch?ftigungsstelle.

Soweit Sie w?hrend der Anreise keiner Besch?ftigung nachgehen, ben?tigen Sie kein zus?tzliches Formular.

Reisen Sie in 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育ere L?nder (z.b. aufgrund einer Forschungsreise) ist für jedes Land und jeden Zeitraum innerhalb des Landes ein gesondertes Formular notwendig.

Bitte beachten Sie: Bei Schiffsexpeditionen ist das Land in dem Sie der Besch?ftigung nachgehen, das Land unter dessen Flagge das Schiff f?hrt, unabh?ngig der Route und der Anfahrtsh?fen.

Es ist nicht m?glich einen pauschalen Zeitraum in einem Antrag zu verorten. Reisen Sie insofern in einem bestimmten Zeitraum 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育mals in einen Entsendestaat ist es nicht m?glich dies in einem Antrag (von – bis) abzubilden, soweit Sie innerhalb dieses Zeitraums nicht durchg?ngig ins Ausland entsendet wurden.

Kontakt

Mail: entsendungen@vw.uni-bremen.de

Tel: 218-60401

Bearbeitungsdauer

Aufgrund der unterschiedlichen Antragsverfahren unterscheidet sich Bearbeitungsdauer der Entsendung.

Reisen innerhalb der EU/des EWR: ca. 5 Werktage

Reisen in Abkommensstaaten sowie einige Antr?ge von Drittstaatsangeh?rigen: ca. 3-4 Wochen

Bitte planen Sie diese Bearbeitungszeiten bei der Beantragung Ihrer Entsendebescheinigung ein.

Aktualisiert von: Dezernat 2