Erholungsurlaub
Für alle Mitarbeitenden gilt:
Die Dauer des Erholungsurlaubs ist für Besch?ftigte tarifvertraglich (TV-L/TV?D) bzw. für Beamtinnen/Beamte in der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO) geregelt.
Der tarifliche Urlaubsanspruch ist in § 26 TV-L/TV?D bzw. § 4 BremUrlVO geregelt und betr?gt bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der w?chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erh?ht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend, die genauen Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei ?nderung der Arbeitszeit'.
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist in § 208 SGB lX geregelt und betr?gt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Verteilt sich die regelm??ige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erh?ht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend, die genaueren Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Zusatzurlaub nach §208 SGB IX'.
Erholungsurlaub kann erstmalig nach 6 Monaten beantragt werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:
- Ein Urlaubsjahr entspricht einem Kalenderjahr
- Erholungsurlaub ist frühzeitig auf dem Dienstweg zu beantragen;
- er soll grunds?tzlich zusammenh?ngend genommen und gew?hrt werden,
- ein Urlaubsteil soll zwei volle Wochen umfassen,
- Urlaub in der Probezeit ist durch eine entsprechende Vereinbarung m?glich
- zur ?nderung des bereits genehmigten Erholungsurlaubsantrags (Kürzung oder Stornierung) ist ein neuer Antrag über den Vorgesetzten zu stellen,
- Resturlaub verf?llt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Septembers des folgenden Jahres genommen worden ist,
- Erkrankt ein Arbeitnehmer w?hrend des Urlaubs, so werden die durch ?rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf?higkeit wieder gutgeschrieben,
- das wissenschaftliche Personal hat bei der Urlaubsplanung seine Lehrverpflichtung zu berücksichtigen,
- Professoren/innen / Hochschuldozenten/-innen sind von der Antragstellung befreit, haben aber die Urlaubsabwesenheit im Dekanat anzuzeigen.
Noch bestehende Ansprüche auf Erholungsurlaub, die im Urlaubsjahr entstanden sind, verfallen grunds?tzlich mit Ablauf des 30.09. des Folgejahres, wenn sie nicht rechtzeitig vor diesem Datum beantragt und in Anspruch genommen werden. Ansonsten verf?llt der Anspruch.
Bei befristeten Besch?ftigungsverh?ltnissen ist der Erholungsurlaub innerhalb der Laufzeit des Arbeitsvertrages zu nehmen. Die Auszahlung eines Resturlaubs ist nicht m?glich.
Dies gilt grunds?tzlich auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses.
Lediglich wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch aus dienstlichen Gründen nicht vollst?ndig genommen werden kann, ist er in einzelnen F?llen abzugelten. Dienstliche Gründe sind vom Vorgesetzten im Einzelfall schriftlich darzulegen.
Beginnt oder endet das Arbeitsverh?ltnis im Laufe eines Jahres, ensteht der Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat.
Ruht das Arbeitsverh?ltnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschlie?lich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs anteilig für jeden vollen Kalendermonat.
Genauere Regelungen zu Urlaubsansprüchen finden Sie im nachfolgenden Drop-down-Menü.
Beginnt oder endet das Arbeitsverh?ltnis im Laufe eines Jahres (unterj?hriger Ein- bzw. Austritt), steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverh?ltnisses ein anteiliger Urlaubsanspruch zu.
Wird die w?chentliche Arbeitszeit an weniger als 5 Tagen geleistet, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Folgende durchschnittliche Richtwerte gelten bei einer
- 5-Tage-Woche: 2,5 Tage pro Monat, 30 Tage Gesamtanspruch
- 4-Tage-Woche: 2 Tage pro Monat, 24 Tage Gesamtanspruch
- 3-Tage-Woche: 1,5 Tage pro Monat, 18 Tage Gesamtanspruch
- 2-Tage-Woche: 1 Tag pro Monat, 12 Tage Gesamtanspruch
- 1-Tage-Woche: 0,5 Tage pro Monat, 6 Tage Gesamtanspruch
Ruht das Arbeitsverh?ltnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschlie?lich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs anteilig für jeden vollen Monat.
Ruhende Arbeitsvertr?ge liegen unter anderem vor bei
- Elternzeit (siehe auch Urlaubsanspruch bei Elternzeit)
- Sonderurlaub (volle Monate)
- Flexi-Urlaub (betrifft nur den Februar mit 28 Tagen)
- Sabbatical (Sabbatjahr)
Die Berechnung und Kürzung des Urlaubsanspruches bei Angestellten (TV-L/TV?D) erfolgt über zwei unterschiedliche Rechenwege:
Gleichbleibende Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres
- Zw?lftelung des Anspruches bei unterj?hrigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverh?ltnissen
- Anteiliger Urlaubsanspruch bei verkürzten Tagen pro Woche und gleichbleibender Arbeitszeit
?nderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres
- Arbeitszeit?nderungen sind ?nderungen der w?chentlichen Arbeitsstunden und ?nderungen der Verteilung der Tage pro Woche
- Taggenaue Berechnung der einzelnen Arbeitszeitabschnitte
- Taggenauer Abzug für volle Monate bei unterj?hrigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverh?ltnissen
Eine taggenaue Berechnung erfolgt nicht für Beamte, gem. BremUrlVO wird grunds?tzlich gezw?lftelt.
澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei ?nderung der Arbeitszeit'
Begriffserkl?rungen:
Arbeitszeit?nderung - ?nderungen der w?chentlichen Arbeitsstunden sowie ?nderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche
Urlaubsanspruch - Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubtagen pro Urlaubsjahr -> wird auf Basis der geleisteten Arbeitstage/Woche berechnet
Resturlaub - Verbliebener Urlaubsanspruch pro Urlaubsjahr nach Inanspruchnahme von Urlaubstagen
Urlaubsentgelt - Lohn- und Gehaltsfortzahlung w?hrend des Urlaubes - wird auf Basis der w?chentlichen Arbeitsstunden berechnet
Zeitabschnitt - Zeitraum in dem die selben Bedingungen vorliegen
Werden innerhalb eines Urlaubsjahr 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育mals die Arbeitszeiten ge?ndert, ist für jede ?nderung eine erneute Berechnung vorzunehmen.
?nderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche sind ab sofort zwingend dem Personaldezernat mit Angabe des Stichtages der ?nderung anzuzeigen!
Regelungen für Angestellte (TV-L/TV?D)
Durch aktuelle Rechtssprechungen des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird bei einer Ver?nderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres der Urlaubsanspruch als auch die H?he des Urlaubsentgelts individuell berechnet. (Rundschreiben Nr.09/2021 Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Ver?nderung der Arbeitszeit)
Hierbei kommt es zu unterschiedlichen Fallkonstellationen.
?nderung der Verteilung der Arbeitstage/Woche bei gleichbleibenden Arbeitsstunden/Woche:
Der Urlaubsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr setzt sich aus 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Zeitabschnitten mit den unterschiedlichen Arbeitszeiten zusammen. Für jeden einzelnen Zeitabschnitt ist der Urlaubsanspruch taggenau anteilig zu berechnen. Die anteiligen Urlaubsansprüche pro Zeitabschnitt werden zusammengerechnet und erst dann gem. TV-L/TV?D gerundet.
Eine Ermittlung des Urlaubsentgelts ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Arbeitsstunden/Woche unver?ndert sind und damit alle Anspruchstage den selben Wert zugeschrieben bekommen.
Reduzierung der Arbeitsstunden/Woche bei gleichbleibenden oder ?nderung der Verteilung der Arbeitstagen/Woche:
Die Berechnung des Urlaubsanspruches erfolgt wie oben beschrieben zus?tzlich wird den einzelnen Urlaubsansprüchen pro Zeitabschnitt ein Urlaubsentgelt auf Basis der Arbeitsstunden/Woche des jeweiligen Zeitabschnittes zugeschrieben.
Urlaubsansprüche aus einem Zeitabschnitt mit h?herer Arbeitszeit behalten den Wert des Urlaubsentgelts der h?heren Arbeitszeit, auch wenn diese erst im Zeitabschnitt einer niedrigeren Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommen Urlaubstage mit einem h?heren Urlaubsentgelt werden von der Urlaubsbearbeitung an Performa Nord gemeldet, woraufhin dort eine Auszahlung der Differenz (h?here Arbeitszeit - niedrigere Arbeitszeit) des Urlaubsentgeltes erfolgt nachdem der Urlaub angetreten wurde. Die Auszahlung kann bis zu 2 Monate nach Antritt des Urlaubs dauern.
Für die Berechnung der Zahlung eines erh?hten Urlaubsentgelts sind für die einzelnen Abschnitte nur ganze Tage m?glich, dabei gelten abweichende Rundungsregelungen:
Für Zeitabschnitte mit der h?heren Arbeitszeit wird der Urlaubsanspruch grunds?tzlich aufgerundet, für Zeitabschnitte mit der niedrigeren Arbeitszeit wird der Urlaubsanspruch grunds?tzlich abgerundet. Der Gesamturlaub darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.
Erh?hung der Arbeitsstunden/Woche und ?nderung der Verteilung der Arbeitstage/Woche:
Der Urlaubsanspruch berechnet sich ebenfalls nach den zuvor genannten Regelungen der taggenauen Berechnung pro Zeitabschnitt.
Eine Festlegung des Urlaubsentgelts pro Zeitabschnitt erfolgt nicht, da hierdurch das generelle Arbeitsentgelt vermindert werden würde. Es gelten die tariflichen Regelungen zur Fortzahlung des Entgelts.
Erh?hung der Arbeitsstunden/Woche bei gleichbleibender Verteilung der Arbeitstage/Woche:
Aufgrund der durchg?ngigen gleichbleibenden Verteilung der Arbeitstage/Woche ist eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs nicht notwendig.
Eine Festlegung des Urlaubsentgelts pro Zeitabschnitt erfolgt nicht, da hierdurch das generelle Arbeitsentgelt vermindert werden würde. Es gelten die tariflichen Regelungen zur Fortzahlung des Entgelts.
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Regelungen für Beamte (BremUrlVO):
Entgegen den Regelungen der Tarifangestellten erfolgt gem. BremUrlVO keine taggenaue Berechnung und keine Auszahlung eines h?heren Urlaubsentgelts. Die Umsetzung der Regelungen im Tarifbereich werden au?erhalb des finanziellen Dienstrechts umgesetzt, die Besoldung bleibt somit unver?ndert. Zudem sieht die BremUrlVO keine Differenzierung zwischen der Erh?hung und der Reduzierung der Arbeitszeit vor, berechnet werden s?mtliche Arbeitszeit?nderungen. Die Berechnung kann erst zum Stichtag der Arbeitszeit?nderung erfolgen, berechnet wird lediglich der zur Verfügung stehende Resturlaub des Urlaubsjahres. (Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 09/2023 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Ver?nderung der Arbeitszeit nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung)
Bei ?nderung der Arbeitszeit erfolgt eine Berechnung pro Zeitabschnitt, für Monate in denen unterschiedliche Arbeitszeiten vorliegen wird die h?here Arbeitszeit zugrundegelegt.
Dem einzelnen Urlaubstag wird pro Zeitabschnitt ein Wert zugeschrieben der sich in Stunden bemisst (durchschnittliche Arbeitsstunden/Tag).
Die im alten Zeitabschnitt nicht in Anspruch genommen Urlaubstage werden auf Basis der alten Arbeitszeit in Arbeitsstunden umgerechnet und im neuen Zeitabschnitt auf Basis der neuen Arbeitszeit wieder in Urlaubstage umgerechnet.
Ein bei der Umrechnung verbliebener Bruchteil eines Tages wird als Guthaben in Stunden und Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Die H?he der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.
Erholungsurlaub w?hrend der Elternzeit
Der Urlaubsanspruch w?hrend der Elternzeit wird gem. § 17 BEEGanteilig um jeden vollen Monat gekürzt.
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Resturlaub vor Elternzeit
Der volle Anspruch des Resturlaubes vor Beginn der Elternzeit bleibt bestehen und unterliegt einer gesonderten Verfallsfrist.
Der Resturlaub wird bis zum Ende des Folgejahres (31.12.) nach der Rückkehr aus der Elternzeit übertragen.
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Urlaubsanspruch w?hrend Teilzeit
Wird w?hrend der Elternzeit weiterhin in Teilzeit gearbeitet (Teilzeit in Elternzeit) wird der Urlaubsanspruch gem. den Regelungen der ?nderungen der Arbeitzeit anteilig berechnet.
Gutschrift des Urlaubs:
Erkranken Mitarbeitende w?hrend ihres Erholungsurlaubes erfolgt gem. § 9 BUrlG bzw. § 9 BremUrlVO eine Gutschrift der Urlaubstage, soweit die Arbeitsunf?higkeit durch ein ?rztliches Zeugnis (Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung) nachgewiesen wird.
Urlaubstage, die nicht durch eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, werden nicht gutgeschrieben.
Die Gutschrift erfolgt über die Krankheitssachbearbeitung soweit die Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung dort vorliegt, bei Fragen wenden Sie sich bitte an krankmeldungprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de
Für die Inanspruchnahme der gutgeschriebenen Urlaubstage ist eine erneute Antragstellung notwendig.
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Verl?ngerte Verfallsfrist bei Langzeiterkrankung:
Erkranken Mitarbeitende über einen l?ngeren Zeitraum, sodass es Ihnen nicht m?glich ist Urlaub zu nehmen unterliegt die ?bertragung des Urlaubsanspruches einer gesonderten Regelung.
Es erfolgt eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und dem tariflichen Mehrurlaubsanspruch.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch betr?gt gem. § 3 BUrlG20 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser wird für einen Zeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres (31.03.) in dem er entstanden ist übertragen.
Der tarifliche Mehrurlaubsanspruch betr?gt 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser unterliegt weiterhin der regul?ren Verfallsfrist gem. § 7 BremUrlVO bzw. § 26 i.V.m. § 40 Nr. 7 TV-L (TV?D Angestellte sind hierauf angepasst) und verf?llt zum 30.09. des Folgejahres.
Diese Regelung gilt ebenfalls für volle Erwerbsminderungsrenten.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeitende gem. § 208 SGB IX
Der Zusatzurlaub betr?gt 5 Tage pro Urlaubsjahr bei einer 5 Tage-Woche.
Bei unterj?hrigem Ein- bzw. Austritt, ruhenden Arbeitsverh?ltnissen oder einer geringeren Verteilung der Arbeitstage pro Woche wird der Urlaub anteilig gekürzt bzw. abgezogen.
Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufm?nnisch auf- bzw. abgerundet.
Der Zusatzurlaub wird grunds?tzlich eigenst?ndig berechnet und dem Gesamtjahresanspruch zugerechnet.
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Besondere Regelungen bei ?nderung der Arbeitszeit für Angestellte (TV-L/TV?D)
- Bruchteile die mindestens einen halben Tag ergeben (ab 0,5) werden auf volle Urlaubstage aufgerundet
- Bruchteile, die weniger als einen halben Tag ergeben werden in Stunden umgerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die H?he der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.
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Alle Informationen, einschlie?lich der Regelungen zum Zusatzurlaub bei Schiffsexpedition finden Sie >>hier<<.
Team
Uwe Elfers (Sachbearbeiter TV-L/TV?D, VWG 0390, Tel. 60402,)
Mariam Banjak (Sachbearbeiterin TV-L/TV?D, VWG 1020, Tel. 60404)
Mareike Tiedemann (Sachbearbeiterin BremUrlVO, VWG 1020, Tel. 60401)
Emily Burmeister (Studentische HIlfskraft, VWG 0360, Tel. 60402)
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Angestellte:
Beamte:
- BremUrlVO
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 09/2023 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Ver?nderung der Arbeitszeit nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung
weitere Rechtsgrundlagen: