Werkvertr?ge / Honorarvertr?ge

Die Bearbeitung der Werk- und Honorarvertr?gen erfolgt durch die Rechtsstelle der Universit?t Bremen. Einen Leitfaden zum Ablauf und Mustervertr?ge finden Sie auf den Seiten der Rechtsstelle.

Werk- und Honorarvertr?ge mit Vollbesch?ftigten der Universit?t werden grunds?tzlich nicht geschlossen.

Teilzeitbesch?ftigte k?nnen zus?tzliche Aufgaben, die über die Aufgabenstellung des Arbeitsvertrages hinaus wahrgenommen werden sollen, durch eine Stundenaufstockung des bestehenden Arbeitsvertrages wahrnehmen.
In begründeten Ausnahmef?llen kann - wenn keine N?he zum Hauptamt besteht - ein Werk- bzw. Honorarvertrag abgeschlossen werden.
Voraussetzungen:

  • Erteilung der Nebent?tigkeitsgenehmigung und Genehmigung nach § 57 LHO. Gem?? § 57 der Landeshaushaltsordnung darf die T?tigkeit nicht in den dienstlichen Aufgabenbereich des Besch?ftigten fallen. Der/Die Antragsteller/in des Werkvertrages hat deshalb formlos (Anmerkung der Autorin: ausführlich und nachvollziehbar) die Abgrenzung der hauptamtlichen T?tigkeit zu der T?tigkeit im Rahmen des Werkvertrages darzustellen.
  • Zudem hat der/die Besch?ftigte einen Antrag auf Genehmigung der Nebent?tigkeit zu stellen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung beider Genehmigungen erfolgt durch das Dezernat 2. Betr?gt die Vergütung des Werkvertrages 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 2.500,- EURO, wird die Prüfung der Voraussetzungen und die Erteilung der Genehmigung nach § 57 LHO vom Senator für Bildung und Wissenschaft wahrgenommen.

(Quelle: Nr. 3.4 Buchstabe a) der Richtlinie für den Abschluss von Werkvertr?gen vom 09.05.2000)

 

Aktualisiert von: Dezernat 2