Kündigung
Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverh?ltnis beendet. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkl?rung. Sie kann nicht einseitig zurückgenommen werden! Das Recht zur Kündigung steht sowohl der Universit?t als Arbeitgeberin als auch den Besch?ftigten zu. Unterschieden wird zun?chst zwischen der ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden ist, und der au?erordentlichen, fristlosen Kündigung. Nach § 626 BGB bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sofern die dienstlichen Verh?ltnisse es zulassen, ist statt einer Kündigung eine Aufl?sungsvereinbarung (Link zum Aufl?sungsvertrag) – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - zu einem von beiden Parteien akzeptierten Zeitpunkt m?glich.
Wenn eine Vertragsbeendigung durch Kündigung oder Aufl?sungsvereinbarung seitens der Universit?t notwendig erscheint, so schalten Sie bitte sofort das Personaldezernat ein.
Das gilt auch schon vorher bei St?rungen im Leistungs-/Verhaltensbereich, wie z.B. mangelhafte Leistung, h?ufiges Zusp?tkommen usw. Hier ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich. In diesen F?llen ist es wichtig, das Fehlverhalten zu dokumentieren, um die Vorwürfe in der Abmahnung detailliert darstellen zu k?nnen.
In einigen F?llen kann grunds?tzlich auf eine Abmahnung verzichtet werden, z.B. wenn
- der Versto? des/der Besch?ftigten so schwerwiegend ist, dass er/sie nicht damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber sein/ihr Verhalten tolerieren wird (z.B.: sexuelle Bel?stigung, Diebstahl im Betrieb),
- der Vertrauensbereich gest?rt ist, etwa durch eine Unterschlagung oder Arbeitszeitbetrug.
Hier ist grunds?tzlich eine au?erordentliche, d.h. fristlose Kündigung, ohne vorherige Abmahnung, m?glich.
Formen der Kündigung
- Ordentliche Kündigung (d.h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist) durch den Arbeitgeber:
- betriebsbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- Au?erordentliche Kündigung (d.h. fristlos) durch den Arbeitgeber
- ?nderungskündigung: Im Gegensatz zur Beendigungskündigung bleibt das Arbeitsverh?ltnis zu ge?nderten Bedingungen bestehen. Die Kündigungsfrist ist einzuhalten.
- Ordentliche Kündigung durch den/die Besch?ftigte:n – unter Einhaltung der Kündigungsfrist
Kündigungsfristen
Kündigungsfristen gem. § 34 (1) TV-L
Die Kündigungsfrist betr?gt bei einem unbefristeten Arbeitsverh?ltnis und bei einem befristeten Arbeitsverh?ltnis mit wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen oder mit Besch?ftigen, die vor dem 01.01.2005 nicht der Rentenversicherung für Angestellte unterlegen h?tten (ehem. Arbeiter:innen)
bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn des Arbeitsverh?ltnisses | 2 Wochen zum Monatsschluss |
bei einer Besch?ftigungszeit | |
bis zu einem Jahr | ein Monat zum Monatsschluss, |
von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als einem Jahr | 6 Wochen, |
von mindestens 5 Jahren | 3 Monate, |
von mindestens 8 Jahren | 4 Monate, |
von mindestens 10 Jahren | 5 Monate, |
von mindestens 12 Jahren | 6 Monate |
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(Die Kündigungsfristen gelten für den/die Besch?ftigte:n wie auch für den Arbeitgeber gleicherma?en.)
Kündigungsfristen bei befristet Besch?ftigten gem. § 30 TV-L
Die Kündigungsfrist betr?gt bei einem befristeten Arbeitsverh?ltnis (mit Ausnahme der oben genannten unter § 34 TV-L fallenden Besch?ftigtengruppen)
bis zum Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsschluss, |
in einem oder 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren aneinandergereihten Arbeitsverh?ltnissen bei demselben Arbeitgeber | |
von insgesamt 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 6 Monaten | 4 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, |
von insgesamt 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als einem Jahr | 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, |
von insgesamt 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 2 Jahren | 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, |
von insgesamt 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 3 Jahren | 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zul?ssig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate betr?gt.
Unkündbarkeit gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L
Arbeitsverh?ltnisse von Besch?ftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, k?nnen nach einer Besch?ftigungszeit von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育 als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Bitte beachten:
Bei einer Kündigung durch den/die Besch?ftigte:n kann seitens der Agentur für Arbeit bei anschlie?ender Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld festgesetzt werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat.