Nebent?tigkeit Tarifbesch?ftigte

Jede au?erhalb des Hauptberufes wahrgenommene T?tigkeit kann faktische oder rechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverh?ltnis haben, so dass der Begriff Nebent?tigkeit weit auszulegen ist. Unter einer Nebent?tigkeit ist jede sonstige T?tigkeit zu verstehen, die nicht zur arbeitsvertraglichen Hauptt?tigkeit des Besch?ftigten geh?rt.

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Besch?ftigte an Hochschulen und au?eruniversit?re Forschungseinrichtungen der L?nder müssen alle Nebent?tigkeiten (also auch unentgeltliche) anzeigen (§ 40 Nr. 2 Ziffer 2 TV-L).

Vor Aufnahme einer Nebent?tigkeit ist der Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich zu informieren. Es muss genügend Zeit für Nachfragen, die Prüfung eventueller Auflagen oder auch für eine Untersagung bleiben. Was rechtzeitig ist, beurteilt sich nach den Umst?nden des Einzelfalles. Anhaltspunkte k?nnen Art, Zeitdauer und Umfang der Nebent?tigkeit sein sowie die sich daraus ergebenden Belastungen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, wie lange die Besch?ftigten von der Aufnahme der T?tigkeit Kenntnis hatten. Bei einfachen Nebent?tigkeiten, wie etwa das Austragen von Zeitungen, kann ein zeitlicher Vorlauf von 澳门皇冠_皇冠足球比分-劲爆体育eren Tagen ausreichen.

Die rechtzeitige Anzeige der Nebent?tigkeit stellt eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Eine deutlich versp?tete oder unterlasse Anzeige einer Nebent?tigkeit ist somit eine Pflichtverletzung, die ggf. auch zu einer Abmahnung führen kann.  

Der Umfang der Nebent?tigkeit wurde im Land Bremen bei Teilzeitbesch?ftigung und Beurlaubung analog der Beamtenrechtlichen Regelungen wie folgt geregelt:

 1. Nebent?tigkeit bei unbefristeter Teilzeitbesch?ftigung

Für Besch?ftigte, deren Arbeitsvertrag unbefristet eine geringere Arbeitszeit als die regelm??ige w?chentliche Arbeitszeit vorsieht, kann eine zul?ssige Nebent?tigkeit im Umfang des Unterschieds zwischen der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit und der zul?ssigen H?chstarbeitszeit von w?chentlich 48 Stunden (§ 3 ArbZG) betragen.

2. Nebent?tigkeit bei vorübergehender Teilzeitbesch?ftigung aus famili?ren Gründen

Besch?ftigte, deren Arbeitszeit vorübergehend aus famili?ren Gründen (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder Pflege eines nach ?rztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angeh?rigen) reduziert ist, dürfen entgeltliche Nebent?tigkeiten nur in dem Umfang ausüben, dass sie dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Hier muss also jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die beabsichtigte Nebent?tigkeit noch mit dem Zweck der Freistellung vereinbar ist.

3. Nebent?tigkeit bei vorübergehender Teilzeitbesch?ftigung aus sonstigen Gründen

Besch?ftigte, die aus sonstigen Gründen vorübergehend ihre Arbeitszeit befristet reduziert haben, dürfen entgeltliche Nebent?tigkeiten in dem Umfang ausüben, wie es ihnen bei der grundvertraglich vereinbarten Arbeitszeit ohne die Reduzierung m?glich w?re.

4. Nebent?tigkeit bei Beurlaubung aus famili?ren Gründen

Besch?ftigte, die aus famili?ren Gründen (Betreuung eines Kindes oder Pflege eines nach ?rztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angeh?rigen) beurlaubt sind, dürfen entgeltliche Nebent?tigkeiten nur in dem Umfang ausüben, soweit sie dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

5. Nebent?tigkeit bei Beurlaubung aus sonstigen Gründen

Besch?ftigte, die aus anderen als den famili?ren Gründen beurlaubt sind, dürfen entgeltliche Nebent?tigkeiten nur in dem Umfang ausüben, wie sie bei einer Vollbesch?ftigung ausgeübt werden k?nnten. Sofern die Besch?ftigten vor der Beurlaubung unbefristet teilzeitbesch?ftigt waren, k?nnte die Nebent?tigkeit darüber hinaus im Umfang zwischen der vereinbarten Teilzeit- und einer Vollzeitbesch?ftigung ausgeübt werden. 

Sofern Besch?ftigte für die Ausführung ihrer Nebent?tigkeit Einrichtungen, Personal oder Material ihres Arbeitgebers in Anspruch nehmen wollen, ben?tigen sie hierfür eine entsprechende Genehmigung und müssen für diese Inanspruchnahme ein angemessenes Entgelt entrichten. Hierzu sind die Regelungen der §§ 8 bis 11 BremNVO analog anzuwenden.

Nach § 3 des TV-L kann zur Auflage gemacht werden, dass für Nebent?tigkeiten im ?ffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen gilt.
Analog den Bestimmungen der Bremischen Nebent?tigkeitsverordnung (BremNVO) wurde zur Auflage gemacht, dass Vergütungen für Nebent?tigkeiten im ?ffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht (§ 6a BremNVO) besteht, soweit sie im Kalenderjahr die in § 6 BremNVO festgelegten H?chstgrenzen überschreiten. Dabei werden die Entgeltgruppen des TV-L den in § 6 BremNVO bezeichneten Besoldungsgruppen gleichgesetzt.  

Die Ablieferungspflicht ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungst?tigkeiten,

2. T?tigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverst?ndiger,

3. Forschungs- und Entwicklungst?tigkeiten sowie die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,

4. Gutachtert?tigkeiten von ?rzten, Zahn?rzten oder Tier?rzten für Versicherungstr?ger oder für andere juristische Personen des ?ffentlichen Rechts sowie ?rztliche, zahn?rztliche oder tier?rztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

5. T?tigkeiten, die w?hrend eines unter Wegfall der Besoldung gew?hrten Urlaubs ausgeübt werden,

6. T?tigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im ?ffentlichen Interesse notwendig sind, soweit die oberste Dienstbeh?rde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich h?lt.

Bei Nebent?tigkeiten im Ausland ist eine Feststellung der anzuwenden Rechtsvorschriften der Sozialversicherung notwendig.

Zust?ndig für die Festlegung ist die DVKA. Die Antragstellung erfolgt nicht über die Universit?t.

Informationen sowie den Antrag finden Sie >> hier <<

Aktualisiert von: Dezernat 2