Teilzeitbesch?ftigung

§ 11 Teilzeitbesch?ftigung

 

(1) Mit Besch?ftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ?rztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angeh?rigen

tats?chlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbesch?ftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verl?ngert werden; der Antrag ist sp?testens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbesch?ftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen M?glichkeiten der besonderen pers?nlichen Situation der/des Besch?ftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

 

(2) Besch?ftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten F?llen eine Teilzeitbesch?ftigung vereinbaren wollen, k?nnen von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die M?glichkeit einer Teilzeitbesch?ftigung mit dem Ziel er?rtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

 

Auszug TV-L

Aktualisiert von: Dezernat 2