Jahressonderzahlung

Besch?ftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverh?ltnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Bei Besch?ftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt. (§ 20 TV-L)

Wenn das Arbeitsverh?ltnis vor dem 1. Dezember beendet wurde, bekommen Besch?ftigte keine Jahressonderzahlung. Das gilt unabh?ngig davon, aus welchen Grund das  Arbeitsverh?ltnis endet. Der Anspruch entf?llt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, bei der Kündigung, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und sogar bei Erreichen des Rentenalters.

Die Jahressonderzahlung nach TV-L wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt.

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung  vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Besch?ftigte keinen Anspruch auf Entgelt haben.

W?hrend der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem nicht vermindert für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen Besch?ftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde

In den F?llen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes und des Bemessungszeitraums in Teilzeit w?hrend Elternzeit gearbeitet wurde,  bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Besch?ftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Die Jahressonderzahlung kann für zus?tzliche Urlaubstage über den sog. Flexi-Urlaub  verrechnet werden.

Zust?ndigkeit

  • Sachbearbeiter Referat 22